PhilosophiePhilosophie

BERICHT

Jekaterina Markow:
Politische Philosophie: Migration als Thema der Philosophie

aus: Heft 1/2018, S. 18-27
 
Spätestens der „lange Sommer der Migration“ im Jahr 2015, in dem die europäischen Außengrenzen in einem bisher unerhörten Maß von Migrant(inn)en überschritten wurden, hat den Themen Flucht und Migration im öffentlichen Diskurs zu einer neuen Konjunktur verholfen. Über deutsche bzw. europäische Politik und Gesellschaft zu reden heißt mehr als in den Jahren zuvor, auch über deutsche und europäische Migrations- und Grenzpolitik zu reden. Die politische Frage, wie wir unsere Gesellschaft gestalten wollen, verlangt deutlicher als zuvor auch zu klären, wie sich diese Gesellschaft zur sozialen Tatsache der Migration verhalten soll.
 
Der gewachsenen öffentlichen Aufmerksamkeit für das Thema Migration korrespondiert seit einigen Jahren auch ein gestiegenes Interesse der akademischen Philosophie. Dies gilt sowohl für die internationale, als auch für die deutsche Philosophie, um deren Auseinandersetzung mit Migration es in diesem Artikel schwerpunktmäßig gehen soll. Migration ist dabei vom Rand ins Zentrum der Philosophie gerückt: Mit der Gesellschaftstheorie, Demokratietheorie, Gerechtigkeitstheorie und Moralphilosophie nehmen sich nun Teilbereiche des Themas an, die es vorher nur marginal behandelten.
 
Es lassen sich dabei zwei dominante Strömungen identifizieren. Auf der einen Seite finden sich Ansätze, die Migration als philosophisch-praktisches Problem definieren und versuchen, Regeln für den politisch-praktischen Umgang mit Migration zu bestimmen. Diese Ansätze verstehen Migration als ein regelungsbedürftiges Phänomen, das Individuen ebenso wie soziale Zusammenhänge vor politische und moralische Herausforderungen stellt. Sie werden darum auch normative, d. h. auf Normen bezogene Ansätze der Philosophie der Migration genannt. Eine alternative Bezeichnung ist Migrationsethik. Typische migrationsethische Fragestellungen sind: Sollten Grenzen offen sein? oder Was schulden wir Flüchtlingen? Die Begriffe Moral, Recht, Gerechtigkeit und Legitimität spielen in der Behandlung dieser Fragen eine wichtige Rolle.
 
Auf der anderen Seite finden sich Ansätze, die Migration vor allem als Erkenntnisproblem behandeln und danach fragen, was Migration eigentlich ist. Sie versuchen zu klären, welche nicht explizierten, möglicherweise kritikwürdigen Vorannahmen etwa über das Verhältnis von Nationalstaat und Migration, Migrant(in-n)en und Bürger(inne)n in die vermeintlich neutrale Diagnose von „Migrationsphänomenen“ eingehen. Das Forschungsinteresse gilt hier der Entwicklung neuer Perspektiven auf Migration, die etablierte Darstellungen aufbrechen. Ansätze dieser Art seien darum im Folgenden als kritisch bezeichnet. In ihrem Vokabular sind Begriffe wie Macht, Wechselwirkung, Identität und Politik prominent vertreten.
 
Diese Strömungen bestehen derzeit weitgehend unabhängig voneinander. Während die erste innerhalb der akademischen Philosophie dominiert, hat die zweite ihren Ort gar nicht eigentlich in der Philosophie, sondern wird in diese allenfalls gelegentlich aus den Sozialwissenschaften importiert. In diesem Artikel sollen beide vorgestellt und ihr Verhältnis genauer bestimmt werden.
 
Indem diese Übersicht auch Publikationen aus anderen Disziplinen berücksichtigt, will sie auf Beiträge aufmerksam machen, die zwar jenseits der Grenzen der akademischen Philosophie liegen, sich für diese aber als relevant erweisen könnten (ähnlich [7]). Als „philosophisch“ in diesem weiteren Sinne gelten im Folgenden Beiträge, die reflexiv nach unserem (gesollten) Verhältnis zur Migration fragen.
Zu betonen ist außerdem, dass dieser Artikel auf den deutschen philosophischen Migrationsdiskurs fokussiert und internationale Beiträge nur dann berücksichtigt, wenn diese einen Einfluss auf die deutsche Diskussion hatten. Damit wiederholt er Einseitigkeiten, die den deutschen Diskurs prägen, insbesondere dessen weitgehende Nicht-Beachtung von Beiträgen aus dem globalen Süden. Gerade bei einem Thema, dessen globale Relevanz so offensichtlich ist, wäre freilich auch eine stärker global geführte philosophische Auseinandersetzung wünschenswert. Aus pragmatischen Gründen beschränkt sich dieser Artikel aber darauf, auf dieses Desiderat hinzuweisen.
 
Philosophische Diskurse um Migration
 
Normativer Migrationsdiskurs: Migration und Recht(e)
 
Innerhalb der Fachphilosophie dominiert gegenwärtig der normative Ansatz. Dieser fragt danach, wie Migration normativ zu gestalten sei; nach welchen Regeln also Migrant(inn)en und andere von Migration betroffene Parteien gerechterweise oder vernünftigerweise zu behandeln seien. Dabei wird Migration mit Prozessen der Immigration bzw. Emigration, d. h. der Ein-/Auswanderung von Individuen in bzw. aus Nationalstaaten identifiziert. Andere Phänomene wie beispielsweise Transitmigration (Migration von einem Staat in einen anderen durch einen oder mehrere dritte) oder zirkuläre bzw. saisonale Arbeitsmigration werden dagegen kaum behandelt. Der Anlass der (Im)Migration wird in der Debatte dabei oft als ausschlaggebend für die Art der Behandlung angesehen: unterschiedlich motivierte Typen von Migration (z. B. Flucht, Arbeits- und Bildungsmigration) sind danach auch unterschiedlich zu behandeln. Das Hauptinteresse gilt Fällen der sogenannten unfreiwilligen, z. B. durch Verfolgung oder ökonomische Not erzwungenen Migration.
 
Den normativen Ansatz zeichnet aus, dass er Migration als Rechtsverhältnis betrachtet, und zwar als Verhältnis der Rechte von Migrant(inn)en und der Rechte anderer von Mi-
gration betroffener Parteien wie Staatsbürger(inn)en, Gemeinschaften und Staaten. Die Annahme dahinter ist, dass die Bedürfnisse dieser Parteien nicht konfliktfrei gemeinsam zu befriedigen sind. Aus normativer Sicht interessiert nun, wie dieser Konflikt so geregelt werden kann, dass alle Parteien angemessen berücksichtigt sind. Nicht die konkreten Bedürfnisse der Parteien unmittelbar, sondern ihr Anspruch darauf, berücksichtigt zu werden, bildet also den Bezugspunkt. Ziel ist die Ermittlung einer Konfliktlösung, die gewährleistet, dass den Parteien selbst in dem Fall, dass ihre Bedürfnisse nicht erfüllt worden sind, Gerechtigkeit widerfahren ist.
 
Für normative Theoretiker(inn)en der Migration stellen sich entsprechend zwei Aufgaben: Sie müssen (1) bestimmen, wer in diesem Rechtsverhältnis welche Rechte worauf hat, und sie müssen (2) Gründe für diese normativen Bestimmungen angeben.
 
Rechte der von Migration betroffenen Parteien
 
Welchen Parteien welche Rechte zukommen, ist die Grundfrage der migrationsethischen Debatte. An einem Ende des Spektrums finden sich hier Positionen, die Migrant(inn)en weitreichende Rechtsansprüche zuschreiben wie z. B. ein globales Recht auf Bewegungsfreiheit, gegen das etwa ein staatliches Recht auf Ausschluss Einwanderungswilliger kaum zu gewichten sei (vgl. [5], [6]). Am anderen Ende stehen Ansätze, die Migrant(inn)en abgesehen von einem allgemeinen Menschenrecht auf humanitäre Hilfe keinerlei relevante Rechtsansprüche zugestehen und Staaten weitgehende Ausschlussrechte zuschreiben (vgl. [11], [12]). Zwischen diesen Extremen liegen Ansätze, die mehreren Parteien gewichtige Rechtsansprüche zuschreiben und Kriterien für ihre Abwägung zu bestimmen versuchen.
 
Die abzuwägenden Rechtsansprüche werden hierbei oft als moralische Rechte definiert, d. h. als Rechte, über die eine Partei nicht aufgrund zufälliger äußerer Umstände verfügt, sondern nur insofern sie einen allgemein anerkennungswürdigen Status innehat, aus dem sich diese Rechte ableiten. Ein kontroverser Punkt in der Debatte ist dabei, ob außer den allgemeinen Menschenrechten – Rechten, die uns allen zukommen, weil wir Menschen sind – überhaupt gewichtige moralische Status und korrespondierende Rechtsansprüche existieren, etwa Rechte als Staatsbürger(in) oder Familienmitglied, und insbesondere ob Kollektive über eigene Rechte verfügen. Kommunitaristische Ansätze bejahen dies und machen z. B. ein Recht von Gemeinschaften auf kulturelle Selbstbestimmung geltend (vgl. [12]) oder betonen das völkerrechtlich garantierte Recht von Nationalstaaten auf souveräne Kontrolle ihrer Staatsgrenzen (vgl. [12]). Liberale Ansätze wenden dagegen ein, dass sich die Relevanz von Kollektivrechten allenfalls in Ableitung von allgemeinen Menschenrechten begründen lässt (vgl. [5]): Staaten hätten demnach nur insofern und solange (Ausschluss-)Rechte, wenn dadurch Menschenrechte geschützt und gewährt würden.
 
Mitunter beziehen sich normative Theoretiker(innen) der Migration auch auf juridisch positivierte Rechtsansprüche. So machen manche eine völkerrechtliche Inkonsistenz geltend, die darin bestünde, dass zwar das individuelle Recht auf Auswanderung völkerrechtlich garantiert sei, aber kein Recht auf Einwanderung in einen anderen Staat bzw. keine Verpflichtung von Staaten, Einwanderungswillige aufzunehmen. Sie argumentieren, dass das Recht auf Auswanderung ohne ein Recht auf Einwanderung nicht gewährleistet sei, und leiten darum einen individuellen Rechtsanspruch auf Einwanderung aus bestehendem Völkerrecht ab. Schließlich versuchen manche Theoretiker(innen) Rechte aus normativen Fakten wie bewährten moralischen Intuitionen und Konventionen abzuleiten. Der US-Philosoph Arash Abizadeh etwa begründet seine Forderung, „Fremde“ in Einwanderungsfragen politisch mitbestimmen zu lassen, mit Verweis auf das demokratische Selbstverständnis vieler Staaten (vgl. [1]).
 
Nicht nur darüber, wer die relevanten Rechtssubjekte der Migration sind und welche Ansprüche sie haben, auch über die Objekte dieser Ansprüche wird in der normativen Debatte gestritten. Während viele Autor(inn)en auf den Grundsatzkonflikt zwischen einem Recht auf Bewegungsfreiheit und Einwanderung und einem staatlichen Recht auf Ausschluss fokussieren, diskutieren andere, welche gesellschaftlichen und ökonomischen Teilhaberechte Migrant(inn)en im Vergleich zu Staatsbürger(inne)n zukommen sollten, und ob sie Anspruch auf demokratische Teilhabe an migrationspolitischen Entscheidungen haben.
 
Begründungen von Rechtezuweisungen
 
Neben der Frage, wer in migrationsethischer Hinsicht welche Rechte worauf hat, sind normative Theoretiker(innen) der Migration gefordert, philosophische Begründungen für diese normativen Bestimmungen zu entwickeln. Denn letztlich soll die Regelung migrationspolitischer Probleme, die sie vorschlagen, ja nicht nur aus ihrer eigenen subjektiven Sicht gerechtfertigt, sondern auch intersubjektiv nachvollziehbar sein.
 
Die jeweiligen Begründungsstrategien hängen dabei eng mit dem vorausgesetzten Rechtsbegriff zusammen. So wird die Zuschreibung moralischer Rechte oft damit gerechtfertigt, dass diese ein Faktum der Vernunft darstellten: Es wird angenommen, dass dies Rechte sind, auf deren Geltung sich alle Menschen einigen würden, wenn sie an einer Regelung interessiert wären, die von allen gleichermaßen akzeptiert werden kann – und nicht nur an ihrem eigenen egoistischen Vorteil. Die Anerkennung der behaupteten Rechtsansprüche ist nach dieser Argumentation also ein Gebot der praktischen Vernunft, mit Kant gesprochen der Fähigkeit, nach der Vorstellung allgemeingültiger Gesetze zu handeln. Autor(inn)en, die Rechtsansprüche aus positivem Recht abzuleiten versuchen, begründen dies in der Regel mit der inneren Kohärenz des Rechts: die Anerkennung bestimmter Rechte ist demnach geboten, weil andernfalls das Recht als Ganzes in seiner Legitimität gefährdet sei. Schließlich werden   einige Rechte mit Referenz auf geltende normative Intuitionen und Werte, etwa das Selbstverständnis westlicher Demokratien gerechtfertigt, indem argumentiert wird, die Identifikation mit diesen erfordere die Anerkennung eben jener Rechtsansprüche. Es überrascht denn auch wenig, dass Kants Praktische und Politische Philosophie sowie Rawls‘ Gerechtigkeitstheorie und Habermas‘ Demokratietheorie mit ihrem Fokus auf der Universalisierbarkeit und vernünftigen Rechtfertigung von Normen wichtige Referenzen dieser Debatte sind.
 
Einige Kontroversen in der normativen Migrationsdebatte
 
(1) Eine bis heute zentrale Kontroverse ist die bereits erwähnte zwischen kommunitaristischen und liberalen Ansätzen. In seinem berühmt gewordenen Aufsatz Fremde und Bürger: das Argument für offene Grenzen aus dem Jahr 1987 formuliert der damals in Princeton lehrende Philosoph Joseph Carens eine einflussreiche Begründung für eine liberale Einwanderungspolitik. Danach sei Bewegungsfreiheit nicht nur in, sondern auch zwischen Staaten als eine Grundfreiheit von Individuen anzusehen. Menschen die Einreise und den Aufenthalt im Staatsgebiet aufgrund ihres Geburtsorts oder ihrer Staatsangehörigkeit zu verbieten, stelle einen Verstoß gegen die liberale Prämisse der moralischen Gleichheit aller Menschen dar. Einwanderungsbeschränkungen seien danach nur dann gerechtfertigt, wenn andernfalls andere wichtige Grundfreiheiten gefährdet sind. Dieses Argument für „offene Grenzen“ entwickelt Carens in expliziter Auseinandersetzung mit dem US-Philosophen Michael Walzer. Dieser hatte in einem Kapitel seines Buchs Sphären der Gerechtigkeit (1983) für ein weitgehendes Ausschlussrecht von Nationalstaaten argumentiert. Kooperation und die gerechte Verteilung der durch sie produzierten Güter setze eine festumgrenzte politische Gemeinschaft voraus, die durch verlässliche Beziehungen und eine gemeinsame Kultur gekennzeichnet sei. Um ihren Fortbestand zu gewährleisten, müssten Gemeinschaften über das souveräne Recht verfügen, Individuen die Mitgliedschaft zu verweigern. Im Gegensatz zu Carens schreibt Walzer also nicht dem Individuum, sondern der Kollektiventscheidung der politischen Gemeinschaft moralische Priorität in Einwanderungsfragen zu.
 
In Variation dieses Grundthemas wird heute unter anderem diskutiert, wie stark ein individuelles Recht auf globale Bewegungsfreiheit überhaupt zu gewichten sei. Der britische Philosoph David Miller plädiert dafür, es nur als Anspruch auf „ausreichend“ Bewegungsfreiheit anzusehen. Diesem werde schon dann entsprochen, wenn Migrant(inn)en genügend Einreiseoptionen in andere Staaten offenstehen. Er könne dagegen realistischer Weise keine völlig offenen Grenzen erfordern. Dagegen wenden andere Autor(inn)en im Anschluss an Carens ein, dass der Anspruch auf Bewegungsfreiheit als absoluter Anspruch aufzufassen sei, der nur zugunsten anderer wichtiger individueller Rechtsansprüche eingeschränkt werden dürfe. (u. a. [6])
 
(2) Eine weitere Kontroverse in der normativen Migrationsdebatte betrifft den Zusammenhang von Migrationspolitik und Gerechtigkeit. Hier wird unter anderem diskutiert, ob eine unbeschränkte Immigration in Nationalstaaten und damit auch staatliche Fürsorgesysteme eine Ungerechtigkeit gegenüber bereits im Einwanderungsland lebenden Personen darstellt, da diese im Gegensatz zu den Neuankömmlingen bereits in den Staatshaushalt eingezahlt hätten. Vom Standpunkt der globalen Gerechtigkeit wird dagegen häufig für eine liberale Einwanderungspolitik argumentiert, da diese es auch den global schlechter Gestellten ermöglichte, an dem – moralisch unverdienten und auch durch Ausbeutung erworbenen – Wohlstand westlicher Staaten teilzuhaben. Überdies würden Migrant(inn)en häufig Geld in ihre Herkunftsländer zurücksenden (sogenannte Rimessen) und dadurch zu einer globalen Umverteilung von Kapital beitragen. Skeptiker machen dagegen geltend, dass eine liberalere Migrationspolitik zur Verstärkung globaler Ungleichheit beitragen könnte, da in der Regel nicht die Bedürftigsten, sondern die relativ Privilegierten (Wohlhabenden und gut Ausgebildeten) emigrierten, deren Kapital und Kompetenzen damit den Herkunftsländern verloren gehen (brain drain-Hypothese).
 
(3) Auch die Erfordernisse einer demokratischen Einwanderungspolitik werden diskutiert. So argumentiert der US-amerikanische Philosoph Arash Abizadeh, dass eine Entscheidung über die Aufnahme bzw. Ablehnung Einreisewilliger, die allein von Vertreter(inne)n des Einreiselandes getroffen wird, einem anspruchsvollen demokratischen Ideal widerspricht. Einreisebeschränkungen seien stattdessen sowohl gegenüber Bürger(inne)n des betreffenden Staates als auch gegenüber Fremden zu rechtfertigen. Die US-amerikanische Philosophin Seyla Benhabib argumentiert noch grundsätzlicher, dass unter Bedingungen einer durch Migration und Globalisierung geprägten Welt die Entscheidung, wer überhaupt zum nationalen „Volk“ gehört (und wer demgegenüber „Fremde“ sind, die sich nur vorübergehend auf dem Staatsgebiet aufhalten), realistischer Weise nur als Prozess verstanden werden könne. Wer die an politischen Entscheidungen auf nationaler Ebene zu beteiligenden Staatsbürger(inne)n seien, müsse selbst in permanenter demokratischer Auseinandersetzung verhandelt werden (sog. „demokratische Iteration“), und könne nicht deren unhinterfragte Voraussetzung bilden. Sie entwickelt eine Theorie der „Zugehörigkeitsgerechtigkeit“, wonach Migrant(inn)en das Recht hätten, überall einzureisen, doch die betreffenden Länder ihrerseits das Recht hätten „zu bestimmen, auf welche Weise sie eingebürgert werden“ ([3], S. 213).
 
(4) Schließlich versuchen manche Autor(in-ne)n, die allgemeine Rede von Migrant(in-n)en, Staaten bzw. Staatsbürger(inn)en und ihren jeweiligen Rechten noch einmal zu differenzieren. In diesen Bereich fällt die bereits erwähnte Diskussion darüber, ob Migrant(in-n)en je nachdem, aus welchen Motiven sie migriert sind, auch unterschiedlich zu behandeln seien. So sehen die meisten Autor(inn)en (westliche) Staaten in der Pflicht, Menschen, die aus humanitären Gründen emigrieren, Schutz zu gewähren, während andere Migrationsgründe wie etwa der Wunsch, Wohlstand zu erreichen, als schwächer verpflichtend angesehen werden (dies entspricht der in der öffentlichen Debatte oft gebrauchten Unterscheidung zwischen erzwungener und freiwilliger Migration). Auch wird erwogen, ob sich aus „kultureller Nähe“ (vgl. [12]) und historischen Verbindungen zwischen der Herkunftsgemeinschaft der Immigrationswilligen und der potenziellen Einwanderungsgesellschaft besondere Verpflichtungen zur Aufnahme ergeben, insbesondere ob sie sich als Wiedergutmachungspflichten aus historischem Unrecht, etwa Kolonialisierung ableiten lassen. Auch, unter welchen Voraussetzungen bereits länger im Land ansässigen Ausländer(innen) und ihren Nachkommen umfangreiche politische Partizipationsrechte eingeräumt werden sollen, und ob dies notwendigerweise an den Erwerb der Staatsbürgerschaft zu knüpfen ist, wird gestritten.
 
Insbesondere in den letztgenannten Debatten zeigt sich, dass die unterscheidende Rede von Migrant(inn)en und Staatsbürger(inne)n nicht voraussetzungslos ist. Diese Identitäten sind Resultat einer politischen Zuschreibung, die mit gesellschaftlichen und individuellen (Lebens-)Umständen variiert. Diese Feststellung drängt zur Frage, nach welchen Kriterien diese grundlegende, die Verteilung von Rech-
ten und Pflichten regelnde Unterscheidung überhaupt operiert. Es ist diese Frage, mit der sich der kritische Migrationsdiskurs vorrangig beschäftigt.
 
Kritischer Diskurs: Migration und Macht
 
Während in der philosophischen Auseinandersetzung mit Migration der normative Ansatz dominiert, wird der kritische Migrationsdiskurs in anderen Disziplinen wie der Soziologie, Politikwissenschaft, Interkulturellen Pädagogik oder Sozialen Arbeit geführt. Teilweise findet er aber gar nicht an Universitäten, sondern in selbstorganisierten, oft aktivi-stisch geprägten und transnational operierenden Forschungsnetzwerken statt. „Der“ kritische Migrationsdiskurs darf also gar nicht eigentlich als geschlossener Diskussionszusammenhang vorgestellt werden, sondern vielmehr als Sammelbegriff für sehr verschiedene Ansätze, die nur zum Teil im direkten Austausch miteinander stehen. Dennoch verbindet diese Ansätze historisch ein gemeinsames Anliegen: sie gingen aus der Kritik an wissenschaftlichen Migrationsdiskursen hervor, wie sie – so die Kritiker(innen) – seit dem Siegeszug der Nationalstaaten bis heute insbesondere in „westlichen“ Staaten bestimmend sind. In Deutschland galt diese Kritik namentlich der Gastarbeiter- oder Ausländerforschung der 1960er und 70er, die den Beginn der deutschen Migrationsforschung überhaupt markierte. Diese interessierte sich vorrangig für das Integrationspotenzial von Gastarbeiter(inne)n in der deutschen Gesellschaft, wodurch diese als zu Integrierende und Zielgruppe sozialtechnologischer und sozialarbeiterischer Maßnahmen dargestellt wurden (vgl. [9], S. 14f.). An jener Perspektive formulierten diese alternativen theoretischen Ansätze eine Kritik, die mindestens drei Momente enthält:
 
• Erstens, eine epistemologische Kritik an Darstellungen von Migration, die diese in er-ster Linie als Prozess der Ein- bzw. Auswanderung in/aus Nationalstaaten begreifen, d. h., als punktuelle Bewegung zwischen als statisch angenommen nationalen Gesellschaften, mit anderen Worten, als Ausnahmeerscheinung. Gegenstand dieser Kritik sind unreflektierte und unterkomplexe Annahmen über Migration, die in diese Diagnosen von Migrationsphänomenen eingehen.
 
• Zweitens, eine Kritik an den politischen Implikationen dominierender Beschreibungen von Migration. Insofern Diagnosen von Migrationsphänomenen auch dazu dienen, Konflikte in Bezug auf Migration zu identifizieren und entsprechende Handlungsempfehlungen zu formulieren, haben die epistemischen Mängel solcher Diagnosen politische Auswirkungen. Kritiker(innen) machen hier geltend, dass einseitige Beschreibungen von Migration auch zu einseitigen Problematisierungen führen, nämlich in der Regel nur die „Probleme“ privilegierter Parteien abbilden. Migrationsdiskurse wirkten auf diese Weise als Herrschaftsinstrumente.
 
• Drittens, eine emanzipatorische Kritik an der Verdrängung alternativer Perspektiven auf Migration. Viele Beiträge im kritischen Migrationsdiskurs kritisieren nicht nur dominierende Beschreibungen der Migration, sondern versuchen Migration unter Einbeziehung zuvor ungehörter Perspektiven (v. a. derjenigen von Migrant(inn)en selbst) neu zu beschreiben.
 
Welchem dieser Ansprüche Priorität einzuräumen ist und ob sie miteinander vereinbar sind, ist innerhalb des kritischen Migrationsdiskurses selbst umstritten. Einige Kommentatoren sehen denn auch „ein Spannungsfeld […], in dem sich die Debatte um Migration grundlegend bewegt“ ([9], S. 18) zwischen machtkritischen Ansätzen auf der einen Seite und akteurszentrierten und emanzipatorisch orientierten Ansätzen auf der anderen. Erstere untersuchen dabei v.a. die gesellschaftlichen Bedingungen von Migration und kritisieren dominierende wissenschaftliche Beschreibungen von Migration, um die sie informierenden Herrschaftsinteressen sichtbar werden zu lassen. Letztere betonen dagegen Freiheitsräume von Migrant(inn)en und streben eine Neubeschreibung von Migration aus der Akteursperspektive an. Während erstere Gefahr laufen, Migration – spiegelbildlich zur kriti-sierten Ausländerforschung – auf ein bloß reaktives Verhalten von Gruppen zu reduzieren, neigen letztere dazu, die Handlungsmöglichkeiten von Migrant(inn)en überzubetonen und einseitig positiv zu bewerten, statt auch ihre gesellschaftliche Bedingtheit anzuerkennen.
 
Autonomie der Migration
 
Als Versuch einer Vermittlung kann der viel diskutierte Forschungsansatz der Autonomie der Migration verstanden werden, der aber selbst nicht unumstritten ist. Als sein Urheber gilt der französische Ökonom Yann Moulier Boutang. Dieser übertrug in den frühen 1990ern Annahmen des linken italienischen Operaismus (wörtlich „Arbeiterismus“) auf den Bereich der Migration. Die neomarxistische Theorie des Operaismus betonte die Unabhängigkeit des Bewusstseins der Arbeiterklasse sowohl von den Interessen der Kapitalisten, als auch von staatlichen Strukturen wie Parteien oder Gewerkschaften. Analog dazu hebt das Konzept der Autonomie der Migration die (relative) Unabhängigkeit migrantischer Interessen und Handelns von allen Versuchen der staatlichen oder anderweitigen Kontrolle von Migration hervor. Migrant(in-n)en seien nicht lediglich als passiv Bewegte, z. B. durch ökonomische Not motivierte und durch staatliche Kontrollinstanzen in ihren Bewegungen regulierte Individuen aufzufassen, wie es die klassische Migrationsforschung noch unterstellt habe. Vielmehr wiesen Migrationsbewegungen eine hohe Eigenständigkeit gegenüber allen Versuchen ihrer Beeinflussung auf. Zentraler Faktor sei dabei die Organisationsmacht von Migrant(inn)en: Diese bildeten untereinander und mit anderen gesellschaftlichen Akteuren transnationale Netzwerke, die als ökonomische Versorgungs- und Unterstützungsstrukturen und als Quelle von Kontakten und Informationen fungierten. Migrant(inn)en schaffen ihre eigene Infrastruktur und damit gesellschaftliche Wirklichkeit; sie schaffen transnationale soziale Räume.
 
Diese Räume interagieren dabei mit staatlichen Strukturen. Ein Beispiel dafür sind die bereits angesprochenen Geldtransfers von Migrant(inn)en in ihre Herkunftsländer, die teilweise eine tragende Bedeutung für dortige Ökonomien haben. Ein anderes Beispiel sind die regelrechten Industrien, die sich um Migrationsbewegungen herausbilden: Neben den vielfach öffentlich angeprangerten „Schleusernetzwerken“ und ganzen Branchen (Baugewerbe, Gastronomie), die von der billigen Arbeitskraft illegalisierter Migrant(in-n)en profitieren, haben einige Gewerbe (z.B. Wohnungsbau, Soziale Arbeit, Bildung) ganz legal einen Vorteil von Migration. Schließlich nahmen und nehmen viele Migrant(inn)en auch durch Politisierung und Widerstand direkt Einfluss auf ihre soziale Situation, sie erkämpfen Rechte und mobilisieren Unterstützung. Um es kurz zu machen: Migration ruft neue Interessen und Akteure auf den Plan, die staatliche Ordnungsstrukturen mal unter-, mal durchlaufen (vgl. [4]).
 
Dieser Umstand fordere staatliche Strukturen stets von Neuem heraus: Statt Migrant(inn)en je nach Kalkül einfach ein- oder ausschließen zu können, seien Regierungen genötigt, auf die Realität bestehender Migrationsnetzwerke und -kämpfe zu reagieren und die Tatsache migrantischer Handlungsmacht anzuerkennen. Viel eher denn als Verhältnis einer einseitigen Kontrolle sei das Verhältnis von staatlichen Strukturen und Migration also als eines der wechselseitigen Beeinflussung zu denken.
 
Der Name „Autonomie der Migration“ impliziert dabei nicht, dass migrantische Organisationsmacht stets emanzipatorisch wirke: oft besteht der Zweck von Migrationsnetzwerken „nur“ darin, eine optimale Anpassung von Migrant(inn)en an soziale Umweltbedingungen zu ermöglichen, z. B. bestehende rechtliche Spielräume bestmöglich auszunützen. Auch ist Migration für die Einzelnen nicht unbedingt mit einer Statusverbesserung verbunden, sondern kann z. B. auch Immigration in Ausbeutungsverhältnisse bedeuten. Der Begriff „Autonomie“ meint hier also nicht eine etwaige Unabhängigkeit der Migrant(inn)en, schon gar nicht eine Unabhängigkeit von Individuen (deren Migration sehr wohl durch die Erfahrung von Zwang und Ohnmacht geprägt sein kann). Betont werden soll vielmehr die Beharrungskraft von Migration als einem sozialen Phänomen, das sich der vollständigen Kontrollierbarkeit entzieht. (vgl. [4]) Dennoch wird Vertreter(inne)n des Konzepts häufig eine romantische Verklärung von Migration vorgeworfen. Außerdem wird kritisiert, dass die Rede von „den Migrant(inn)en“ als Kollektivsubjekt zu stark vereinheitliche und beispielsweise sexistische, ökonomische und rassistische Machtverhältnisse zwischen Migrant(inn)en unzureichend berücksichtige.
 
Beispiel: Kritische Grenzforschung
 
Eher als durch gemeinsame Theorieansätze aber zeichnet sich der kritische Migrationsdiskurs durch gemeinsame empirische Projekte aus, die wiederum von verschiedenen theoretischen Hintergründen aus bearbeitet werden. Ein besonders stark bearbeitetes Forschungsfeld sei abschließend kurz skizziert: die kritische Grenzforschung. Dass die Grenze im Fokus der kritischen Migrationsforschung steht, ist wenig überraschend: Im Zeitalter der Nationalstaaten markieren territoriale Grenzen zugleich die Grenzen der politischen Zugehörigkeit, sie regeln die Unterscheidung zwischen „Bürger(inne)n“ und „Ausländer(inne)n“. Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass diese Unterscheidung in dem Maße problematisch wird, in dem die trennende Funktion von Grenzen nicht mehr gewährleistet ist. Die Kritik an Migrationsdiskursen, die mit dieser Unterscheidung operieren, verlangt darum auch nach einer Analyse eben dieser Funktionsweise von Grenzen.
 
Gegner der kritischen Grenzforschung ist dabei die Vorstellung von Migration als einem punktuellen Übergang von einem abgegrenzten Staatsgebiet in ein anderes. Diese Beschreibung, so Kritiker(innen), erweist sich der realen Komplexität von Grenzen in mehrfacher Hinsicht als unangemessen. Denn erstens sei es keineswegs so, dass die Einheit von Nationen und ihre Abgrenzung nach außen lediglich an ihren territorialen Außengrenzen besorgt werde. Längst „diffundierten“ Grenzen auch in das Innere von Territorien sowie über diese hinaus, was sich etwa darin äußere, dass Identitätskontrollen inzwischen auch innerhalb von Staatsgrenzen stattfänden (z. B. in lokalen Behörden oder durch die Polizei) bzw. auf Orte außerhalb des Staatsgebiets „vorgelagert“ würden. (vgl. [2], [10]) Es sei also eher von einer Proliferation (Vervielfältigung) oder eben Diffusion von territorialen Grenzen auszugehen als einer klaren Übereinstimmung zwischen völkerrechtlich vereinbarten und tatsächlichen Grenzverläufen.
 
Zweitens wirkten Außengrenzen nicht auf alle Migrant(inn)en gleichermaßen ausschließend, sondern wie ein Filter. Dies ist teils im Interesse nationalstaatlicher Migrationspolitik, die bestimmte Gruppen von Migrationswilligen (z.B. beruflich Qualifizierte) privilegiert behandelt. Diese Selektivität zeigt sich auch darin, dass die Gewährung von Aufenthaltstiteln meist an Auflagen etwa zeitlicher oder finanzieller Art gebunden wird, sodass auch hier statt von absolutem Ein- bzw. Ausschluss eher von verschiedenen Graden des Einschlusses gesprochen werden muss (vgl. [8]). Jenseits dieser expliziten staatlichen Steuerungsinteressen generiert Migration aber auch, wie gesehen, vielfältige andere Interessen – nicht zuletzt an der Verfügung über die billige Arbeitskraft illegalisierter Mi-grant(inn)en. Auch dies führt dazu, dass sich Grenzen faktisch oft keineswegs als geschlossen, sondern als „porös“ und selektiv durchlässig erweisen. Außengrenzen trennen also nicht lediglich territoriale Einheiten von ihrem Außerhalb, sondern gestalten die Beziehung beider nach dem Muster einer „differentiellen Inklusion“ (vgl. [10])
 
Drittens sind an diesen Prozessen nie nur staatliche Akteure beteiligt. Ein Beispiel dafür ist die mal offene, mal versteckte Beeinflussung nationalstaatlicher migrationspolitischer Entscheidungen durch sub- und suprastaatliche öffentliche, aber auch wirtschaftliche Akteure und Nichtregierungsorganisationen. Statt von „Staats“-Grenzen im engeren Sinne ist es aus dieser Sicht also realistischer, von „Grenzregimes“ zu sprechen, d. h. einem Komplex von „permanenten Grenzsituationen“ ([8], S. 19), die sowohl von staatlichen als auch nichtstaatlichen Akteuren hergestellt werden, und zwar sowohl an als auch jenseits von staatlichen Außengrenzen.
 
Insgesamt scheint es aus dieser Perspektive also, dass Grenzen nicht eine bereits vorab existierende nationale Einheit nur noch nachträglich abgrenzen. Vielmehr entscheidet die sich unter dem Einfluss gesellschaftlicher Machtverhältnisse stets verändernde Wirkungsweise von Grenzen permanent darüber, welche Personengruppen in welcher Weise Zugang zum Territorium erhalten und an den darin organisierten sozialen Zusammenhängen teilhaben können. Die nationale Einheit, die von Grenzen also vermeintlich nur geschützt wird, wird also erst durch diese definiert und immer wieder hergestellt. Grenzen wirken demnach nicht lediglich protektiv, sondern auch produktiv. (vgl. [10])
 
An dem Beispiel der kritischen Grenzforschung wird deutlich, dass die kritische Mi-grationsforschung eine Neubewertung auch von Vorstellungen beansprucht, wie sie dem normativen Migrationsdiskurs zugrunde liegen. Es stellt sich nun die Frage, was aus dieser Revision folgt: verlangt sie den Verzicht auf jegliche Ambitionen, Migration normativ zu regeln? Oder käme es nur darauf an, die gesollte Art der Regelung neu zu überdenken? Kurzum: Wie verhalten sich der normative und der kritische Migrationsdiskurs zueinander?
 
Normativer und kritischer Migrationsdiskurs
 
Auch wenn diese Frage hier nicht ausführlich erörtert werden kann, soll doch eine mögliche Konsequenz einer kritischen Revision des normativen Migrationsdiskurses zumindest angedeutet werden: Danach scheint es, dass wenigstens das Ziel einer unilateralen Kontrolle von Migration durch staatliche Akteure aufzugeben wäre. Und zwar nicht nur, weil diese moralisch nicht zu rechtfertigen wäre, z. B. weil sie einem Menschenrecht auf Bewegungsfreiheit widerspräche. Aus kritischer Sicht scheint vielmehr auch eine unmittelbar materielle Notwendigkeit zu bestehen, das staatliche Monopol auf Migrationspolitik zu überdenken: weil nämlich die Vorstellung, dass ein solches Monopol möglich sei, die   Eigenmächtigkeit von Migrationsbewegungen verkennt. Dass Migrant(inn)en bisher stets Strategien entwickelt haben, staatliche Ausschlüsse von Migration zu umgehen; dass Migration transnationale soziale Räume etabliert und Akteure und Interessen generiert, die öffentliche Strukturen zum Teil unterwandern, bedeutet zusammengenommen, dass eine staatliche Kontrolle von Migration stets nur unvollkommen sein kann und mit hohen Adaptionskosten verbunden ist. Migrationspolitiken, die diese Eigenmächtigkeit der Migration nicht anerkennen, müssen daher nicht-intendierte Effekte zeitigen, die in Form von Konflikten, gesellschaftlicher Segregation und letztlich der Preisgabe sozialer Kohäsion auf die nationalen Gesellschaften selbst zurückfallen. Eine Migrationspolitik, die einseitig nationale gegen migrantische Interessen zu behaupten sucht, wäre demnach als Ausdruck einer doppelten Verdrängung zu sehen: Einer politischen Verdrängung von Migrant(inn)en, aber auch einer Verdrängung der Erfahrung der wechselseitigen Abhängigkeit. Die zentrale Intervention der kritischen in die normative Migrationsdebatte scheint demnach darin zu bestehen, die Gegenüberstellung von einem nationalen „Wir“, das sich gegenüber den Problemen „der Anderen“ mal mehr, mal weniger verantwortlich verhält, durch eine transnationale Perspektive zu ersetzen, die die Probleme „der Anderen“ auch als „uns“ grundlegend betreffend zu erkennen gibt. Diese Perspektive legt eine nicht-asymmetrische globale Politik der Migration nahe, die, im Unterschied zur klassischen staatlichen Migrationspolitik, Migrant(inn)en nicht nur als Zielobjekt, sondern als Akteur(innen) einbezieht.
 
Literatur
 
[1] Abizadeh, Arash (2008): „Democratic Theory and Border Coercion. No Right to Unilaterally Control Your Own Borders”, in: Political Theory 36.1, S. 37-65
 
[2] Balibar, Étienne (2003): Sind wir Bürger     Europas?, Hamburg: Hamburger Edition
 
[3] Benhabib, Seyla (2008): Die Rechte der Anderen. Ausländer, Migranten, Bürger, Frankfurt: Suhrkamp
 
[4] Bojadžijev, Manuela / Serhat Karakayalı (2007): „Autonomie der Migration. 10 Thesen zu einer Methode“, in: Transit Migration Forschungsgruppe (Hrsg.): Turbulente Ränder. Neue Perspektiven auf Migration an den Grenzen Europas, Bielefeld: transcript, S. 203-209
 
[5] Carens, Joseph (2012): „Fremde und Bürger: weshalb Grenzen offen sein sollten“, in: Cassee/Goppel (Hg.): Migration und Ethik. Münster: mentis, S. 23-46
 
[6] Cassee, Andreas (2016): Globale Freiheit. Ein philosophisches Plädoyer für offene Grenzen. Berlin: Suhrkamp
 
[7] Celikates, Robin (2015): „Politische Theorie der Migration”, in: Kreide/ Niederberger (Hg.): Internationale Politische Theorie, Stuttgart: Metzler
 
[8] Hess, Sabine / Henrik Lebuhn (2014): „Politiken der Bürgerschaft. Zur Forschungsdebatte um Migration, Stadt und citizenship“, in: sub\urban. Zeitschrift für kritische Stadtforschung 2(3), S. 11-34
 
[9] Mecheril, Paul et al. (Hg.) (2013): Migrationsforschung als Kritik? Konturen einer Forschungsperspektive. Wiesbaden: VS Verlag
 
[10] Mezzadra, Sandro / Brett Neilson (2013): Border as method, or the multiplication of labor, Durham/London: Duke University Press
 
[11] Miller, David (2012): „Das Argument für Beschränkungen“, in: Migration und Ethik, Münster: mentis, S. 47-65
 
[12] Walzer, Michael (1992): Sphären der Gerechtigkeit. Ein Plädoyer für Pluralität und Gleichheit. Frankfurt: Campus Verlag
 
UNSERE AUTORIN:
 
Jekaterina Markow ist wissenschaftliche Mitarbeiterin der DFG-Kollegforschergruppe Justitia Amplificata an der Freien Universität Berlin. Sie promoviert mit einer Arbeit über soziale Exklusion in der akademischen Philosophie. Im Herbst 2016 organisierte sie zusammen mit Frederik v. Harbou die Konferenz „Prämissen des Migrationsrechts. Juri-stische und philosophische Perspektiven“ an der Humboldt-Universität Berlin (Zum Thema vgl. außerdem ihr Interview im Rahmen des Features „Fremde Heimat. Philosophische Gedanken zur Migration“ des BR (www.br.de/radio).