PhilosophiePhilosophie

STELLUNGNAHMEN

Rechtfertigung in der praktischen Philosophie

 

aus: Heft 4/2015, S. 20-27

 

Stellungnahmen von Rainer Forst, Bernward Gesang, Peter Stemmer und Héctor Wittwer

Was heißt es, Normen zu rechtfertigen?

 Rainer Forst: Zunächst muss man beachten, um welche Norm es sich genau handelt: Auf welchen Bereich des Lebens bezieht sie sich, und wie lautet der Geltungsanspruch, den sie erhebt? Handelt es sich um „sittliche“ bzw. konventionelle Vorstellungen des Wohlverhaltens, um Wertvorstellungen, die das „gute Leben“ ausmachen, um Rechtsnormen, grundlegende Gerechtigkeitsprinzipien oder um moralische Prinzipien, die universal zu gelten beanspruchen? Die praktische Vernunft ist in all diesen Kontexten gefragt, aber sie muss zunächst einmal dazu bemüht werden, den Kontext recht zu erkennen, in dem sich eine praktische Frage stellt. Und dann hat sie zwei weitere Aufgaben: Die dem jeweiligen Kontext angemessenen Standards zu identifizieren und diese – gegebenenfalls im Vergleich unterschiedlicher Normstandards – kritisch zu befragen. Etwa: Sind die Konventionen, denen zu folgen wir bemüht sind, moralisch fragwürdig? Kann meine Vorstellung des Guten verallgemeinert werden, und muss sie es, um für mich zu gelten? 

Peter Stemmer: Man rechtfertigt sich, wenn einem vorgeworfen wird oder wenn man in Verdacht steht, etwas Unrechtes getan zu haben. Sich zu rechtfertigen, heißt dann zu zeigen, dass man sich sehr wohl, gegen den anderslautenden Verdacht, moralisch oder rechtlich korrekt verhalten hat. Man kann einen solchen Verdacht institutionalisieren und damit vom faktischen Verdacht ablösen. So mussten im alten Athen und in anderen griechischen Stadtstaaten Bürger, die für ein Jahr eine politische oder administrative Funktion übernommen haben, vor allem wenn ihre Tätigkeit den Umgang mit öffentlichen Geldern einschloss, am Ende ihrer Amtszeit eine Abrechnung vorlegen (im Griechischen: lógon didónai) und damit darlegen, dass sie gegen keine rechtlichen Vorschriften verstoßen haben. Eine Rechtfertigung ist offenkundig ein defensiver Schritt, man verteidigt sich gegen den Verdacht eines Unrechts. Dabei wird von beiden Seiten eine Norm vorausgesetzt, relativ auf die der Verdacht des Normverstoßes entsteht und relativ auf die die Rechtfertigung erfolgt. Eine Rechtfertigung ist folglich nur in einer bereits moralisch und rechtlich organisierten Welt möglich, aber nicht in einem moralischen und rechtlichen Vakuum wie dem Naturzustand.

Es ist von elementarer Bedeutung, rechtfertigen und begründen zu unterscheiden. Etwas, was man getan hat, zu begründen, also zu zeigen, dass etwas dafür sprach, so zu handeln, (etwas, was ohne weiteres auch im Naturzustand möglich ist) und das Getane zu rechtfertigen, also zu zeigen, dass es nicht mit einer moralischen oder rechtlichen Norm kollidiert, sind zwei sehr verschiedene Dinge. Rechtfertigen bedeutet keineswegs: Gründe liefern. Wer beide Tätigkeiten ineinanderschiebt und, wie es häufig geschieht, das Begründen an das Rechtfertigen angleicht, moralisiert das Begründen. Es scheint, als fänden wir eine entsprechende Tendenz bereits in der platonischen Philosophie, wenn Platon die Dialektik des Fragens und Antwortens als lógon didónai kaì déchesthai beschreibt und sich dabei zweifellos der juridischen Bedeutung dieses Ausdrucks bewusst ist.

Wenn nicht von der Rechtfertigung von Handlungen, sondern von der von Normen die Rede ist, ist damit vorausgesetzt, dass eine Norm selbst gegen eine Norm verstoßen kann, dass man mit einer Norm, damit, dass man sie etabliert, sie zur Geltung bringt, ihre Einhaltung einfordert und durchsetzt, selbst etwas Unrechtes tun kann. Ohne dies hätte die Vorstellung einer Rechtfertigung von Normen gar keinen Sinn. Aber gegen den Verdacht welchen Unrechts müssen sich die, die eine Norm vertreten, verteidigen? 

Héctor Wittwer: Mir scheint, dass der Ausdruck „rechtfertigen“ in vielen Fällen als Übersetzung für das englische Verb „to justify“ gebraucht wird. Da dieses Verb aber sowohl „begründen“ als auch „rechtfertigen“ bedeuten kann, ist der Ausdruck zweideutig. Nach meinem Eindruck bedeutet die Rede von der Rechtfertigung von Normen häufig nichts weiter als „Normbegründung“. Ausnahmen sind die Fälle, in denen es darum geht, denjenigen, die von praktischen Normen betroffen sein werden, und zwar möglicherweise durch Verluste oder Beschränkungen, von der Legitimität dieser Normen zu überzeugen. Dies scheint mir auf Rainer Forsts Theorie zuzutreffen. In diesen Fällen wird ein spezieller Begriff der Rechtfertigung gebraucht, der dem alltagssprachlichen Begriff nahe kommt: Man muss nur die Handlungen oder Entscheidungen rechtfertigen, deren Legitimität fraglich ist. Meist sind aber die Ausdrücke „Rechtfertigung“ und „Begründung“ ohne Bedeutungsveränderung austauschbar. Übrigens war der Ausdruck „Rechtfertigung von Normen“ noch vor dreißig Jahren innerhalb der deutschsprachigen Philosophie kaum gebräuchlich. Er hat sich erst in den letzten Jahrzehnten aufgrund der zunehmenden Orientierung an der angelsächsischen Philosophie eingebürgert.

 

 

Bernward Gesang: Traditionell heißt es, eine moralische Rechtfertigung bzw. Begründung jedweder Normen sei nur dann gegeben, wenn ihnen jeder aufgeklärt zustimmen könne. Dieses Postulat stammt aus den Vertragstheorien und von I. Kant. Nur wer aufgeklärt zustimmen kann, wird sich demnach dem „zwanglosen Zwang“ einer Begründung unterordnen. Oder wie S. Gosepath umformuliert, wird Begründung nur erzielt, wenn kein Betroffener sein Veto gegen eine Norm erklärt.

Nun ist es aber problematisch, dass kaum ein Konsens über irgendeine normative Frage zu erwarten ist. Zum einen liegt das am Problem des Amoralismus: Man kann keine auch für Amoralisten verpflichtende Moralbegründung geben, denn moralische Forderungen greifen nur bei demjenigen, der moralisch handeln will. Und diesen Willen kann man nicht erzwingen. Wenn man mit E. Tugendhat meint, „wenn ein Moralurteil gegenüber einigen nicht begründet ist, ist es nicht begründet“, dann führt schon der Amoralist zum Kollaps des Begründungsprojekts. Zudem gibt es auch auf dem „moralischen Standpunkt“ massive Konflikte zwischen z. B. utilitaristischen und deontologischen Überzeugungen. Die sind durch Argumentation nicht auflösbar, sofern man das anerkennt, was J. Rawls die „Bürden der Vernunft“ nennt. Das sieht man, wenn man ein Uni-Seminar unter „idealen Diskursbedingungen“ über diese Ethiken diskutieren lässt. Auch nach 20 Semestern ist kein Konsens zu erwarten… Ein Konsens aller (aufgeklärten) Individuen ist somit ein Wunschtraum. 

Welche Standards braucht es für eine Rechtfertigung? 

Héctor Wittwer: Übereinstimmung dürfte über die formalen Standards der Begründung praktischer Normen bestehen: Gefordert werden Widerspruchsfreiheit und Kohärenz. Welchen materialen Standards eine Normbegründung genügen muss, darüber besteht auf der Metaebene jedoch Uneinigkeit. 

Peter Stemmer: Ich bin nicht sicher, ob ich die Frage so verstehe, wie sie gemeint ist. Ich lese sie als Frage danach, was der höhere Maßstab ist, an dem eine Norm gemessen wird. Welchen Normen oder welcher Norm hat eine Norm selbst zu genügen? Mit welchen Normen zu kollidieren, kann sie in Verdacht stehen? Eine Rechtsnorm kann offenkundig aufgrund ihres Inhalts mit einer anderen, höheren Rechtsnorm kollidieren. So kann eine Norm gegen die Verfassung verstoßen, die bestimmt, dass alle Bürger vor dem Gesetz als gleich anzusehen sind. Lassen wir offen, ob eine moralische Norm in vergleichbarer Weise aufgrund ihres Inhalts mit anderen, irgendwie höheren Normen kollidieren kann und ob es solche höherstufigen Normen in der Moral überhaupt gibt. Normen sind aber als solche, einfach weil sie Normen sind, problematisch. Sie können gegen die Norm verstoßen, die es verbietet, andere zu unterdrücken und ihnen gegen ihren Willen das eigene Wollen aufzunötigen. Man will nicht der Knecht eines anderen sein und deshalb auch nicht Normen unterworfen sein, die den Präferenzen, Idealen, Glücksvorstellungen, Sicht- und Deutungsweisen anderer entsprechen, aber nicht den eigenen. Normen können, anders gesagt, repressiv sein. Und das betrachten wir als moralisch nicht akzeptabel. Deshalb können die, die eine Norm vertreten und zur Geltung bringen, in Verdacht geraten, etwas Unrechtes zu tun, so dass sie sich rechtfertigen müssen. 

Rainer Forst: Die Vernunft ist generell das Vermögen der Rechtfertigung, nicht nur im praktischen Gebrauch derselben. Insofern müssen sich alle Standards als solche erweisen, die die Vernunft auszeichnet (etwa im Kontext der Moral) oder zumindest zulässt (etwa im Kontext religiöser Lebensvorstellungen). Die Vernunft ist somit eine einzige, aber sie weiß um die Differenz praktischer Fragen. Diese sind je nach dem Standard zu beantworten, der ihrem Geltungsanspruch immanent ist. Der Geltungsanspruch sittlicher Angemessenheit transzendiert keinen sozialen Kontext, sondern verbleibt im Rahmen der „zweiten Natur“ einer Rechtfertigungs- und Anerkennungsgemeinschaft – kann aber, wie gesagt, durch einen moralischen Zweifel an diesen Konventionen, etwa wenn es um die Frage gerechter Geschlechterbeziehungen geht, in einen anderen Geltungsmodus transformiert werden, nämlich: ist dies eine moralisch zulässige Konvention? Auch bei moralischen Normen ist der immanente Geltungsanspruch leitend, nur weist dieser über eine begrenzte Rechtfertigungsgemeinschaft hinaus, denn hier geht es um Normen, die strikt reziprok und allgemein zu begründen sind, weil sie eben auf diese Weise zu gelten beanspruchen. Reziprozität heißt dann erstens, nicht normative Forderungen zu erheben, die man anderen verweigert, und es heißt zweitens, dabei nicht die eigenen Werte und Perspektiven auf die anderen einfach zu projizieren. Allgemeinheit heißt im Kontext der Moral anders als im Recht etwa (von Menschenrechten abgesehen) wirkliche Universalität. Hier gilt somit eine diskurstheoretische Fassung des kategorischen Imperativs, nämlich eine jede Person grundsätzlich als Person mit einem Recht auf Rechtfertigung gemäß der Kriterien von Reziprozität und Allgemeinheit anzuerkennen; sprich: als eine mir gleichgestellte normative Autorität. Das heißt es, „Zweck an sich selbst“ zu sein. So kann die Moral alle anderen Antworten kontrollieren – allein, es ist ein Fehler anzunehmen, dass es neben der moralischen nicht noch andere Formen der Normativität gibt, die ihre eigene Geltungslogik haben und mit der Moral in einen wirklichen Konflikt kommen können. Die Moral reicht zur Beantwortung der Fragen nach dem guten Leben nicht hin; aber wenn diese Antworten auseinander treten, wird ein Streit aufgemacht, den die Vernunft nur mit Mühe schlichten kann, wenn überhaupt. 

Bernward Gesang: Rechtfertigung ist nur in bescheidenerem Ausmaß möglich: Begründung heißt nicht notwendig „Begründung gegenüber jedermann“. Eine Norm ist für mich begründet, wenn sie sich in einem Überlegungsgleichgewicht für mich bestätigt. Dazu müssen alle relevanten Informationen über die Norm, Kenntnisse der ethischen Theorien, Wissen über die Kohärenz zu meinen restlichen Überzeugungen etc. gegeben sein.

Will man eine Norm gegenüber jemand anderem rechtfertigen, sollte man von der Relation „x begründet z gegenüber y“ ausgehen. Ein Überlegungsgleichgewicht auf das sich x und y einigen und bei dem alle Informationen auf dem Tisch waren, begründet die Norm z dann für x und y. Hier wäre noch vieles zu ergänzen... 

Welche Bedeutung hat die Rechtfertigung von Normen in der praktischen Philosophie?

Peter Stemmer: Es geht nicht um die Philosophie, sondern um das tatsächliche Zusammenleben der Menschen. Das bedarf notwendigerweise moralischer und rechtlicher Normen, und es ist wichtig, die richtigen und nicht die falschen Normen zu haben. Und ein Kriterium für die Richtigkeit liegt eben darin, dass die Normen nicht repressiv sind, dass sie nicht gegen das Unterdrückungsverbot verstoßen, dass man also, sie zur Geltung zu bringen und ihre Befolgung einzufordern, rechtfertigen kann. 

Rainer Forst: Die praktische Philosophie ist die Lehre von der Rechtfertigung, und sie fragt nach deren Maßstäben, ihrer motivationalen Kraft und ihrer normativ-ontologischen Substanz. „Gibt“ es wahre Werte, oder sind sie nur unsere Erfindungen oder Konventionen, und in welchem Sinne „gibt“ es Rechtfertigungsprinzipien der Vernunft, und wie historisch bedingt sind sie? Ich selbst vertrete einen Kantischen Konstruktivismus, der der Auffassung ist, dass die Vernunft selbst eine normative, uns bindende Größe ist. Aber sie muss mehr noch, als Kant dies tat, die Differenz von Normkontexten akzeptieren und die Autonomie in verschiedene Aspekte unterteilen: Wer nicht moralisch autonom ist, weil er nicht moralischen Normen folgt, kann dennoch ethisch autonom seinen Vorstellungen des Guten nachgehen. Er büßt also nicht, wie etwa Christine Korsgaard glaubt, seine gesamte Handlungsfähigkeit ein. Wichtig ist auch, dass der Terminus „Konstruktivismus“ nicht metaphysisch zu lesen ist: Die Vernunft muss sich in Bezug auf die Frage, ob wir letzte Wertantworten „entdecken“ oder „erfinden“, agnostisch verhalten, sofern unbestritten ist, welche Konstruktionsprinzipien der Vernunft, etwa reziprok-allgemeine Rechtfertigung, zu befolgen sind. Solche Prinzipien sind, wie der kategorische Imperativ auch, nicht konstruiert, sondern rekonstruiert, aus dem Gebrauch der Vernunft selbst heraus. Somit trete ich für einen praktischen, nicht metaphysischen Konstruktivismus ein, der zum Streit zwischen Realismus und Antirealismus keine Position beziehen muss. Er muss aber an der vernünftigen Geltung von Rechtfertigungsprinzipien festhalten und damit das kategorische Sollen gegen neohumesche Ansätze, die es auf ein Wollen reduzieren, verteidigen. 

Bernward Gesang: Bislang ist dieses Projekt das Hauptprojekt der normativen Ethik. Ich denke, angesichts der Schwierigkeiten beim Begründen (s. o.) müssen wir dieses Projekt aber abwandeln. Was nützt es für die Praxis, dass jemand als Kantianer A, als Utilitarist B und als Vertragstheoretiker C tun soll? De facto führt das häufig dazu, dass (nicht nur) Praktiker sich überfordert von der Ethik abwenden. Daher müssen wir versuchen, Konsenspositionen zu formulieren, denen Kantianer, Utilitaristen usw. zustimmen können. Im Rahmen des Utilitarismus lassen sich solche Konsense auf Ebene der Entscheidungs-, nicht der Richtigkeitskriterien nicht nur als pragmatisch nötig, sondern als richtig rechtfertigen, weil sie den Gesamtnutzen erhöhen können. So verhindern sie z. B., dass sich Praktiker von der Moral abwenden. (Stichwort: R. Hares und J. St. Mills Theorie der Zwei-Ebenen bzw. Sekundärprinzipien.) 

Ein weiteres Motiv, um „pluralistisch“ zu verfahren (neben der Gesamtnutzensteigerung), kann Bescheidenheit sein. Jede Ethik muss Abstriche machen, was ihren Absolutheitsanspruch angeht. Fest steht, dass alle Begründungsversuche in der normativen Ethik bei weitem nicht alle Ethiker überzeugt haben und dass jeder Theorietyp gravierende Einwände gegen sich hat. Ich fürchte zudem, dass diese Begründungsaporie unauflösbar ist. Daher lässt sich ein „Postulat der Bescheidenheit“ sehr gut vertreten, das auch dazu führen kann, innerhalb eines Lagers auch Elemente aus anderen Lagern zu akzeptieren. 

Héctor Wittwer: Zwar erschöpft sich die Praktische Philosophie nicht in dem Bemühen, praktische Normen zu begründen; man wird aber kaum bestreiten können, dass die Rechtfertigung von Handlungsnormen die zentrale Aufgabe der Normativen und der Angewandten Ethik sowie der Rechtsethik und der Politischen Ethik ist. Insofern kommt der Rechtfertigung von praktischen Normen zweifellos eine immense Bedeutung zu. Letztlich geht es in den genannten Teildisziplinen immer um die Frage, was einzelne Menschen oder Institutionen tun dürfen oder sollen. Man wird der Praktischen Philosophie aber nicht gerecht, wenn man sie auf die Aufgabe der Begründung praktischer Normen reduziert. Sie befasst sich auch mit anders gearteten Problemen, z. B. mit den begrifflichen Fragen nach dem Wesen von Moral und Recht. Dies sind die zentralen Themen der Metaethik und der Rechtstheorie. In manchen Fällen geht es auch einfach darum, die soziale Welt, in der wir leben, besser zu verstehen. Hannah Arendts Credo „Ich will verstehen“ lässt sich auch innerhalb der Praktischen Philosophie befolgen. Es ist doch schon viel gewonnen, wenn wir etwa nach der Lektüre von Max Webers Vortrag „Politik als Beruf“ besser als zuvor verstanden haben, was Politik ist, ohne dass wir gleich Normen für das politische Handeln begründet hätten. 

Müssen sich alle Normen rechtfertigen lassen? 

Peter Stemmer: Ja. 

Bernward Gesang: Im traditionellen Sinn lässt sich keine Norm rechtfertigen. Traurig, aber wahr. Wenn man den Rechtfertigungsbegriff, wie oben vorgeschlagen, relativiert, dann wird es trotzdem noch Normen geben, über die sich kein Konsens herstellen lässt. Manchmal muss man diese Normen durchsetzen, auch wenn das impliziert, Zwang auszuüben. 

Rainer Forst: Normen können nur dann Geltung beanspruchen, wenn sie auf Rechtfertigungen beruhen. Daraus entsteht ihre Normativität, ihre Geltungs- und Bindungskraft. Das heißt aber nicht, dass wir im Alltag nicht jederzeit Normen folgen, die wir nicht eigens geschaffen oder befragt haben; allerdings resultiert diese lebensweltliche Sicherheit daraus, dass wir glauben, keinen Grund für diese Infragestellung zu haben – dass die Vorgaben also einen Sinn haben. Darin können wir uns täuschen und etwa xenophobe oder sexistische Normen internalisiert haben – weshalb ich manchmal den Begriff einer „dritten Natur“ verwende, die sich reflexiv-kritisch auf die „zweite Natur“ bezieht. 

Héctor Wittwer: Das ist schon deshalb ausgeschlossen, weil jede gute Begründung endlich ist: Letztlich ist eine Norm nur dann gerechtfertigt worden, wenn man sie auf eine Annahme zurückgeführt hat, die selbst nicht mehr begründet werden muss, zumindest nicht im selben Sinne wie die zu begründende Norm. Allerdings haben Karl-Otto Apel und seine Schüler, vor allem Wolfgang Kuhlmann, m. E. zu Recht darauf hingewiesen, dass unseren Begründungen einige letzte Prinzipien zugrunde liegen, die wir nicht ohne Selbstwiderspruch bestreiten können. Diese Prinzipien können zwar nicht aus anderen Annahmen deduziert, wohl aber durch „Reflexion“ begründet werden. Ihre Rechtfertigung besteht in dem Nachweis, dass ihre Anerkennung vernünftigerweise unausweichlich ist. Das gilt beispielsweise für das Gebot der Widerspruchsfreiheit und die rationale Norm des Argumentierens, dass Argumente ungeachtet der Person, die sie vorbringt, zu prüfen sind. Darin stimme ich den Transzendentalpragmatikern zu. Im Unterschied zu ihnen bin ich allerdings davon überzeugt, dass diese Normen der vernünftigen Argumentation selbst nicht moralisch gehaltvoll sind und dass sich aus ihnen auch keine moralischen Normen ableiten lassen. 

Wann ist eine Norm gerechtfertigt? 

Bernward Gesang: Ergänzend zur überlappenden Frage der Standards: Wir versuchen in der Ethik vorrangig, unsere Intuitionen und Überzeugungen in Kohärenz zu bringen und werben bei diesem gesamten Verfahren für unsere eigene Position. Wir werden unsere Diskussionspartner durch Argumente darauf hinweisen, dass auch sie eventuell Intuitionen wie die unseren haben, nur verkennen oder untergewichten. Wir versuchen argumentativ Gemeinsamkeiten in den Überzeugungen zu entdecken oder versuchen Gemeinsamkeiten durch Kritik und Modifikation von Intuitionen zu kreieren, auf die wir aufbauen können. Diese neuen Gemeinsamkeiten kann es aber nur geben, wenn sie durch bereits existierende Gemeinsamkeiten auf tieferen Ebenen generiert werden. Mit einem Wort: Wir leisten beim Begründen harte Kohärenzarbeit.

Stellen wir uns unsere moralischen Überzeugungen als eine große Kugel vor, in deren Zentrum basale Intuitionen stehen und an deren Rand Einzelfallbeurteilungen angesiedelt sind. Es wird vergleichsweise leicht fallen, die Überzeugungen an den Randregionen zu revidieren. Aber die basalen Ausgangspunkte im Zentrum sind ganz eng mit unserem gesamten Persönlichkeitsmuster verwoben und sind schwer veränderbar. Da liegen Grenzen des Begründens. 

Héctor Wittwer: Die nahe liegende, aber wenig aussagekräftige Antwort auf diese Frage lautet, dass eine praktische Norm dann gerechtfertigt ist, wenn sie aus den der Argumentation zugrunde gelegten Prämissen folgt und wenn diese Voraussetzungen wahr sind. Darin unterscheidet sich die Praktische nicht von der Theoretischen Philosophie. Dennoch besteht oft Uneinigkeit darüber, ob eine praktische Norm gerechtfertigt ist oder nicht, und zwar in manchen Fällen schon seit Jahrzehnten. Der Grund dafür scheint mir erstens darin zu bestehen, dass es innerhalb der normativen Teildisziplinen der Praktischen Philosophie keinerlei empirisch überprüfbare Grundlage der Argumentation gibt. Die Prinzipien, die den gängigen Auffassungen zugrunde liegen, wie etwa der Grundsatz der Nutzenmaximierung oder die Annahme der Unverletzlichkeit der Menschenwürde, lassen sich durch Erfahrung weder bestätigen noch widerlegen. Deshalb prallen letztlich oft Ansprüche auf Evidenz aufeinander. Hinzu kommt, dass die Stellungnahmen zu praktischen Problemen einerseits häufig durch religiöse Überzeugungen geprägt sind, dass aber andererseits ein Philosoph nicht öffentlich erklären wird, dass er bestimmte Handlungsweisen für verboten oder erlaubt hält, weil er diesem oder jenem Glauben anhängt. Es scheint mir charakteristisch für die Praktische Philosophie der Gegenwart zu sein, dass bestimmte Debatten durch den unabschirmbaren Einfluss latenter religiöser Überzeugungen beeinflusst werden, ohne dass dies explizit gesagt würde. Auch deshalb lässt sich zuweilen keine Einigkeit darüber erzielen, ob eine praktische Norm gerechtfertigt ist. 

Peter Stemmer: Eine Norm kollidiert, kurz gesagt, dann nicht mit dem Unterdrückungsverbot, wenn sie im Interesse all derer liegt, die von der Norm betroffen sind. Wenn sie diese Bedingung erfüllt, haben alle einen Grund, sie zu wollen und, dass es sie gibt und dass sie geltend gemacht wird, gutzuheißen. Und dann kann, dass sie nicht nur den anderen gegenüber, sondern auch einem selbst gegenüber vertreten und durchgesetzt wird, kein Unrecht sein. Volenti non fit iniuria, lautet ein alter, auf Ulpian zurückgehender Grundsatz: Dem, der will, dem, der zustimmt, geschieht kein Unrecht. Wie die der Norm zugrundeliegende Interessenkonfiguration genau beschaffen sein muss und wie man damit einverstanden sein kann, zu etwas gezwungen zu werden, hat die Tradition des moralischen Kontraktualismus im einzelnen ausbuchstabiert. Bei Rechtsnormen muss die grundsätzliche Idee, dass die Interessen aller Betroffenen maßgeblich sind, in prozedurale Regeln umgesetzt werden, die von ihr möglichst viel bewahren und dennoch praktikabel sind. 

Rainer Forst: Eine Norm gilt in erster Ordnung als gerechtfertigt, wenn sie den kontextinternen Standards, die für sie gelten, entspricht. Aber wie schon erwähnt, besteht eine Rechtfertigung zweiter Ordnung darin, die jeweiligen Kontexte in eine normative Ordnung zu bringen, mit dem Anspruch der praktischen Vernunft, dass moralische Normen die anderen übertrumpfen, wenn sie in Konflikt geraten. Dies ist eine der Lehren, die wir aus der Geschichte der Toleranz ziehen können – erst mit der Herausbildung einer säkularen Konzeption der Moral des wechselseitigen Respekts konnte es gelingen, sich in einer moralischen Sprache zu verständigen, die allen gegenüber Geltung beanspruchen konnte, weil ihre Rechtfertigungspraxis nicht die Wertauffassungen einer Seite verabsolutierte. Noch heute fällt diese Unterscheidung zwischen den eigenen ethischen Wertvorstellungen und dem, was allen gegenüber gerechtfertigt werden kann, vielen Personen sehr schwer. 

Gibt es eine Pflicht, Normen zu rechtfertigen? 

Bernward Gesang: Ja, nur dann hat man sie von Kurzschlüssen, Fehlinformationen usw. bereinigt und erzielt bei seinen Argumentationen höchstmögliche Kohärenz. Zudem kann man so Gewalt abbauen, denn wenn man andere Menschen von Normen überzeugt, muss man sie nicht mehr zu deren Achtung zwingen. 

Rainer Forst: Wiederum: Ja, aber nach Kontexten differenziert. Innerhalb ethischer Gemeinschaften, von Familien über Freundeskreise bis zu religiösen Gemeinschaften, bestehen vielfältige Pflichten nicht nur derart, sich an die jeweiligen Normen zu halten, sondern sie auch einzusehen und ihre Rechtfertigung zu teilen oder mit Gründen zu revidieren. In einer politischen Gemeinschaft haben die BürgerInnen untereinander politische Rechtfertigungspflichten, die in einer demokratischen Praxis an erster Stelle ihren Ort haben. Was für alle gelten soll, muss allgemein gerechtfertigt werden. Im Kontext der Moral schließlich (der in grundlegenden Gerechtigkeitsfragen mit dem politischen überlappt) fordert die praktische Vernunft nicht nur zu wissen, wie man sich anderen gegenüber gerechtfertigt verhalten soll, sondern auch, dass man ihnen eine Rechtfertigung für all die Handlungen schuldet, die sie in relevanter Weise betreffen. Hier besteht eine moralische Pflicht zur Rechtfertigung, der das basale moralische Recht auf Rechtfertigung entspricht. 

Peter Stemmer: Die eigentliche Pflicht ist, sich moralisch und rechtskonform zu verhalten, sich also so zu verhalten, dass man das, was man tut, rechtfertigen kann. Rechtfertigbarkeit ist folglich das Entscheidende. Ob es auch eine Pflicht gibt, sich gegen den Verdacht eines Unrechts zu verteidigen, also sich zu rechtfertigen, ist weniger klar. Und, wie es scheint, auch nicht von allzu großem Belang, weil jeder in der Regel ohnehin ein Interesse hat, zu demonstrieren, dass er sich moralisch verhalten hat. Eine Pflicht zur Rechtfertigung und ein entsprechendes Recht auf Rechtfertigung wären jedenfalls nicht, anders als Rainer Forst annimmt, der Beginn und die Grundlage der Moral, sondern etwas, was zu den „eigentlichen“ moralischen Pflichten hinzukommt, so etwas wie eine zusätzliche prozedurale Pflicht. 

Héctor Wittwer: Stellen wir uns zwei Personen A und B vor. A nutzt jede Gelegenheit dafür, wortreich mit Zitaten von Peter Singer zu begründen, dass wir kein Fleisch essen dürfen. Sie tut es aber dennoch. B hingegen verzichtet auf den Fleischkonsum; er hält es aber für überflüssig, die entsprechende Norm zu rechtfertigen, weil sich diese für ihn von selbst versteht. Die Frage, wer von beiden gegen eine hier einmal probeweise vorausgesetzte moralische Norm verstößt, lässt sich eindeutig beantworten: nur die Person A. Wie dieses Beispiel zeigt, beziehen sich unsere moralischen Pflichten auf die Einhaltung bestimmter Handlungsnormen, nicht auf deren Rechtfertigung. Daher gibt es m. E. keine moralische Pflicht zur Rechtfertigung moralischer Normen. ‒ Freilich sollte man im Rahmen der Theorie praktische Normen begründen, aber nicht, weil man moralisch dazu verpflichtet wäre, sondern weil man, wenn man es nicht tut, unprofessionell philosophiert. 

UNSERE AUTOREN: 

Rainer Forst ist Professor für Politische Theorie und Philosophie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Bernward Gesang ist Professor für Philosophie mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsethik an der Universität Mannheim, Peter Stemmer ist Professor für Praktische Philosophie und Hermeneutik an der Universität Konstanz, und Héctor Wittwer ist Professor für Philosophie an der Universität Magdeburg ist geschäftsführender Direktor des dortigen Instituts für Philosophie.