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Würde und Autonomie als Leitprinzipien in Theorie und Praxis der humanen und außerhumanen Bioethik

Würde und Autonomie als Leitprinzipien in Theorie und Praxis der humanen und außerhumanen Bioethik

Eine Schärfung der Begriffe „Würde und Autonomie als Leitprinzipien in Theorie und Praxis der humanen und außerhumanen Bioethik“ war Gegenstand und Zielsetzung einer vom BMBF geförderte ELSAKlausurwoche (21. – 26. Februar 2011) an der Universität Bonn (Moraltheologisches Seminar der KatholischTheologischen Fakultät) unter Leitung von Heike Baranzke. Eine Woche lang diskutierten zwölf Nachwuchswissenschaftlerinnen und wissenschaftler, unterstützt von zwölf Experten aus den Bereichen Philosophie, Rechtswissenschaften, Theologie und Medizin, lebhaft miteinander über unterschiedliche Bedeutungen und Funktionen der Begriffe Menschenwürde, Tier und Pflanzenwürde und Autonomie sowie deren Verhältnis zueinander. Den als Einführungstag konzipierten Montag eröffnete Dieter Birnbacher (Düsseldorf), um eine den Außerhumanbereich integrierende Ethik bemühter Kritiker der Menschenwürde. Er verwarf eine Liste möglicher Gründe für eine axiologische Sonderstellung des Menschen als nicht überzeugend, erblickte aber in dem Ausdruck „menschenwürdiges Leben“ einen rhetorischen Platzhalter in der öffentlichen Debatte für die faktischen Bedürfnisse des Menschen.

Der Moraltheologe Werner Wolbert (Salzburg) räumte ein, dass das organizistische Weltbild im christlichen Mittelalter die Bedeutung universaler und unverlierbarer Menschenwürde eher verdunkelt habe. Auch er arbeitete eine Liste unterschiedlicher Aspekte der Menschenwürdebedeutung ab, die seines Erachtens letztlich in der universalen Bestimmung zur rationalen Sittlichkeit wurzelt. Auch in Bezug auf den Autonomiebegriff warnte Wolbert vor Äquivokationen.

Der Rechtswissenschaftler Tade M. Spranger entwickelte seinen Überblick über die Bedeutungen der Menschenwürde im Verfassungsrecht an Hand der Frage, ob Art. 1 Abs. 1 GG überhaupt als ein subjektives Grundrecht zu verstehen sei. Im Falle des Grundrechtscharakters von Art. 1 GG gebe es wegen seiner „Unantastbarkeitsklausel“ keinerlei Möglichkeit der Rechtfertigung von Eingriffen, was wiederum auf die Schwierigkeit einer positiven Ausweisung des Schutzbereichs verweise. Daher werde der Bedeutungsgehalt durch Verletzungsvorgänge festgelegt, was wiederum seine eigenen Schwierigkeiten berge, wie die Diskussionen u.a. um die so genannte Rettungsfolter oder allgemein um die sprichwörtlich gewordenen „kleine Münze“ zeige. Letztlich plädierte Spranger für ein stärker objektivrechtliches, die Grundrechte konstituierendes Verständnis von Art. 1 Abs. 1 GG und zeigte sich interessiert an Überlegungen zu einem Verständnis der „Gattungswürde“.
Auch die Ethikerin Heike Baranzke (Bonn) plädierte nach einem ideengeschichtlichen Vergleich zwischen dem Menschenwürdebegriff Ciceros und Kants für eine Unterscheidung von und Stärkung des begründungstheoretischen Verständnisses gegenüber einem anwendungsethischen. Ebenfalls verweise der Unterschied zwischen dem von Kant eingeführten transzendentalphilosophischen Autonomiebegriff und dem empirischkompetenzorientierten Autonomieverständnis in der heutigen Medizinethik auf denselben Funktionsunterschied zwischen Begründung und Anwendung.

Der Dienstag war der Prüfung der Begriffe im Praxisfeld der Entscheidungen am Lebensende gewidmet. Der Kölner Palliativmediziner Raymond Voltz unterstrich die Bedeutung der Symptomkontrolle für eine Konterkarierung von Todeswünschen Schwerkranker. Todeswünsche seien in erster Linie von Vorstellungen vom eigenen Sterben geprägt, die in der heutigen Gesellschaft immer unsicherer geworden seien. Daher sei es die primäre Aufgabe der Palliativmedizin, durch frühzeitige Integration die Lebensqualität zu verbessern und das Vertrauen zu sich selbst und in die Palliativmedizin zu stärken; es gehe nicht darum, Lebenszeit als solche zu schenken, sondern eine Lebenszeit mit möglichst hoher Lebensqualität.


Die Tübinger Philosophin Julia Dietrich (IZEW Tübingen) stellte die metaethische Frage, ob das Menschenwürdeverständnis vom Vorverständnis angewandter Ethik abhängen könne. So lasse sich Menschenwürde als Eigenschaft, als Signal für Unrechtserfahrungen, als Begründung oder als Norm für praktische Urteile, als expressive Form für moralische Haltungen oder als übergreifende Praxis verstehen, je nachdem, ob der allgemeine Welt bzw. konkrete Realitäts oder der Theoriebezug, die Urteilsfindung, die einzelne Handlung oder eine gesamte Praxis im Vordergrund stünden.

Die Freiburger Philosophin Claudia Bozzaro problematisierte die „terminale“ Sedierung im Hinblick auf die Frage, welches Leiden des schwerkranken Menschen den Arzt zu diesem Schritt berechtige, ohne einer „Medikalisierung existentiellen Leidens“ Vorschub zu leisten. Sie wies darauf hin, dass qua Leiblichkeit Endlichkeit, Affizierbarkeit und Verletzbarkeit als konstitutive Elemente der conditio humana die Würde des Menschen begründeten und fragte, wozu vor diesem Hintergrund der Respekt vor der Autonomie als Selbstbestimmung den Arzt verpflichte bzw. berechtige.

Mark Schweda (Göttingen) kritisierte mit Blick auf den demografischen Wandel die Autonomiezentriertheit der bioethischen Ansätze, deren implizite Anthropologie den Menschen als ein altersloses Wesen konzipiere. Notwendig sei keine Sonderethik für alte Menschen, auch keine Ersetzung von herrschenden Altersbildern durch andere, sondern eine interdisziplinäre Reflexion auf die conditio humana, die den Blick auf eine „Würde des Alters“ freigebe.

Der Züricher Rechtswissenschaftler Markus Thier identifizierte die Autonomie bestimmenden Faktoren und Würde bildenden Kategorien im Anwendungsbereich der Organtransplantation im deutschen Recht. Insbesondere in Bezug auf die strittige Frage, inwieweit der Menschenwürdeschutz sich über den Tod hinaus erstreckt, ergeben sich unterschiedliche Schlussfolgerungen je nachdem, ob es sich um Lebendspende oder um postmortale Organspende handelt.

Der Straf- und Medizinrechtler Gunnar Duttge (Göttingen) beschloss den Tag mit der skeptischen Frage, inwieweit „menschenwürdiges Sterben“ durch Strafrecht herstellbar sei. Er erinnerte an die Tatsache, dass die neuartigen biomedizinischen Fragestellungen in eine traditionelle Rechtssystematik eingewandert seien, die für solche Handlungssituationen gar nicht gedacht war. Insbesondere Problematiken wie die so genannte „indirekte Sterbehilfe“, die von Palliativmedizinern gerne als „juristisches Konstrukt“ verworfen wird, sowie die umstrittene Garantenpflicht des Arztes beim Suizid und die Kriminalisierungsversuche von Suizidvermittlungsinstitutionen verwiesen auf die Spannungen solcher Regelungen mit dem grundrechtlich verbrieften Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Duttge vermutete, dass die rechtswissenschaftliche wie auch die öffentliche Debatte über die rechtliche Regelung von Lebensendefragen zwar Autonomie als Selbstbestimmung im Munde führe, aber hintergründig weiterhin von Vorstellungen eines „natürlichen Sterbens“ geleitet sei. Dann aber stelle sich die Frage, ob das strafrechtlich bewehrte Tötungsverbot einer „gerechten“ oder einer „guten Ordnung“ dienen soll, umso schärfer.

Am Mittwoch wurden die Begriffe Menschenwürde und Autonomie im Kontext der neurowissenschaftlichen Debatte ausgeleuchtet. Die Philosophin Theda Rehbock (Marburg) wies auf das verkürzte Verständnis im Gebrauch des Autonomiebegriffs als „respect for autonomous choices“ in der bioethischen Diskussion hin und der Gefahr eines verkappten Paternalismus, die einer jeden empirischen Konzeption von Autonomie als Kompetenz innewohne. Die strafrechtliche Implikation einer empirisch verkürzten Willensfreiheitdebatte münde in Forderungen von Prävention statt Vergeltung und Schuld und von Therapie statt Strafe, verkenne aber, dass Strafe auch die Anerkennung des Täters als autonomiefähiger Person beinhalte, statt ihn zum manipulierbaren Objekt von Therapien zu degradieren.

Die Medizinerin und Philosophin Orsolya Friedrich (FZ Jülich, LMU München) untersuchte, ob und wie neurowissenschaftliche Erkenntnisse die Konzeption des moralischen Status von Patienten im Wachkoma, im Zustand minimalen Bewusstseins und im LockedinSyndrom in Rahmen unterschiedlicher ethischer Ansätze affizieren. Deontologische und phänomenologische Ansätze wie beispielsweise von Kant und Levinas kommen unter dem Einfluss neurowissenschaftlicher Ergebnisse zu keiner Änderung der Einschätzung, während neue empirische Erkenntnisse im Rahmen utilitaristischer Konzeptionen erwartungsgemäß starke Auswirkungen auf den moralischen Status und damit auf Fragen des Lebensrechts und der Berücksichtigung von Selbstbestimmung haben. Ferner wirken sich die den ethischen Ansätzen zugrunde liegenden empirischen oder nichtempirischen Personkonzeptionen auf den moralischen Status aus, insofern empirische Konzeptionen in Lockescher Tradition durch Ergebnisse empirischer Forschung beeinflusst werden.

Ist eine Person, die sich wohlüberlegt gegen eine selbstbestimmte Lebensweise und für die Einlieferung in die Psychiatrie entscheidet, noch „ganz sie selbst“? Diese Frage stellt sich angesichts eines schwer motorisch gestörten ParkinsonPatienten, der nach erfolgreicher Tiefer Hirnstimulation die Wahl hat, im stimulierten Zustand ohne motorische, aber mit schwerer psychiatrischer Störung, im nichtstimulierten offZustand mit schweren motorischen, aber rational entscheidungsfähig zu leben. Vor dem Hintergrund solcher, durch neuartige Neurotechniken eröffnete Dilemmasituationen versuchte die Philosophin Uta Bittner (HU Berlin) den relativ jungen Begriff der „Authentizität“ als Konzept einer erweiterten Autonomie zu schärfen.

Die Medizinerin und Theologin Henriette Krug (Charite, Berlin) führte diese Demonstration der Vielschichtigkeit der AutonomieProblematik anhand eines minderjährigen DystoniePatienten fort, der mit einer Akutintervention durch Tiefe Hirnstimulation versorgt wurde. Der Theologe und Neuropsychologe Christian Hoppe ermöglichte der Gruppe einen Einblick in einige Räumlichkeiten und Tätigkeitsfelder der Klinik für Epileptologie der Universität Bonn und beschloss den Tag mit interdisziplinären Überlegungen zu den Möglichkeiten eines aufgeklärten religiösen Glaubens in Zeiten moderner Hirnforschung.

Der Donnerstag stand im Zeichen der Frage nach der Sinnhaftigkeit der Rede von Würde im Außerhumanbereich, wodurch der von Dieter Birnbacher in seinem Eröffnungsvortrag gespielte Ball wieder aufgenommen wurde. Denn seit der Begriff der Menschenwürde aus tier und umweltethischer Perspektive unter Speziesismusverdacht gestellt wurde, hat sich auch die Humanbioethik mit diesem Vorwurf auseinander zu setzen. Andererseits ist spätestens seit der Einführung des Begriffs „Würde der Kreatur“ in die schweizerische Bundesverfassung im Jahr 1992 zu beobachten, wie tier und naturethische Argumentationen für den Ausweis der Vergleichbarkeit von Menschen und nichtmenschlichen Naturentitäten zunehmend auch den Würdebegriff in Anspruch nehmen. Der Jenaer Philosoph Peter Kunzmann, der gerade ein mehrjähriges Forschungsprojekt über den Würdebegriff im Außerhumanbereich abgeschlossen hat, konstatierte die sprachpragmatische Fruchtbarkeit des Begriffs im Feld tierethischer Argumentation. „Würde der Kreatur“ habe sich als ein erfolgreiches „Mem“ erwiesen, da es „intuitiv einsichtig“ dazu tauge, auch solche Handlungen an Tieren zu kritisieren, die dem animalischen Individuum keinen direkten Schaden zufügten und nicht unmittelbar Leiden verursachten. Damit reiche das Konzept über pathozentrischkonsequenzialistische Argumentationen hinaus, z.B. für Fälle der Züchtung von Hühnern zu empfindungslosen „Fleischklöpsen“ oder karikierender Zurschaustellungen. Das Wort „Würde“ sei in der Lage, vieldimensionale Bezüge in sich zu vereinen, nämlich die Wahrung der über Schmerzzufügung hinausgehenden Verletzungen der Integrität als einer Bedingung für Würde, die Maß nehme an der „Eigenart“ des Tieres und zugleich den Anspruch auf die Anerkennung seines „Eigenwertes“ als Akt der „Würdigung“ durch den Menschen zum Ausdruck bringe.

Der Frankfurter Rechtwissenschaftler Malte Gruber stellte die Frage, ob „Menschlichkeit als Bedingung der Würde“ im Recht notwendig sei. „Menschlichkeit“ versteht Gruber offensichtlich als biologisches Kriterium, nicht als moralische Einstellung. Nach der Feststellung, dass Tierwürde im deutschen Recht nicht als Rechtsbegriff definiert sei, entwickelte er anhand von Isaac Asimovs Erzählung „Der Zweihundertjährige“ eine „Phylogenese der Würde“ am Beispiel eines für seine Menschenrechte kämpfenden Androiden. Das Beispiel zeige, dass Würde als Seinsgegebenheit rechtlich kommuniziert werden müsse, um Bedeutung zu erlangen. Im Fall von Tieren plädierte er für eine rechtswirksame Anerkennung von Näheverhältnissen, deren asymmetrischer Charakter nicht als Defizit gegenüber reziproken Verhältnissen gewertet werden dürften.

Auch die Philosophin Christina Pinsdorf (IWE Bonn) bemüht sich um die Ausarbeitung asymmetrischer Anerkennungsverhältnisse, um dem eigenen Gut nichthumaner Lebewesen einen moralischen Stellenwert zuweisen zu können. Zu diesem Zweck auf den Begriff der Würde zurückzugreifen, dagegen sprechen nach Pinsdorf sowohl die systematischen Implikationen (symmetrische Anerkennung; Unabwägbarkeit; Ratiozentrik) der Begriffstradition des Menschenwürdebegriffs (DignitasWürde) als auch die rationale Unbegründbarkeit eines in aristotelischer Naturphilosophie (Entelechie) oder biblischer Schöpfungstheologie (Güte der Schöpfung) verankerten Begriffstradition einer kreatürlichen (Bonitas)Würde.

Die Biologin und Ethikerin Sabine Odparlik (Ethikzentrum Jena) sah ebenfalls prinzipielle Unterschiede zwischen den beiden Redeweisen von „Würde“. Während die Würde des Menschen auf Autonomie rekurriere, beziehe sich die Würde nichtmenschlicher Lebewesen auf deren „eigenes Gut“. Andererseits verbindet beide Würdebegriffe der Appell, das in der Reichweite des Begriffs liegende jeweilige Individuum direkt moralisch zu berücksichtigen. Dass nach Odparlik andere nichtinstrumentelle Wertbegriffe wie „Eigenwert“, „intrinsischer Wert“ oder „inhärenter Wert“ den Würdebegriff diesbezüglich nicht wirklich ersetzen können, spricht für eine vom Begriff der Menschenwürde qualifiziert unterschiedene Verwendung des Würdebegriffs im Bereich der außerhumanen Natur.

Für die Philosophin Diana Aurenque (Santiago de Chile, Freiburg) besteht der spezifische Eigenwert des Menschen darin, dass er das Andere zu würdigen vermag, und zwar auch solche Entitäten, die zu einem in diesem Sinne reziproken Verhältnis nicht fähig sind. Das Ausschlag gebende Kriterium und zugleich Appell für den Vollzug dieses spezifisch humanen Würdigungsaktes sieht Aurenque in der Verletzlichkeit des Anderen. Das Kriterium der Verletzlichkeit unterläuft die Unterscheidung von „künstlich“ und „natürlich“ und gibt daher – im Anschluss und in Erweiterung des ethischen Denkens von Emanuel Levinas – der Frage nach der Würde auch in unserem gentechnischen Zeitalter einen Ort, ohne von einer außerhumanen Würde zu sprechen.

Nach diesen drei Blicken in konkrete Praxisfelder führten die Beiträge am Freitag wieder auf grundsätzliche Fragestellungen zurück. Die Islamwissenschaftlerin Johanna Pink (FU Berlin) erblickte in den Motiven des Menschen als Stellvertreter Gottes auf Erden (halifa) und der Unverletzlichkeit des menschlichen Körpers (holma) Anknüpfungspunkte für ein interreligiöses Gespräch über Würde und Autonomie, die sie im Bereich von Lebensendefragen und Organtransplantation beleuchtete.

In seiner Analyse der türkischen Verfassung kam der Rechtswissenschaftler Hüseyin Yildiz (Bartin/Türkei, Mainz) zu dem Ergebnis, dass die Menschenwürde als Konstitutionsprinzip und damit Geltungsgrund der Grundrechte noch keineswegs in vergleichbarer Weise verwirklicht ist wie im deutschen Grundgesetz. Vielmehr fungierten Nationalismus und Laizismus als oberste Prinzipien in der türkischen Verfassung und schränkten die Grundrechte der türkischen Einwohner ein. Trotz der demokratischliberalen Verfassungsrevisionen der letzten Jahre würden die Menschenrechte immer noch als vom Staat verliehene positivrechtliche Rechte verstanden. Yildiz ist allerdings der Meinung, dass die große Mehrheit der islamischkonservativen Kräfte in der Türkei sehr aufgeschlossen dafür sei, die Menschenwürdegarantie als ein allgemeines verfassungsrechtlichnormatives Konstitutionsprinzip zu akzeptieren.

Der Göttinger Rechtswissenschaftler Christian Wolf untersuchte die Auswirkungen von Art. 12 Abs. 2 der Behindertenrechtskonvention (BRK) aus dem Jahr 2008, in dem ausdrücklich ein Recht auf „Handlungsfähigkeit“ festgeschrieben wurde. Art. 12 Abs. 3 BRK geht über ein Diskriminierungsverbot von Behinderten noch in der Weise hinaus, dass nunmehr die Vertragsstaaten verpflichtet werden, Menschen mit Behinderungen auch Zugang zu gesellschaftlicher Unterstützung zu verschaffen, um ihre gesellschaftliche Partizipation zu gewährleisten. Behinderte sollen nicht länger aus dem Blickwinkel gesundheitlicher Einschränkung betrachtet, sondern in ihrer Eigenart anerkannt werden. Wolf weist darauf hin, dass die Konvention sich paradoxerweise insbesondere in Bezug auf geistig eingeschränkte Menschen im Sinne eines Verbots entmündigender Eingriffe auswirken kann, da der Behinderte ja gerade mit seiner Störung als selbstbestimmt gelten soll. So verstrickt sich die Festschreibung eines Rechts auf Handlungsfähigkeit in vergleichbare AutonomieDilemmata, wie sie auf neurowissenschaftlicher Ebene bereits begegnet sind.

Die Freiburger Philosophin Kristina Klitzke entfaltete Robert Spaemanns Würdebegriff als eine weitere Grundposition aktueller Würdeverständnisse und legte dieses prüfend an das assistierte Suizidhandeln des ehemaligen Hamburger Justizsenators Roger Kusch im Fall Bettina Schardt an, die den festen Willen nach einem „menschenwürdigen Sterben“ gefasst hatte. Nach Spaemann stehen Menschen zwar durchaus in der Verantwortung, einander die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Würde zu bieten. Aber nach seinem „Modell der gestuften Verantwortung“ gibt es Grenzen, „jenseits derer wir unsere Verantwortung nur noch negativ, durch Unterlassung wahrnehmen können, dies allerdings dann auch müssen“. Spaemanns Würdebegriff zieht derart Sicherungen vor moralischer Überforderung wie vor Selbstüberschätzung ein.

Zum Abschluss der Klausurwoche präsentierten die Nachwuchswissenschaftlerinnen und wissenschaftler ihre Projekte auf Postern der interessierten Öffentlichkeit und übten sich in individueller ExpertenLaienKommunikation, bevor der Autor und Publizist Tilman Jens allen Klausurwochenteilnehmern und dem Laienpublikum gleichermaßen mit einer Lesung einiger Passagen aus seinen Büchern „Demenz. Abschied von meinem Vater“ und „Vatermord“ noch einmal Gelegenheit gab, über Würde und Autonomie zu reflektieren und zu diskutieren.
Die Beiträge der Klausurwoche werden der Öffentlichkeit in einer Buchpublikation beim Verlag Königshausen & Neumann, Würzburg, zugänglich gemacht werden.