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ESSAY

Pauer-Studer, Herlinde: Verletzung von Menschenrechten. Zwischen Moralisierung und politischer Instrumentalisierung

 
Die verschiedenen Positionen

Was sind Menschenrechte? Wie genau ist ihr normativer Gehalt zu verstehen? Handelt es sich wirklich um Rechte oder geht es um moralische Symbolformeln, die nicht überschreitbare Grenzen andeuten?
Hinsichtlich dieser Fragen sind verschiedene Positionen zu unterscheiden:

- Die erste Position versteht Menschenrechte als grundlegende moralische Rechte. Menschen kommt qua Menschsein ein besonderer Status zu – nämlich Würde. Dies verlangt, ihnen mit einer bestimmten Einstellung zu begegnen, einer der Anerkennung und der Achtung. Achtung ist eine bestimmte Haltung anderen gegenüber und eine Form der „Empfindung“ (Gefühl der Achtung und des Respekts).

- Die zweite Position interpretiert Menschenrechte als juridische Rechte (Juridischer Reduktionismus). Demnach ist es falsch, das Konzept der Menschenrechte moralisch zu verstehen. Der Rede von moralischen Rechten hafte etwas Paradoxes an: Wenn etwas ein Recht ist, dann ist es per definitionem mehr als nur ein moralischer Anspruch. Wollen wir Menschenrechte ernst nehmen, dann – so diese Sichtweise – müssen wir sie als Rechte im eigentlichen Sinn verstehen. Als solche sind sie in einer positiven Rechtsordnung zu verankern, nämlich als verfassungsmäßig garantierte Grundrechte.

Zwei Argumente werden meist angeführt, warum der Begriff der Menschenrechte im Konzept juridischer Rechte, speziell in jenem der Grundrechte aufgehen sollte:

Das erste lautet, dass Menschenrechte sonst unwirksam sind. Wirksamkeit ist nur gegeben, wenn Menschenrechte mit Sanktionsdrohungen verknüpft sind, und das ist nur der Fall, wenn sie in Rechtsordnungen eingebunden sind. Anders gesagt: Von Rechten kann lediglich dann sinnvoll die Rede sein, wenn ihre Anerkennung und der mit ihnen verknüpfte Anspruch notfalls erzwungen werden können. Das Moment äußeren Zwangs ist das definierende Merkmal einer Rechtsordnung, jenes Moment, das nach Kant die Trennung von Recht und Moral markiert.

Das zweite Argument für die Reduktion der Menschenrechte geht dahin, dass nur so eine inflationäre Berufung auf die Menschenrechte vermieden werden könne. Ohne die juridische Rückbindung habe der Begriff der Menschenrechte die Tendenz zur Verselbständigung und decke immer mehr Phänomene ab, die eigentlich nicht unter ein klar definiertes Verständnis von Rechten subsumiert werden können.

- Die dritte Position versteht Menschenrechte als normative Konventionen. Menschenrechte sind demzufolge das Ergebnis von Übereinkünften, die getroffen werden, um ein friedvolles Zusammenleben zu ermöglichen. Moralische Institutionen insgesamt sind künstliche Einrichtungen; die Menschenrechte sind Konstruktionen, die bestimmte funktionale Rollen haben, aber aus Gründen allgemeiner Einsichtigkeit akzeptiert werden.


Als Konventionen sind Menschenrechte Teil interessenbasierter Moraltheorien. Aus einem grundlegenden Interesse heraus (Sicherheit, gedeihliche soziale Existenz) werden Übereinkünfte über die Respektierung der Menschenrechte getroffen. Die grundlegenden Interessen bilden auch die motivationale Basis für die Einhaltung und Wahrung dieser Rechte. Alle wissen, dass willkürliche Verletzungen dieser Konventionen ihrerseits die Verletzungen ihrer eigenen Rechte zur Folge haben können (Schwächung des Gesamtsystems).

Ich halte die dritte Position, die Herabstufung auf Konventionen, für plausibel. Denn dahinter stehen keine umstrittenen philosophischen Begründungsmodelle transzendentaler oder religiöser Art. Weder wird eine pathetische Semantik verwendet noch besteht Anfälligkeit für eine moralische Ikonisierung, die je nach politischen Hintergrundkonstellationen instrumentalisiert werden kann.

Probleme mit dem juridischen Reduktionismus

Nicht angemessen erscheint mir dagegen die rein juridische Lesart. Die moralische Bedeutungsdimension kann nicht übergangen werden. Für den Begriff der Menschenrechte ist es spezifisch, dass er der positiven Rechtsordnung vorgeordnet ist. Menschenrechte stehen über der positiven Rechtsordnung, weil sie ein Korrektiv diverser faktischer Rechtssysteme sein sollen. Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 entstand denn auch als Reaktion auf die bittere Erfahrung, dass Rechtsordnungen zu krassestem Unrecht manchmal nicht nur schweigen, sondern dieses ermöglichen.

Die Menschenrechts-Konvention ist als ein Instrument gedacht, das auch dort Kritik erlaubt, wo aus staatlicher Perspektive nichts anderes als eben positives Recht existiert. Diese Funktion entfällt, wenn sich der Begriff der Menschenrechte auf juridische Rechte reduziert – denn deren Auslegung und Definition kann eine Frage kalter politischer Macht sein. Deshalb ist es wesentlich, die moralische Bedeutung der Menschenrechte zu wahren.

Vertreter des juridischen Reduktionismus argumentieren, die Reduktion der Menschenrechte auf Grundrechte stelle die optimale Lösung dar, werde doch damit die größtmögliche rechtsstaatliche Wirksamkeit erzielt. Doch dieses Argument geht an der transnationalen Dimension des Menschenrechtsstandards und an den realpolitischen Verhältnissen auf globaler Ebene vorbei. Denn es ist keineswegs so, dass alle Staaten der internationalen Staatengemeinschaft ihr Rechtsverständnis am Standard der Menschenrechte ausrichten. Und selbst wäre dies der Fall, so wäre keineswegs die Einhaltung der Menschenrechte in diesen Ländern schon garantiert – oft klaffen Verfassung und politische Realität auseinander.

Die Forderung, die Grundrechte nach dem Modell der Menschenrechte zu fassen, setzt bereits die Menschenrechte als idealtypischen Standard der Moral voraus. Menschenrechte sind somit ein übernationaler moralischer Maßstab, an dem konkrete Rechtsordnungen, aber auch konkrete politische Verhältnisse auf ihre moralische Qualität zu prüfen sind. Dieses Moment geht verloren, wenn Menschenrechte nicht unabhängig vom positiven Recht normativen Gehalt haben. Dies bedeutet selbstredend nicht, die Idee der Transformierung der Menschenrechte in einen positivrechtlichen Grundrechtekatalog aufzugeben.

Wenn Menschenrechte in Grundrechten aufgehen, die an nationale Rechtsordnungen gebunden sind. so beschränkt sich die damit hergestellte Wirksamkeit in Form juridischer Sanktionsmöglichkeit nur auf die innerstaatliche Ebene. Damit wird die globale Dimension der Menschenrechte verfehlt. Diese haben auch die Funktion, in der zwischenstaatlichen Kommunikation daran zu erinnern, an welchen Maßstäben sich politische Ordnungen jeweils zu orientieren haben. Die Wirksamkeit der Menschenrechte auf dieser Ebene kann nur durch übernationale Sanktionsmöglichkeiten garantiert werden. Denn der moralische Dialog zwischen den Staaten zur Einhaltung der Menschenrechte kann nicht durch Sanktionsdrohungen verstärkt werden, deren Legitimität sich nur auf den innerstaatlichen Bereich erstreckt. Dem Konzept der Menschenrechte, selbst wenn es nur auf der Ebene moralischer Konventionen definiert wird, fehlt es nicht an Wirksamkeit. Die Einhaltung von Menschenrechten kann vor internationalen Gremien eingeklagt oder mit politischen Sanktionen erzwungen werden.

Dem juridischen Reduktionismus wird oft zugute gehalten, dass er eine Inflationierung des Begriffs der Menschenrechte verhindere. Was aber bedingt den inflationären Gebrauch der Menschenrechte? Es ist die Tendenz, alles, was Menschen in der Suche nach einem guten Leben und der Erfüllung ihrer Bedürfnisse bewegt, in „Rechtsansprüche“ zu transformieren. Neben den klassischen Freiheitsrechten und sozialen Rechten entsteht so ein Recht auf Zuwendung und Verständnis, ein Recht auf Anteilnahme und Empathie, ein Recht auf Freundschaft, ein Recht auf Liebe, ein Recht auf Glück überhaupt. Wenn alles, was moralisch relevant ist und moralische Beachtung verdient, in die Sprache der Rechte gekleidet wird, führt dies zu einer Überfrachtung des Rechte-Begriffs. Eine klare semantische Eingrenzung verhindert aber sehr wohl diese diffuse Aufweichung normativer Gehalte.

Wesentlich problematischer ist die Gefahr einer politischen Instrumentalisierung der Menschenrechte. Einer Gesellschaft, in der sich die Berufung auf Werte stark mit politischer Strategie und schonungsloser Interessendurchsetzung verschränkt, kommen die Kriterien zur Trennung von Recht, Moral und Politik abhanden. Die Idee der Menschenrechte degeneriert zur rhetorischen Floskel. Dies ist gefährlich, weil damit eine der wesentlichsten Konventionen des internationalen Rechts unterminiert wird.

Menschenrechte als Konvention verstanden

Versteht man Menschenrechte als schlichte moralische Konvention, braucht man keinen unscharfen Begriff der Würde oder der empathischen Achtung vorauszusetzen, auch besteht keine Assoziation mit einem Gefühl der Achtung. Die Respektierung der Menschenrechte verlangt nur Orientierung an der Menschenrechtskonvention. Diese garantiert negative Rechte (Schutz vor körperlicher Verletzung, Schutz vor Freiheitsentzug) und positive Rechte (politische Rechte wie Wahlrecht, Recht für politische Ämter zu kandidieren, Meinungsfreiheit, Freiheit der Religionsausübung, gewisser Anspruch auf die sozialen und ökonomischen Mittel, diese Grundfreiheit zu leben).

Der konventionsbezogene Zugang zu den Menschenrechten hat den Vorteil, dass die moralische Komponente der Menschenrechte erhalten bleibt, aber eine ausgreifende Moralsemantik und eine für Moralisierung anfällige Stilisierung vermieden werden.

In der Praxis bewährt sich – wie ich im folgenden zeigen will – die Sicht von Menschenrechten als einer moralischen Konvention im Interesse der Betroffenen wesentlich besser als eine anerkennungsbezogene Interpretation. In letzterer sind die Grenzen zwischen rechtlicher Anerkennung und Anerkennung als einer empathischen Haltung unscharf und fließend.

Das Problem des Multikulturalismus

Die Diskussion um die Menschenrechte ist im öffentlichen Diskurs häufig mit der Frage kultureller Differenz und Divergenz verknüpft. Spannungen ergeben sich hier insbesondere im Kontext der Debatte um Frauenrechte, nicht zuletzt im Zusammenhang mit kulturellen Praktiken, die von einer anderen Kultur als Verletzung von Frauenrechten gewertet werden (z. B. genitale Beschneidung).

Entlang dieser Konfliktlinie ergeben sich Kontroversen, die nicht leicht lösbar sind. Noch komplexer werden diese Probleme, wenn sie vor dem Hintergrund diskutiert werden, dass Menschenrechte als Teil einer bestimmten sozialen und politischen Kultur zu, nämlich jener westlicher Demokratien sehen sind. Anders gesagt: Man sollte sich hüten, die Begründung (wohlgemerkt: die Begründung, nicht den Entstehungskontext) für den normativen Status der Menschenrechte allein aus den Ressourcen der liberalen Demokratietheorie ableiten zu wollen. Ein Beispiel soll dies zeigen.

Die 2004 verstorbene Politikwissenschaftlerin Susan Moller Okin hat durch einen Essay eine heftige, nach Meinung vieler eine allzu polemische, Kontroverse ausgelöst. Der Titel dieses Artikels lautete Is Multiculturalism Bad for Women? Okin geht es in dem Text um die Frage, ob der Multikulturalismus, also die Anerkennung unterschiedlicher Kulturen als gleichwertig, dazu führt, dass Frauen und Frauenrechte unter manchen kulturellen und politischen Konstellationen verlieren. Okin bejaht dies. Die Kritik, die sie damit erntete, war massiv. Ihr wurde westliche Arroganz, Einseitigkeit und Abwertung kultureller Diversität vorgeworfen. Wie konnte es dazu kommen? Ein maßgeblicher Grund dafür liegt in den analytischen Voraussetzungen, die Okin in ihrer Stellungnahme gemacht hat. Die Ausgangsthese ihres Essays beruht auf einer bestimmten Definition von Multikulturalismus: Nach Okin bedeutet Multikulturalismus, dass eine jede Kultur gleich wertvoll ist wie jede andere. Diese Definition folgt einfach aus einer direkten Übertragung des Gleichheitspostulats auf die Kategorie „Kultur“. Wenn also die Gleichwertigkeit der Kultur nicht gegeben ist, dann – so kann man auf dieser Linie argumentieren – ist ein grundlegendes moralisches Postulat verletzt: nämlich jenes, dass man „andere“, also andere Kulturen und andere Menschen, nicht herabsetzen und gering schätzen darf.

Diese Definition scheint für sich genommen plausibel. Es scheint mir aber falsch, Diskussionen um potentielle Rechtsverletzungen, etwa Verletzungen der Rechte von Frauen, mit einer Debatte über die Wertigkeit einer bestimmten Kultur zu verbinden. Die Fragwürdigkeit einzelner kultureller Gepflogenheiten kann nicht zu einer grundsätzlichen Infragestellung des Werts einer Kultur führen. Insofern empfiehlt sich eine, was die moralischen Voraussetzungen betrifft, bescheidenere Definition von Multikulturalismus: als ein Zusammenleben verschiedener kultureller Traditionen in einer Gesellschaft.

Okin hat durch ihre wertakzentuierte Definition von Multikulturalismus die problematische Richtung ihrer Argumentation selbst vorgeben: Es kommt gegenwärtig in der Frage der Frauenrechte und der Behandlung von Frauen zu einer Spannung zwischen verschiedenen Vorstellungen, die in unterschiedlichen kulturellen Kontexten verankert sind. Problematisch ist es, diese Kontroversen mit einer Diskussion über die Wertigkeit diverser Kulturen zu vermischen. Das Problem muss für sich genommen, losgelöst von der Hintergrundkultur, diskutiert werden.

Kulturen sind keine geschlossenen Gebilde, alle Kulturen sind Transformationen ausgesetzt. Die Bewertung bestimmter Praktiken als negativ oder als positiv, als mögliche Menschenrechtsverletzung oder als erlaubt oder tolerierbar, muss mit Gründen geschehen, die für sich stehen können und von unterschiedlichen kulturellen Hintergrundkonzeptionen her einsehbar oder zurückweisbar sind. Die angeführten Gründe dürfen nicht so stark Teil einer bestimmten Kultur sein, dass aus der Perspektive anderer von vornherein jede Zustimmung unmöglich ist.

Die legitimitätstheoretische Neutralisierung der Hintergrundkultur ist, wenn es um die Begründung moralischer Konventionen geht, unumgänglich, um unheilvolle Vermischungen zu vermeiden. Man kann andere Kulturen nach wie vor schätzen, sie bereichernd und interessant finden, selbst wenn man bestimmte Aspekte ablehnt. Die negative Bewertung einzelner Praktiken muss möglich sein.

Wenn es aber um ein allgemeines moralisches Urteil geht, dann muss sich dieses an einer Konvention orientieren, der man einen Status geteilter Zustimmung aus verschiedenen Hintergrundkonzeptionen heraus zutraut. Dies ist umso plausibler, wenn man an basale Konventionen denkt. Die Menschenrechtserklärung wurde als zustimmungsfähig aus der Perspektive unterschiedlicher Kulturen konzipiert.

Das Problem der rechtlichen Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen (Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Genozid)

Menschenrechtsverletzungen durch diktatorische Regime (willkürliche Verhaftungen, Folter), durch Vertreibungen, Kriege und Genozid hinterlassen traumatische Spuren im kollektiven Gedächtnis von Gesellschaften und in den Einzelindividuen. Nach dem Ende dieser Ereignisse wird oft nach einer Bewältigung gesucht, nach einer Aufarbeitung in Form von Wahrheitskommissionen, von Prozessen gegen Diktatoren, von Kriegsverbrechertribunalen. Es kommt hier gleichfalls zu einer Verbindung von Moral und Politik, einer Verschränkung von moralischem Gewicht der Menschenrechte und skandalöser politischer Machtausübung. Die Frage ist wichtig, wie wir die Menschenrechte hier moralisch verorten.

Wie sehen die politischen und moralischen Begründungen für diese Prozesse aus?
Eine bekannte Rechtfertigung für Prozesse gegen Menschenrechtsverletzungen beruft sich auf die politischen und moralischen Ziele, denen sie dienen. Das ist die Position von Judith Shklar, die auch von Mark Osiel vertreten wird. Die Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse waren gemäß der Ansicht von Shklar ein wesentlicher Schritt, um demokratische Bedingungen im Nachkriegsdeutschland herzustellen. Sie waren eine Art Lehrdemonstration der Vermittlung des moralisch Richtigen und Falschen; sie sollten der Bevölkerung auch eine Vorstellung von prozeduraler legaler Fairness nahe bringen und damit einen Beitrag zur Förderung demokratischer politischer Werte leisten. Osiel folgt dieser Linie von Shklar.

Bei Osiel kommt aber etwas Neues dazu. Er sieht den allgemeinen Zweck von Prozessen darin, „legalistische Dramas“ zu verkörpern; sie sollen so effektiv und dramatisch wie möglich die schrecklichen Geschichten über die entsprechenden Menschenrechtsverletzungen dokumentieren: Geschichten über Folter, Terror, Grausamkeit und Mord. Der Zweck dieser Geschichten ist, an das öffentliche Gewissen zu appellieren, den Menschen ihre eigene politische Geschichte bewusst zu machen, hinzuweisen auf das, was falsch gelaufen ist. Rechtstribunale sollen dazu führen, dass Menschen in einem Prozess der kollektiven Erinnerung und Trauer kritisch ihre eigene Geschichte reflektieren und eine neue Form der Identitätsformation und eine reformierte politische Basis finden. Die Rechtfertigung dafür, Prozesse um Menschenrechtsverletzungen als bühnenreifes Spektakel zu inszenieren, hängt nach Osiel von den Zielen ab, also den damit erreichten moralischen Lektionen. Mit anderen Worten: Es gibt keine Einwände, solange diese Prozesse die liberale Moral und demokratische Politik fördern.
Shklars Position basiert auf einer Widerlegung des Legalismus und des Rechtspositivismus. Shklar weist den Legalismus wegen seiner potentiellen Vereinbarkeit mit totalitaristischen Regimen zurück. Recht und Gesetz sind für sie Teil “historischer Kontinuität” und tief involviert in Politik und Moral.
Doch ein Legalismus, der Menschenrechtsverletzungen zulässt, kann sich nicht auf Legitimität stützen. Es ist eine pervertierte Form des Legalismus. Legitimes Recht ist an bestimmte prozedurale Anforderungen geknüpft. Shklar stellt aber eine Verbindung zwischen Recht und Politik her, die weit hinausgeht über den sehr begrenzten Einfluss der Moral auf das Recht, wie dieser uns in der Form prozeduraler Anforderungen begegnet. Das Recht ist für Shklar ein Instrument der Politik. Und ihre Interpretation von Kriegsverbrecherprozessen zeigt dies deutlich. Die Rechtfertigung dieser Prozesse sind letztlich die politischen Zwecke, denen sie dienen.

Das ist meines Erachtens eine potentiell verhängnisvolle Sicht. Die Rechtfertigung von Kriegsverbrecherprozessen liegt im Erreichen der Gerechtigkeit: es geht um die Verurteilung jener, die Verbrechen begangen haben. Die Rechtfertigung ist schlicht, dass diese Verbrechen gegen Konventionen des Internationalen Rechts verstoßen.

Die Rechtfertigung von Kriegsverbrecherprozessen sollte nicht in den Zielen liegen, die man damit zu erreichen versucht, denn dies öffnet der politischen Instrumentalisierung Tür und Tor. Und die Instrumentalisierung des Rechts (selbst wenn diese einen guten Zweck verfolgt wie die Stärkung der Demokratie, oder jenen, die Einheit und kollektive Identität einer gespaltenen Gesellschaft wiederherzustellen) kann keine Option in einer politischen Gemeinschaft sein, die sich an Werten wie demokratischer Legitimität orientiert. So hat der Internationale Gerichtshof der Vereinten Nationen in Den Haag zum Beispiel jene Personen zu verurteilen, die im Balkankrieg Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Die Rechtfertigung für diese Prozesse sind die Verbrechen, die geschehen sind und nicht, dass diese Prozesse zu Zielen wie Herstellung der Demokratie oder Bewältigung von Trauerarbeit beitragen. Dies kann ein Nebeneffekt sein, es darf aber nicht zum Primärgrund werden. Die Idee “dramaähnlicher Prozesse”, die Affekte, Gefühle und Impulse ansprechen, ist eine moralisierende Vermischung der Bereiche von Recht und Moral und basiert auf einem falschen Bild der Aufgaben von Recht und Moral. Verletzungen von Menschenrechten sind eine überaus ernste Angelegenheit: ihre moralisch-rechtliche Verurteilung sollte frei sein von Moralisierung und Instrumentalisierung.

Gerechter Krieg?

Seit geraumer Zeit ist eine Remoralisierung der öffentlichen Sphäre zu beobachten, eine Verwischung der Sphären von Recht, Moral und Politik. Ein Aspekt dieser Entwicklung ist die Renaissance der vor allem im deutschen Sprachraum nach dem Zweiten Weltkrieg ad acta gelegten Doktrin des gerechten Krieges.

Lässt sich ein moralisch positiv besetzter Standard wie Gerechtigkeit mit einem Phänomen wie Krieg verbinden? Kann die Rede vom gerechten Krieg überhaupt einen anderen Stellenwert gewinnen als den der heuchlerischen Rationalisierung? Reduziert sie sich nicht immer auf den Versuch, mit dem wohlkalkulierten Rückgriff auf den hehren Glanz moralischer Ideale fragwürdige Formen politischer Machtdurchsetzung zu verschleiern? Wie lassen sich die Phänomene von Moral und Krieg so aufeinander beziehen, dass sich im Kontext politischen Handelns nicht jedes einschlägige moralische Argument in eine zynische Version der politischen Interessenverfolgung verkehrt?

Instrumentalisierung, insbesondere jene moralischer Kategorien, ist ein gängiges Phänomen der Politik. Doch für sich genommen untergräbt Instrumentalisierung nicht den über gute und einleuchtende Argumente gesicherten normativen Status moralischer Standards. Zweifellos ist es empörend, wenn die unlauteren Motive, die das Geschäft des professionellen Tötens unweigerlich begleiten, mit dem Prestige der Moral verschleiert werden sollen. Doch alle Ansätze zu moralischer Ernsthaftigkeit sind in permanenter Gefahr, im politischen Alltagsgeschäft missbraucht zu werden oder zur moralisierenden Attitüde zu verkommen. Moralisierung ist aber nicht gleichzusetzen mit ethischer Reflexion – diese sind getrennt durch den Abgrund der Heuchelei und Verlogenheit. Instrumentalisierung ist nicht zu verhindern. Dennoch können ihre Respektlosigkeit, Unredlichkeit und Anmaßung aufgedeckt werden, sofern Gesellschaften über das Potential zu angemessenen moralischen Reaktionen verfügen und bereit sind, sich fragen zu lassen, wie sie sich zwischen den Extremen von Zynismus und heuchlerischem Eiferertum einordnen.

Kein Kriegsgeschehen ist von der Moral ablösbar. Kriege bedürfen der moralischen, nicht nur der politischen Bewertung und der militärischen Rechtfertigung – auf der Ebene des Schritts zum Krieg (dem jus ad bellum) und der Wahl der Form und Mittel der Kriegsführung (dem jus in bello). Die Konsequenzen von Entscheidungen zum Kriege und die Art der Kriegsführung an moralischen Standards zu prüfen, ist eine Minimalbedingung ziviler Gesellschaften. Die These, dass viele, wenn nicht fast alle Kriege und bewaffneten Auseinandersetzungen vermeidbar wären, ist zwar keinesfalls utopisch, doch Kriege sind nun einmal eine Realität, und die moralischen Kosten eines rigorosen Pazifismus könnten unter gewissen politischen Bedingungen zu hoch sein.

Der Impuls, die Kategorie des gerechten Krieges wegen der internen Spannung von moralisch positiver und negativer Komponente auf eine simple contradictio in adjecto zu reduzieren, verbaut den Weg zu einer sinnvollen moralischen Perspektive auf das Phänomen des Krieges. Die Frage ist, ob sich in gewissen politischen Konstellationen Gründe für Kriegseinsätze anführen lassen, die sich von einem moralischen Standpunkt aus vernünftigerweise nicht zurückweisen lassen.

Ein Großteil der Bedingungen, die gegenwärtig mit dem Konzept des gerechten Krieges assoziiert werden, finden sich bereits bei den Naturrechtstheoretikern der Neuzeit, insbesondere bei Grotius. Dazu gehören:
- Gerechte Ursache (Selbstverteidigung gegen Aggression, also Verteidigungs-, nicht Angriffskrieg, neuerdings gravierende Menschenrechtsverletzungen).
- Verhältnismäßigkeit der Mittel in Relation zum politischen Ziel.
- Vernünftige Chance auf Erfolg.
- Öffentliche Kriegserklärung durch eine legitime Autorität (Regierung oder Präsident, nicht die Militärs).
- Krieg als letzte Möglichkeit der Politik

Weiter ist Krieg mit der rechten Absicht zu führen, wobei eine objektive und subjektive Auslegung der „rechten Absicht“ unterschieden wird. Die objektive Absicht bezieht sich auf das Gesamtziel einer militärischen Operation, die Absicht im subjektiven Sinn ist die Motivation oder innere Einstellung zu einem Krieg. Die Mittel der Kriegsführung dürfen nicht völkerrechtlichen Verträgen und Übereinkommen widersprechen und müssen die Immunität Unschuldiger respektieren.

Der Übergang zum Völkerrecht, der mit Grotius einsetzt, ersetzt nicht die Relevanz moralischer Prinzipien und Urteile. Nicht wenige Rechtstheoretiker halten den Versuch der Ablösung der Moral durch das Völkerrecht oder – etwas zeitgemäßer – das Internationale Recht ohnehin für eine Illusion, da das Internationale Recht eigentlich nichts anderes darstelle als moralische Grundsätze und besser als „globale Moral“ bezeichnet werde. Das Völkerrecht, so der Vorbehalt, könne nicht positives Recht im strengen Sinn sein, da dahinter keine zwangsbewehrte Autorität steht. Selbst wenn wir diesen Einwand ignorieren und mehr der kontinentalen Tradition folgend das Völkerrecht als positives Recht begreifen, bleibt die Moral in der Frage des gerechten Krieges präsent. Völkerrechtliche Bestimmungen zur Legitimität von Kriegen bedürfen der Anwendung und Auslegung, und diese Interpretationsleistung bleibt auf ethisch-moralische Ressourcen angewiesen.

Auch in der Frage der Bewertung von Kriegen und Kriegshandlungen scheint eine an Interessen gebundene Minimalmoral angemessen, erlaubt sie doch die konsequentialistische Abwägung von Handlungsoptionen. Viele befürchten, die Frage des geringeren Übels belaufe sich auf eine moralische Münzverschlechterung – und dies stelle gerade in der Dimension des Krieges ein besonderes Problem dar. Ich sehe das anders: Im Fall von Kriegen und auch im Fall humanitärer Interventionen bedeuten geringfügig bessere Konsequenzen möglicherweise für sehr viele Menschen sehr viel. Und die Konzentration auf die gerade noch erreichbare minimal bessere Situation kann das Risiko reduzieren, dass militärische humanitäre Interventionen infolge hochgesteckter moralischer Ambitionen und mangelnder politischer und strategischer Umsicht im Desaster enden.

Die Diskussion um die Doktrin der Doppelwirkung ist ein Beispiel, das zeigt, warum die Abwägung von Konsequenzen, deren Beurteilung sich an einem grundlegenden Parameter wie den Menschenrechten im Rahmen einer Minimalmoral orientiert, wichtig ist und nicht die Frage nach der Intention. Diese Doktrin, auf die in der Frage der Rechtfertigung von Kriegshandlungen immer wieder zurückgegriffen wird, besagt, dass lediglich vorhersehbare, aber nicht intendierte negative Konsequenzen Handlungen nicht illegitim machen. Damit werden die zahlreichen zivilen Opfer eines Angriffs zur moralisch vernachlässigbaren Nebenwirkung erklärt. Mit der Doktrin der Doppelwirkung lässt sich sogar die Aussage des amerikanischen Präsidenten Harry Truman rechtfertigen, dass ihn die Entscheidung zum Atombombenabwurf über Hiroshima nicht eine Nacht an Schlaf kostete. Der direkte konsequentialistische Zugriff auf die Folgen scheint mir ehrlicher, da er den Opfern zumindest den minimalen Respekt erweist, im Kalkül moralischer Bewertung überhaupt noch aufzuscheinen.

Humanitäre Interventionen

Das moralische Gewicht der Menschenrechte ist unbestritten. Menschenrechte sind ein maßgeblicher Parameter im Rahmen einer Minimalmoral. Doch Kriegseinsätze kennzeichnet ein reichlich selektiver Umgang mit Menschenrechten, der den Universalismus der Menschenrechte mitunter in eine erhebliche Schieflage bringt. Ungeachtet dessen bildet die Idee unverletzbarer moralischer Ansprüche von Menschen eine Richtschnur erlaubten Handelns. Der bedeutsame Stellenwert der Menschenrechte bedingt auch, dass die auf systematische Menschenrechtsverletzungen, insbesondere auf ethnische Vertreibung und Vernichtung reagierende humanitäre Intervention Ende des 20. Jahrhunderts zum Paradigma legitimer Kriegseinsätze wird.

Doch genau die in der Rechtfertigung von humanitären Interventionen so präsente Verbindung des Politischen mit dem Moralischen gilt neuerdings als das eigentliche Übel. Statt klar eingestandener politischer Interessenverfolgung konfrontiert uns moralisierende Gewissheitsmetaphysik mit einem nicht unerheblichen Hang zum Sendungsbewusstsein.

Die Parameter des Moralischen sind unentrinnbar: Selbst wenn wir ihr Versagen beklagen oder das angebliche Unheil, das sie bringen, verdammen, so entlässt uns das dahinter stehende Argument nicht aus der Sphäre des Normativen. Solange sich die Frage der moralischen Zulässigkeit von Kriegen nicht auf gesinnungsethische Kriterien einlässt, ist die Gefahr gering, dass sich jede Berufung auf moralische Grundsätze in einen moralischen Feldzug transformiert, dessen Kehrseite ein verlogenes und öffentlich inszeniertes Bewusstsein moralischer Selbstgerechtigkeit auf Seiten der Kriegführenden ist.

Solcher Dünkel, vor allem in einer das Leben vieler Menschen unmittelbarst berührenden Frage wie der von Kriegseinsätzen, ist schwer erträglich. Doch was, wenn es kontrafaktisch gedacht möglich wäre, würde die Verbannung der Moral bringen? Warum sollten ökonomische und politische Interessensmaximen für sich genommen die akzeptableren Ergebnisse liefern? Misstrauen gegenüber Entscheidungen und Handlungsbegründungen in der öffentlichen Sphäre scheint durchaus angemessen, doch dieses kann sich sinnvollerweise nicht auf Skepsis gegenüber mit moralischen Gründen gestützten Rechtfertigungen beschränken.

Wir bewegen uns keineswegs im rechtsfreien Raum, und überhitzten moralischen Impulsen sind in Gesellschaften mit Meinungsfreiheit ohnehin klare rechtliche Grenzen gesetzt. Die Frage zulässiger militärischer Interventionen ist über moralische Argumente allein sicher nicht zu beantworten, und sie wird so auch nicht entschieden. Es gibt relativ klare völkerrechtliche Regelungen und insbesondere ein von der UN-Charta vorgegebenes Prozedere. Doch selbst die Einhaltung der relevanten Verfahrensbestimmungen kann nicht verhindern, dass eine konkrete Entscheidung zu einer humanitären Intervention fragwürdig und umstritten bleibt. Verfahrensrechtlichkeit allein kann moralisch motivierter Skepsis nichts entgegensetzen, schon gar nicht, wenn man die Struktur der UNO bedenkt. Gerade die Entscheidungen im Sicherheitsrat zeichnet ein Überhang politischer Machtkalkulation aus, der die Idee der „Legitimität durch Verfahren“ auf eine harte Probe stellt, wenn nicht partiell ad absurdum führt.

Die Debatte um die Zulässigkeit von Kriegen und humanitären Interventionen pendelt zwischen Moralität und Legalität. Wenn in bestimmten politischen Konstellationen die Schattenseiten der Moral überhand nehmen, wenn unreflektierte moralische Affekte die Regeln politischer Vernunft und gewohnheitsrechtlicher Praxis ignorieren, dann scheint die Verrechtlichung das Allheilmittel. Und wenn uns die Ebene des Legalen suspekt wird, weil die Anwendung rechtlicher Bestimmungen inakzeptable Ergebnisse nach sich zieht, gewinnt die Moral den Rang des übergeordneten praktischen Standards zurück. Moral wird immer ein kritischer Maßstab der Bewertung von rechtlich definierten Verfahrensmodalitäten und politischen Entscheidungen bleiben – es kommt darauf an, diesen Standard den Geboten praktischer Klugheit entsprechend einzusetzen.

In der Frage der Zulässigkeit von Kriegen darf nur eine sehr minimale Konzeption der Ethik zum Tragen kommen: Ein Standard grundlegender moralischer Ansprüche und ein Prinzip der Folgenabschätzung genügen vollauf, wobei das erste Kriterium Vorrang vor dem zweiten hat. Die Priorität moralischer Ansprüche, wobei diese in Kriegseinsätzen ohnehin eine Relativierung erfahren, soll verhindern, dass konsequentialistische Maximierungsstrategien moralische Kriterien gänzlich ignorieren. Der in einer Minimalmoral geübte Verzicht auf gesinnungsethische Elemente löst das Problem eines expansiven Moralismus sicher nicht, doch setzt dies zumindest gewisse Grenzen.

Wie verhält es sich nun mit dem gerechten Krieg? „Gerecht“ kann in diesem Kontext nur „zulässig“ bedeuten. Und zulässig sind Kriege als begrenzte militärische Interventionen dann, wenn sich dafür Gründe anführen lassen, die wir aus moralischer Perspektive nicht ignorieren oder schwerlich zurückweisen können – also Gründe wie die Notwendigkeit der Beendigung von Massakern an der Zivilbevölkerung, die Verhinderung von Vertreibung und Völkermord, das Recht auf Selbstverteidigung im Fall aggressiver Invasion. Kein Krieg kann sich mit Berufung auf einen über die Idee der Zulässigkeit hinausreichenden Begriff des Gerechten in ein Gut oder gar in die moralisch gute Tat verkehren. Selbst zulässige Kriege sind ohne ein bestimmtes Maß moralischer Schuld nicht zu führen.


UNSERE AUTORIN:

Herlinde Pauer-Studer ist Professorin für Philosophie an der Universität Wien.