PhilosophiePhilosophie

STICHWORT

Weyma Lübbe:
Abwägen. Warnung vor einer Metapher der normativen Urteilsbildung

aus: Heft 2/2018, S.26-37
 
Eine tote Metapher?
 
Vom Abwägen einer Mehrheit von Bewertungsaspekten ist bei praktischem Überlegen in normativer Absicht häufig die Rede – im Alltag, besonders auch im politischen Alltag, ebenso wie in den Wissenschaften, die solches Überlegen beschreiben, analysieren und kritisch reflektieren. Was da abgewogen wird, kann Verschiedenes sein – Interessen zum Beispiel, Werte, Rechte, Kriterien, Prinzipien, Gründe, Argumente oder auch ganz allgemein Gesichtspunkte. Im Alltag bezeichnet die Rede vom Abwägen manchmal einfach einen Prozess des Bedenkens oder Überlegens, des Erwägens also. Beim bloßen Erwägen steht nicht einmal fest, dass sämtliche am Anfang einbezogenen Gesichtspunkte auch am Ende des Überlegungsprozesses noch für relevant gehalten werden. Typisch für diese unspezifische Verwendung sind etwa Äußerungen der Art, dass bei gesundheitspolitischen Entscheidungen ökonomische und rechtliche Aspekte abgewogen werden sollten. Eine solche Redeweise ist grundsätzlich kompatibel mit der Tatsache, dass es gesundheitspolitische Entscheidungskontexte gibt, in denen der rechtliche Aspekt bestimmt, dass auf den ökonomischen Aspekt keine Rücksicht genommen werden darf. So lassen es zum Beispiel die rechtlichen Vorgaben für die Vergabe von Organtransplantaten nicht zu, die Position der Patienten auf einer Warteliste auch von den mit ihrer Erkrankung verbundenen Produktivitätsverlusten abhängig zu machen – also etwa erwerbstätige Personen Rentnern oder Arbeitslosen unter sonst gleichen Umständen vorzuziehen. Der juristische und der ökonomische Aspekt widersprechen einander dann. Man kann nur dem einen oder dem anderen Rechnung tragen.
 
Wird die Rede vom Abwägen in diesem breiten Sinne des bloßen gedanklichen Sortierens eines ungeordneten Haufens von Aspekten verwendet, handelt es sich um eine tote Metapher: Das Bild der Waage, das im Hintergrund steht, präjudiziert nicht mehr, ob und, falls ja, wie die Elemente des Haufens die Bewertung der Entscheidungsoptionen beeinflussen. Derart unspezifisch ist der Verweis auf miteinander abzuwägende Bewertungsgesichtspunkte aber meistens nicht gemeint. Dass die Metapher noch lebt, erkennt man gelegentlich daran, dass im Austausch oder im Zusammenhang mit der Rede vom Abwägen auch von der Gewichtung der Aspekte gesprochen wird. Dieser Ausdruck bezeichnet auch bei loser Redeweise nicht beliebige Formen des gedanklichen Sortierens von Gesichtspunkten. Er bezeichnet eine spezielle Art ihrer Verknüpfung. Die Annahme, eine Mehrheit von Bewertungsgesichtspunkten sei in dieser Weise zu verknüpfen, ist anspruchsvoll. Unter anderem setzt sie voraus, dass die Gesichtspunkte einander nicht widersprechen. In den meisten politischen Entscheidungskontexten, aber auch in vielen akademischen Diskussionsbeiträgen zu umstrittenen Entscheidungsproblemen wird die Frage, ob die Voraussetzungen des Abwägens im konkreten Fall erfüllt sind, nicht thematisiert. Was es für das in normativer Absicht erfolgende praktische Überlegen bedeutet, wenn man diese Frage ignoriert, wird später an Beispielen illustriert. Zuvor wenden wir uns den buchstäblichen Vorgängen zu, die bei der metaphorischen Rede vom Wägen und Gewichten im Hintergrund stehen.
 
Wägen und Gewichten
 
Wie manche andere mehr oder weniger lebendige Metaphern für Aspekte praktischen Überlegens – der tragende Grund, der gravierende Einwand, die erdrückende Beweislast – entstammt die Waagemetapher der Physik, genauer, der Mechanik. Was von einer Waage erfasst beziehungsweise, im Falle einer Balkenwaage, verglichen wird, ist die Gewichtskraft der auf den Schalen liegenden Körper – das Produkt ihrer Masse, die in der Einheit Kilogramm angegeben wird, mit der am Ort des Wägens herrschenden Schwerebeschleunigung. (In der Schwerelosigkeit ist die Gewichtskraft null, nicht die Masse.) Was also zusammenwirkt, wenn mehrere Körper auf die Schale einer Waage gelegt werden, sind mechanische Kräfte. Wie der Vorgang des Ausbalancierens von Objekten auf den Schalen einer Balkenwaage anschaulich macht, können Kräfte einander entgegenwirken und auch, wie man sagt, einander aufheben, d. h. zusammen so auf einen ruhenden Körper einwirken, dass keine Bewegung resultiert. Widersprechen können Gewichtskräfte einander natürlich nicht. Das können im strengen Sinn nur Aussagen – darunter auch Aussagen über Gewichtskräfte.
 
Der Vorgang des Gewichtens ist dagegen, sofern damit nicht einfach das Vergleichen von Gewichtskräften selbst gemeint ist, ein mathematischer Vorgang, der sich im Bild der Balkenwaage nicht unmittelbar darstellen lässt. Das Gewichten hat gewöhnlich die Funktion, Faktoren, die in bestimmten, oft auch unterschiedlichen Dimensionen erfasst sind, im Hinblick auf ihren Beitrag zu einer Gesamtbeurteilung verrechenbar zu machen. Wenn, wie beim Wägen, die Gesamtbeurteilung auf das Gewicht zielt (zum Beispiel von Äpfeln, aber ebenso auch von Äpfeln gemischt mit Birnen), dann gibt es nichts zu gewichten. Jedes Objekt trägt sein eigenes Gewicht zum Gesamtgewicht bei (ungewichtet additive Verknüpfung). Zielt die Gesamtbeurteilung dagegen zum Beispiel auf den Marktwert einer Menge von Äpfeln und Birnen, müssen die Gewichtsanteile der beiden Obstsorten mit ihren Kilopreisen gewichtet, d. h. multipliziert werden, bevor man addiert (gewichtet additive Verknüpfung).
 
Wie das Beispiel zeigt, hängt die Frage, ob und, wenn ja, wie die in eine Gesamtbewertung eingehenden Faktoren zu gewichten sind, davon ab, in welchen Dimensionen die Faktoren erfasst sind und worauf die Gesamt-bewertung zielt. Ein etwas komplexeres Beispiel bietet der Zehnkampf. Hier wird auf der Basis des Abschneidens der Athleten in den Einzeldisziplinen eine Gesamtbewertung der sportlichen Leistung vorgenommen. Das Kugelstoßen zum Beispiel wird in Metern, der 100 m-Lauf in Sekunden gemessen. Das kann man nicht einfach addieren – bzw. subtrahieren, denn bei den Metern kommt es auf möglichst viele, bei den Sekunden auf möglichst wenige an. Auch über Wettkampfergebnisse, die in der gleichen Dimension angebbar sind, lässt sich nicht sinnvoll hinwegaddieren, denn zwanzig Zentimeter beim Hochsprung sind eine ganz andere Leistungsdifferenz als zwanzig Zentimeter beim Speerwurf. Tatsächlich übersetzt man die gemessenen Zeiten, Weiten und Höhen im Hinblick auf die Bedeutung, die ihnen als athletische Leistung zukommt, in Punktwerte, die dann sinnvoll addiert werden können. Wie man das genau macht (aber auch schon, welche Disziplinen überhaupt einbezogen werden – beim Modernen Fünfkampf zum Beispiel sind es andere), hängt davon ab, welches Konzept des guten Athleten leitend ist. Beliebig ist die Punktwertung ebenso wenig wie dieses Konzept selbst. Aber es gibt sinnvolle Alternativen. Der beste Zehnkämpfer wird insoweit durch die konkrete Art der Punktwertung nicht gemessen, sondern definiert.
 
Der metaphorische Gewichtsvergleich
 
Mittels der Waagemetapher kann, wie gesagt, nur die ungewichtet additive Verknüpfung von Faktoren unmittelbar anschaulich gemacht werden. Bei Übertragung des Bilds auf Kontexte, in denen Faktoren gewichtet addiert werden, müssen die gewichteten Faktoren, nicht die Faktoren selbst an die Stelle der Gewichtskräfte gesetzt werden. Auf der metaphorischen Waage liegen dann, bezogen auf die Beispiele aus dem letzten Abschnitt, nicht die Äpfel und Birnen, sondern deren Preise, und nicht die Wettkampfergebnisse, sondern die ihnen zugeordneten Punktwerte. Nur diese setzen sich analog zu Gewichtskräften zusammen. In manchen Bewertungskontexten lässt sich die interessierende Dimension aus kontingenten oder auch aus prinzipiellen Gründen nicht sinnvoll quantifizieren, d. h. durch Betragsangaben so repräsentieren, dass auch den sogenannten kardinalen Eigenschaften von Zahlen etwas in der Sache entspricht. So können wir zum Beispiel oft sagen, dass ein Urlaub schöner war als ein anderer, aber zur Frage, ob er zweimal oder zweieinhalbmal so schön war, fällt uns nichts ein. Dass wir dazu nichts sagen können, macht das Bild der Balkenwaage nicht gänzlich unanwendbar. Ein Beispiel für eine kontingente Nichtquantifizierbarkeit, nämlich des Gewichts selbst, zeigt das: Die Balkenwaage ist zur Messung von Gewichten geeignet, weil die Objekte, deren Gewicht bestimmt werden soll, mit Objekten aufgewogen werden, deren Gewicht bekannt (normiert) ist. Fehlen die normierten Gewichte, kann man mit der Balkenwaage nicht mehr messen. Man kann aber weiterhin das Gewicht von Objekten hinsichtlich Mehr oder Weniger einordnen, d. h. feststellen, ob ein Objekt schwerer oder leichter als ein anderes oder gleichgewichtig ist (sog. ordinaler Vergleich).
 
Dieser Vorgang schwebt offenbar vor, wenn Faktoren gedanklich abgewogen werden, für die es kein anerkanntes gemeinsames Maß und daher auch keinen Betrag gibt, mit dem sie additiv in eine Gesamtbewertung eingehen könnten. Beim gedanklichen Abwägen gibt es freilich kein buchstäblich ablesbares Gleich- oder Ungleichgewicht, das man einander im Falle eines Dissenses als Beweis präsentieren könnte. Das gilt aber, wie wir sahen, auch für den Vergleich der Einzelleistungen beim Zehnkampf. Die Antwort auf die Frage, ob eine Steigerung von 80 m auf 80,20 m beim Speerwurf auf der metaphorischen Leistungswaage mehr, weniger oder gleich viel wiegt wie eine Steigerung von 1,90 m auf 2,10 m beim Hochsprung, kann man auch nicht buchstäblich ablesen, weil es keine Leistungswaage gibt. Und dennoch gibt es zu dieser Frage keinen Dissens. In ähnlicher Weise ausreichend eindeutig sind offenbar in vielen Fällen auch Antworten auf die Frage nach dem erheblicheren Interesse (Flugzeug erreichen vs. Mittagsschlaf), dem schlimmeren Verbrechen (Geiselnahme vs. Beleidigung), der dringlicheren Erledigung (Prüfungstermin wahrnehmen vs. Hecke schneiden) usw. In anderen Fällen dagegen (Mittagsschlaf vs. Geige üben) erscheinen, wie bei einigen Fragen der Punktwertung im Zehnkampf, unterschiedliche Antworten vertretbar. Stets hängt aber der Sinn des Vorgangs daran, dass ein nach Mehr oder Weniger graduierbares Konzept vorschwebt, auf das hin der Vergleich erfolgt – die sportliche Leistung, das persönliche Wohlergehen, die psychische Belastung des Verbrechensopfers usf. Wenn jemand behauptet, die Farbe Blau sei gewichtiger als die Farbe Grün, fehlt ein solches Konzept. Das Problem ist dann nicht, dass dazu auch andere Meinungen vertretbar wären. Es ist vielmehr gar nicht verständlich, was damit behauptet ist.
 
Anforderungen der Waagemetapher
 
Im Bereich der normativen Urteilsbildung ist der gebräuchlichste und zugleich unspezifischste Fall eines metaphorischen Gewichtsvergleichs das sogenannte Abwägen von pro und contra – von Gesichtspunkten, die, wie man auch sagt, für bzw. gegen eine Entscheidungsoption „sprechen“. Da man das Resultat solchen Abwägens nirgendwo ablesen kann, fragt sich, was das Bild als Metapher der normativen Urteilsbildung leistet. Sowohl die Genauigkeit als auch die Objektivität des buchstäblichen Abwägens – auch die des ordinalen Gleichstands – kann man für die Resultate gedanklichen Abwägens nicht in Anspruch nehmen. Die Anmutung rationaler Kontrolle, die mit dem Bild der Waage verknüpft ist, scheint daher im metaphorischen Kontext fehl am Platz, weil gerade diejenigen Aspekte des buchstäblichen Vorgangs, auf die diese Anmutung sich zu Recht stützt, sich hier nicht wiederfinden. Tatsächlich kann eine rationale Kontrolle, soweit es sie im metaphorischen Kontext gibt, allenfalls dort greifen, wo die oben konstatierte partielle Nichtbeliebigkeit des Urteilens ihren Grund hat – in der Tatsache, dass das Abwägen nicht ins Blaue hinein erfolgt, sondern an einem Konzept orientiert ist, bei dem die Rede von Mehr oder
 
Weniger Sinn macht und über dessen Gehalt man auch sonst nicht gänzlich uneins ist. Der Sinn der Waagemetapher steckt dann, soweit sie eben Sinn hat, in den Anforderungen, die sie stellt und die, wenn sie tatsächlich erfüllt werden, im Vergleich zu einer gänzlich intuitiv bleibenden Beurteilung zweifellos einen Vorsprung an intersubjektiver Kontrolle mit sich bringen: Die Metapher verlangt, dass der Bewertungsvorgang begrifflich in Faktoren zerlegt wird, die je für sich zur Gesamtbewertung beitragen, und dass eine Vergleichshinsicht benannt wird, die bei der Bestimmung der relativen Erheblichkeit der Beiträge leitend sein kann.
 
Das Konzept eines Beitrags, den die Faktoren „je für sich“ leisten, ist, obgleich es keine Quantifizierung voraussetzt, tatsächlich spezifischer als das, was beim anfangs erwähnten bloßen Erwägen von Gesichtspunkten vor sich gehen mag. Ein Faktor leistet einen solchen (sog. „separablen“) Beitrag, wenn er bei Konstanz aller anderen Beiträge variierbar ist und wenn über die Vor- oder Nachrangigkeit von Alternativen, die sich allein durch ein Mehr oder Weniger in diesem Faktor unterscheiden, stets dieses Mehr oder Weniger entscheidet. Beim buchstäblichen Abwägen, dem ordinalen wie dem kardinalen, ist das der Fall. Wenn ein Gewicht hinzukommt oder weggenommen wird bzw., äquivalent, eines variiert, also schwerer oder leichter gemacht wird und alle anderen Gewichte konstant bleiben, dann senkt oder hebt sich die Waage stets in der Richtung dieser Variation. Auch bei der Punktwertung des Zehnkampfs verhält sich das so. Bei Punktgleichstand nach neun Einzelwettbewerben entscheidet ein Mehr oder Weniger an Punkten in der zehnten Disziplin über den Gesamtsieg. Das gilt rechnerisch für jeden Einzelwettbewerb, auch wenn de facto stets der 1500 m-Lauf am Ende steht. Wenn das sogenannte Abwägen von pro und contra die Anforderungen für die Anwendung der Waagemetapher erfüllen, wenn es also zu Recht als Abwägen beschreibbar sein soll, dann muss es auch hier so sein. Die Gesichtspunkte, die für, und diejenigen, die gegen eine Alternative sprechen, müssen separable Beiträge zur Gesamtbewertung liefern.
 
Daraus folgt auch, dass sie einander nicht widersprechen dürfen. Im Beispiel: Wer meint, es spreche für die Zulassung der aktiven Sterbehilfe, dass dann schwerkranke Personen, die nicht mehr leben möchten, aber keinen Zugang zu geeigneten Substanzen haben, selbstbestimmt sterben können, der sollte auf der contra-Seite nicht anführen, dass die Fallzahlen zur aktiven Sterbehilfe in den Niederlanden seit der Legalisierung angestiegen seien. Diese beiden Faktoren sind nicht separabel. Will man den ersten Faktor ceteris paribus variieren, variiert der zweite stets mit, denn Fälle selbstbestimmten Sterbens mittels aktiver Sterbehilfe sind Fälle aktiver Sterbehilfe. Wer sie auf der pro-Seite bucht, kann sie nicht zugleich auf der contra-Seite buchen.
 
Das Beispiel entstammt einer Staatexamensklausur (genauer: mehreren) zur Angewandten Ethik. Das ist eine Textgattung, bei der das Abwägen von Nichtseparablem häufig vorkommt. Die Kandidaten sammeln zur Fragestellung die aus dem öffentlichen Diskurs bekannten Argumente der Befürworter und der Gegner. Mit den theoretischen Positionen, auf deren Basis die Argumente vorgetragen werden, sind sie oft nicht gründlicher vertraut. Anstatt in die Erörterung der unterschiedlichen Prämissen und Begriffsverständnisse einzutreten und herauszuarbeiten, an welchen Punkten Gegner und Befürworter in der Verständigung nicht weiterkommen, werden die unterschiedlichsten Aussagen zum Thema aneinander gereiht und die eigene Meinung wird im Fazit zum Resultat der Abwägung der Ar-gumente erklärt. In solchen Fällen signalisiert der Griff zur Waagemetapher keinen theoretischen Anspruch, sondern er überspielt die theoretische Hilflosigkeit.
 
Ob Bewertungsgesichtspunkte separabel sind oder nicht, sieht aber auch der, dem die Anforderungen der Metapher bewusst sind, oft nicht auf den ersten Blick. Bei den folgenden beiden Beispielen ist das Problem noch von einiger Offensichtlichkeit. Am zweiten Beispiel soll anschließend gezeigt werden, wie tief das Abwägen als Leitmetapher zur Lösung von Konflikten, die zunächst einer gründlicheren begrifflichen Bearbeitung bedürften, auch in akademischen Debatten verwurzelt ist.
 
Ethik abwägen
 
Das erste Beispiel ist einer Nachrichtenmeldung zu einem politischen Diskurs entnommen. Im Jahr 2013 hat es in der Schweiz Debatten über die Entschärfung der nationalen gesetzlichen Restriktionen für den Waffenexport gegeben, insbesondere über eine Änderung der Vorschrift, dass keine Waffen in Länder exportiert werden dürfen, in denen schwere Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung sind. Hintergrund der Diskussionen waren Absatzeinbrüche der Schweizer Waffenindustrie. Von den Befürwortern der Änderung wurde in diesem Zusammenhang vorgetragen, man müsse auch an die heimischen Arbeitsplätze denken und daran, dass das Land sein militärtechnisches Knowhow sichern müsse. Die Gegner der Änderung, so zitiert die Nachrichtenmeldung die Präsidentin der zuständigen Nationalratskommission, hätten demgegenüber „die ethischen Aspekte höher gewichtet“. Sie seien jedoch in der Minderheit gewesen. (1)
 
Im vorliegenden Kontext interessiert an diesem Bericht nicht das Ergebnis, sondern die Art und Weise, wie die kommissionsinterne Debatte der Öffentlichkeit präsentiert wird. Haben die Befürworter der Gesetzesänderung denn zugestanden, dass das entschärfte Gesetz Handlungen legalisiert, die nach Maßgabe ethischer Grundsätze abzulehnen sind? Und haben sie argumentiert, das falle angesichts der drohenden Arbeitsplatzverluste nicht ausreichend ins Gewicht? Haben die Gegner tatsächlich dagegengehalten, dass sie die ethischen Grundsätze höher gewichten? Dann kann man verstehen, dass dazu nur noch auf die Mehrheitsverhältnisse verwiesen werden kann. Hätte die Kommissionspräsidentin etwa mitgeteilt, die Befürworter der Gesetzesänderung hätten argumentiert, dass auch die Sicherung von Arbeitsplätzen ein ethischer Gesichtspunkt sei, hätte das die Rückfrage nahegelegt, wie sich dieser Gesichtspunkt zu dem Aspekt der möglichen Menschenrechtsverletzungen verhält, den die Gegner geltend gemacht haben. Die Gegner hätten vorbringen können, dass die Sicherung von Arbeitsplätzen gegen Absatzeinbrüche zwar ein nationales Interesse, aber doch kein Menschenrecht der Betroffenen sei und dass es daher im vorliegenden Fall zurückzutreten habe. Die Befürworter hätten erwidern können, dass es grundsätzlich zulässig sei, die Belange der eigenen Bürger den Belangen der Bürger anderer Nationen vorzuordnen, jedenfalls solange man die Menschenrechtsverletzungen nicht selbst begehe. Und so weiter. Es spielt hier keine Rolle, wo ein solcher Austausch geendet hätte. Wichtig ist, dass Behauptungen vorgetragen werden, die verständlich und daher mit Argumenten angreifbar sind. Behauptungen über das relative Gewicht ethischer im Vergleich zu sonstigen Aspekten sind nicht mit Argumenten angreifbar. Tatsächlich sind sie nicht verständlicher als Behauptungen über das relative Gewicht der Farben Grün und Blau. Es fehlt die gemeinsame Hinsicht, das X, zu dem angeblich die ethische Unzulässigkeit eines Vorgangs beiträgt und an dem sich Aussagen über die relative Erheblichkeit des Beitrags orientieren könnten. Wenn ein solches X fehlt, gibt es nichts zu debattieren. Es regiert das bloße Behaupten . Bei politischen Debatten, insbesondere dort, wo man sich der Mehrheitsverhältnisse vorab recht sicher ist, mag die Sinnlosigkeit des Weiterdebattierens der gewünschte, in Einzelfällen vielleicht auch der bewusst geförderte Effekt sein. In den meisten Fällen sind sich die Beteiligten der Anforderungen der Waagemetapher wohl einfach nicht bewusst.
Als zweites Beispiel für einen Diskussionsbeitrag, der ethischen Grundsätzen, anstatt sie zu akzeptieren oder gegen sie zu argumentieren, ein Gewicht zugestehen möchte, soll ein Zitat aus einer akademischen Publikation dienen. Der Kontext des Beitrags sind Debatten zur Allokation begrenzter Ressourcen auf unterschiedliche medizinische Indikationsbereiche, wie sie unter dem Eindruck steigender Gesundheitsausgaben in vielen Hochtechnologieländern geführt werden. Die Autoren des Beitrags formulieren dazu: „Gesundheitsökonomische Evaluationen generieren Aussagen zur Wirtschaftlichkeit medizinischer Interventionen. Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit ist jedoch nur eines von mehreren Entscheidungskriterien, die eine Ressourcenallokation steuern. In demokratischen und pluralen Gesellschaften bedarf es eines gesellschaftlichen Entscheidungsprozesses über den Stellenwert des Kriteriums der Wirtschaftlichkeit im Vergleich zu anderen Kriterien wie beispielsweise der Wirksamkeit sowie Grundsätzen der Ethik und der Verteilungsgerechtigkeit“. (2)
 
Eine solche Aufzählungen atmet die Erfahrung ökonomischer Analysten, die mit ihren Empfehlungen zum effizienten Einsatz der Ressourcen in gesundheitspolitischen Beratungskontexten auf Kollegen aus der Medizin, der Philosophie und der Jurisprudenz treffen und zunächst einmal ganz allgemein zugeben müssen, dass es auch andere Sichten auf das Allokationsproblem gibt. Das könnte ein geeigneter Startpunkt für den Versuch einer interdisziplinären Verständigung sein. Wer stattdessen aus der Pluralität disziplinärer Zugänge eine Pluralität von Entscheidungskriterien macht, über deren relativen Stellenwert politisch entschieden werden müsse, der scheut offenbar diese Auseinandersetzung. In der Tat könnte sie ja dazu führen, dass man einiges in der eigenen Disziplin selbstverständlich Gewordene noch einmal ernsthaft überdenken müsste. Anders wäre es nur, wenn die disziplinären Zuständigkeiten entlang von wohldefinierten Linien verliefen, die im Blick auf ihre Eignung zur arbeitsteiligen Behandlung gezogen wurden. So wurden die Disziplinengrenzen aber nicht gezogen. Viel-mehr sind sie das kontingente Resultat einer langen Geschichte von Kontroversen, Abspaltungen, terminologischen Sonderwegen und kommunikativen Isolierungen. Keine prästabilierte Harmonie garantiert, dass das, was aus ethischer oder aus juristischer Sicht mitgeteilt wird, das aus ökonomischer Sicht Empfohlene in geeigneter Weise ergänzt. Es kann sich vielmehr ohne weiteres widersprechen. Beim Problem der Allokation öffentlicher Ressourcen tut es das auch.
 
Effizienz und Gerechtigkeit abwägen
 
Das ökonomische Allokationskriterium zielt auf die Maximierung des mit gegebenem Budget insgesamt erzeugten Nutzens. Seine ideengeschichtlichen Wurzeln hat es im Utilitarismus. Dort war der Gesamtnutzen das einzige Bewertungskriterium. Auf den klassischen Einwand, dass man damit außer Acht lasse, wie sich der erzeugte Gesamtnutzen auf die Betroffenen verteilt, reagieren Autoren, die in dieser Theorietradition stehen, heute nur noch selten mit der Verteidigung des Utilitarismus. Meist schlagen sie vor, den Effizienzgesichtspunkt durch zusätzliche Kriterien zu ergänzen, die dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit Rechnung tragen sollen.
 
Die Frage, wie und im Blick auf welche Zielgröße die Kriterien zu verknüpfen sind, ist in der akademischen Diskussion nicht durchweg unbeantwortet geblieben. Gemäß einer in der gesundheitsökonomischen Literatur verbreiteten Diktion sollten Entscheidungen über die Allokation medizinischer Ressourcen sich am sogenannten Sozialwert („societal value“) des erzeugten Gesundheitsnutzens orientieren. (3) Konkret wird etwa Folgendes vorgeschlagen: Die vorrangige Behandlung einer schweren im Vergleich zu einer leichteren Erkrankung, so die Annahme, sei eine Forderung der Gerechtigkeit. Bei gleicher Menge der produzierten Gesundheit erzeuge sie daher mehr „societal value“. Wieviel mehr genau, dazu gebe es ohne „Wertungen“ nichts zu sagen. Das müsse mittels empirischer Studien zu den Präferenzen der Bevölkerung geklärt werden. Die erzeugte Gesundheit sei gemäß den eru-ierten Daten nach der Schwere der Erkrankung zu gewichten. Auf diese Weise könne man den Wert der Gesundheit mit dem Wert ihrer gerechten Verteilung kontrolliert integrieren. Grundsätzlich könnten die erzeugten Einheiten Gesundheit auch mit weiteren Faktoren gewichtet werden, soweit sich plausibel machen lasse, dass die Gewichtungen sozial herrschenden Vorstellungen zur Verteilungsgerechtigkeit Rechnung tragen.
 
Nun lässt sich rasch zeigen, dass es sozial herrschende Vorstellungen zur Verteilungsgerechtigkeit gibt, die sich mittels einer gewichtet additiven Bewertungsregel nicht erfassen lassen. Am einfachsten lässt sich das Problem am Beispiel einer Entscheidungssituation erkennen, in der eine knappe lebensrettende Ressource nur einem von zwei gleich schwer erkrankten Patienten zugeteilt werden kann. Außer der Schwere der Erkrankung gebe es auch sonst keine differierenden Merkmale, die man als Gründe für eine unterschiedliche Gewichtung der Genesung der beiden Patienten anführen könnte. In diesem Fall nehmen die Gewichtungsfaktoren den Wert 1 an und die Maximierung des sogenannten Sozialwerts der erzeugten Gesundheit fällt mit der Maximierung der erzeugten Gesundheit zusammen. Der Entscheider wäre dann frei, zwischen den Patienten zu wählen, denn die Bewertungsregel ordnet die beiden Optionen der Mittelverwendung als gleich sozialwertproduktiv ein. Man braucht sich nun nur vorzustellen, dass der Entscheider – bei öffentlichen Ressourcen ein Amtsträger – die Wahl nach persönlichen Gesichtspunkten trifft (freundschaftliche Beziehungen, erwiesene Gefälligkeiten o. ä.), um zu sehen, dass sich die Beschreibung seiner Aufgabe nicht als Sozialwertmaximierung fassen lässt. Wenn es keine entscheidungsrelevanten Differenzen gibt, haben die Patienten ein Recht auf Gleichachtung ihres Bedarfs. Dieses Recht schließt es aus, dass die Entscheidung nach persönlichen Gesichtspunkten fällt. Eine gewichtet additive Bewertungsregel kann das nicht rekonstruieren, weil sie Gleichachtung nur als entweder gleiches oder begründet ungleiches Zählen in einem wertmaximierenden Kalkül repräsentieren kann. In einem solchen Kalkül hat nur die Gleichachtung von Einheiten des Wertvollen Platz, nicht die Gleichachtung von Rechten.
 
Rechte abwägen
 
Nun hat aber die Annahme, die Urteilsfindung über knappheitsbedingte Konfliktlagen verlange Abwägungen, längst auch die Rede von Rechten erreicht. Dass ein Rechtsanspruch erfüllt wird, sei seinerseits etwas Wertvolles. Es komme leider vor, dass man nicht jedermanns Rechte erfüllen könne. Also komme man wohl auch hier nicht ohne Abwägungen aus. Betrachten wir aber dazu den gerade beschriebenen Fall: Wenn gleiche Rechte zweier Personen abgewogen werden sollen, wie lautet denn dann das Ergebnis? Entweder hat man gar kein Ergebnis, sondern konstatiert nur eine Pattsituation, oder man geht wie beim Abwägen von Werten über das Patt hinaus und erklärt, dass es bei Gleichstand egal sei, wen man versorgt. Aber was würden wohl die Patienten sagen, wenn man ihnen mitteilte, es sei egal, wer von ihnen versorgt wird? Wem ist das egal? Den Betroffenen jedenfalls nicht. Sie würden darauf bestehen, dass ein Verteilungsverfahren gewählt wird, bei dem jeder von ihnen eine faire Chance bekommt, der Begünstigte zu sein.
 
Das Beispiel zeigt, dass beim Konflikt zwischen Rechten anders verfahren werden muss, als es die Waagemetapher suggeriert. Rechte werden im Knappheitsfall nicht abgewogen. Sie werden umdefiniert. Das Recht auf eine benötigte Behandlung wird ersetzt durch das Recht auf ein faires Verteilungsverfahren. Das muss auch so sein, denn Rechten korrespondieren Pflichten. Man hat sie nicht gegenüber der Natur oder dem Schicksal, sondern gegenüber Akteuren. Deren Pflichten müssen so definiert werden, dass sie sich nicht widersprechen, denn niemand kann verpflichtet sein, das Unmögliche zu leisten. In diesem Sinne sind auch die Grundrechte zu lesen. Wenn das Grundgesetz in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 sagt, dass wir ein Recht auf Leben haben, ist das nicht so zu verstehen, dass das Gesetz uns ein Recht auf einen bestimmten Zustand garantiert. Ein Gesetz kann, genau wie die Grundsätze der Ethik, letztlich nur Rechte und Pflichten regeln, nicht Zustände. Niemand hat zum Beispiel ein Recht auf ein Transplantat, bloß weil er ohne dieses nicht weiterleben kann. Unter Bedingungen der Knappheit kann er lediglich ein Recht auf ein gleichachtendes Verteilungsverfahren haben.
 
Betrachten wir zur Frage der Abwägung von Rechten ein letztes Beispiel aus der Literatur. Es entstammt einem Memorandum, das im Rahmen einer Arbeitsgruppe der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften erarbeitet wurde (4). Thema des Berichts ist das Problem der Forschung an nicht einwilligungsfähigen Personen, an Kindern zum Beispiel oder an Menschen, deren Urteilsfähigkeit durch eine Krankheit so beeinträchtigt ist, dass sie eine so genannte informierte Zustimmung zur Beteiligung an einer medizinischen Studie nicht erteilen können. Wenn ohne eine solche Zustimmung niemand in Studien einbezogen werden darf, von denen er selbst nicht mehr profitieren kann, dann kann das zur Folge haben, dass den Patienten solcher Gruppen auf Wirkungen und Nebenwirkungen geprüfte Medikamente nicht zur Verfügung stehen. Man kann sie dann allenfalls „off-label“ behandeln, d. h. mit Medikamenten, die an Erwachsenen oder zur Behandlung anderer Krankheiten getestet wurden, für die sie dann auch offiziell nur zugelassen sind. Das ist im medizinischen Notfall erlaubt, aber es ist natürlich riskant. Der erwähnte Bericht postuliert nun, die betreffenden Patientengruppen hätten ein Recht auf getestete Medikamente und die Gesellschaften, in denen sie leben, seien verpflichtet, sie in diesem Punkt nicht schlechter zu stellen als andere Patientengruppen.
 
Das Recht auf getestete Medikamente ist, anders als das Recht, nicht ohne informierte Zustimmung zum Gegenstand fremdnütziger Forschung gemacht zu werden, ein Novum. Ein solches Recht, das grundrechtlich als Leistungsrecht oder, soweit der Text speziell auf ein Recht auf gleich gute Therapiechancen abhebt, als sogenanntes derivatives Teilhaberecht einzuordnen wäre, ist im Sozialgesetzbuch nicht niedergelegt – ganz ebenso wenig wie zum Beispiel ein Recht von Patienten mit Organversagen auf ein Organtransplantat. Man könnte natürlich vorschlagen, dass das Recht, nicht ohne informierte Zustimmung zum Gegenstand fremdnütziger Forschung gemacht zu werden, abgeschafft und durch ein schwächeres Recht ersetzt werden sollte – zum Beispiel durch ein Recht, nicht ohne informierte Zustimmung zum Gegenstand von „hoch riskanten“ fremdnützigen medizinischen Studien gemacht zu werden. „Wenig riskante“ Studien dagegen sollten zustimmungsfrei möglich sein – vielleicht bei jedermann, vielleicht auch nur bei Patienten, die nicht realisieren, was geschieht. Zu solchen Vorschlägen kann man sich äußern. Sie hätten sich einigen grundrechtssystematischen Einwänden zu stellen, die beantwortet (nicht abgewogen) werden müssten. Diese Diskussion zu führen ist hier nicht das Anliegen. Das Anliegen ist, zu zeigen, dass man das Problem nicht als Problem einer Abwägung zwischen angeblich bestehenden Rechten präsentieren sollte. Damit ignoriert man, dass Abzuwägendes sich nicht widersprechen darf. Man ignoriert auch, dass die Achtung von Rechten kein Wert ist, den man einzuberechnen, sondern eine Pflicht, die man zu befolgen hat. Und schließlich umgeht man Diskursanforderungen, denen man sich zu stellen hätte, wenn man das bestehende Recht ausdrücklich bestreiten würde. Anstatt es zu ausdrücklich zu bestreiten, postuliert das Memorandum ein weiteres, damit inkompatibles Recht. Anschließend wird mit der für die Abwägung von Nichtseparablem typischen Undurchsichtigkeit gefolgert, dass gesamthaft betrachtet die fraglichen Forschungen „bei minimalen Risiken“ erlaubt sein sollten. Wieso genau dies folgt, und wieso dann eigentlich ganz generell nur minimale Risiken infrage kommen, das bleibt ganz unklar. Entsprechend breit könnten künftig die Antworten auf die Frage streuen, wie minimal jeweils unter Abwägung der involvierten Rechte noch minimal genug ist.
 
Fazit
 
Nach dem Durchgang durch die Beispiele legt sich der Verdacht nahe, dass die Waagemetapher als Leitmetapher der normativen Urteilsbildung die Sorgfalt beim theoretischen Sortieren der Gesichtspunkte eher behindert als fördert. Überwiegend dient sie offenbar als Ausweg aus Positionskonflikten, die argumentativ gründlicher zu bearbeiten man nicht willens oder selbst auch gar nicht imstande ist. Positionen, die in klassischen, manchmal jahrhundertelangen Kontroversen als Gegner aufgetreten sind, werden dann zu zulässigen Gesichtspunkten neben dem Gesichtspunkt, gegen den sie opponiert hatten. Besonders heikel ist das im Falle der Forderungen der Gerechtigkeit, denn es schafft begrifflich Raum für die Rechtfertigung von unbestritten ungerechten Vorhaben. Auf den Vorwurf, eine Maßnahme sei ungerecht, muss man nicht mehr mit Argumenten reagieren, die zeigen, dass der Vorwurf nicht zutrifft. Es genügt zu zeigen, dass das Vorhaben besonders vielen Personen nützt, und hinzuzusetzen, dass so viel Nutzen ein wenig Ungerechtigkeit wohl wert ist. Ausdrücklich formuliert das zum Beispiel John Broome, dessen theoretischer Zugang zu gesundheitspolitischen und klimapolitischen Allokationsfragen auch praktisch einflussreich ist: „Two lives are worth some unfairness, I should say“. (5)
 
Mir scheint das eine gefährliche begriffliche Entwicklung zu sein. Sie bedeutet den Verzicht auf die Kategorie der Gerechtigkeit als eine Kategorie, die das richtige Handeln bestimmt und nicht nur mitbestimmt. Das macht es praktisch unmöglich, bestimmte Rechtspositionen noch kategorisch zu schützen. Die Frage, wann und warum man Rechtspositionen kategorisch schützen sollte, ist Teil einer komplexen rechtsphilosophischen und juristischen Reflexionstradition. Über sie lässt sich diskutieren. Zur Frage, wie man zwei separate ethische Gesichtspunkte namens Nutzenmaximierung und Gerechtigkeit miteinander zu gewichten hat, gibt es nichts zu diskutieren. Hier regiert das bloße Behaupten, denn einem solchen Abwägungsvorgang fehlt das Maximandum – die Antwort auf die Frage, was es ist, das besser oder richtiger wird (oder wie soll man es nennen?), wenn man den einen Faktor im Verhältnis zum anderen herauf oder herunter gewichtet. Das Argument, ein konkreter Gewichtungsvorschlag sei ungerecht, er verletze anerkannte Rechte Betroffener, greift ja nicht mehr. Es müsste nicht gezeigt werden, dass es mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit vereinbar ist, die betreffenden Rechte aufzuheben oder abzuschwächen. Der Hinweis, dass man stets auch den Aspekt des Gesamtnutzens zu beachten habe, genügt. Die behauptete Multidimensionalität des Bewertens enthebt, mit anderen Worten, der Notwendigkeit, sich auf den Gerechtigkeitsdiskurs und seine komplexen argumentativen Anforderungen überhaupt noch einzulassen.
 
UNSERE AUTORIN:
 
Weyma Lübbe ist Professorin für Praktische Philosophie an der Universität Regensburg.
 
Nachweise:
 
(1) „Auch die Nationalratskommission will Waffenexporte erleichtern“, news.ch, 5. 11. 2013. www.news.ch/Auch+Nationalratskommission+will+Waffenexporte+erleichtern/605148/ detail.htm (Abruf 31.08.2017).
 
(2) P. Aidelsburger / C. Krauth / J. Wasem (2006), Gesundheitsökonomische Evaluationsstudien und Ethik in der Ressourcenallokation für medizinische Interventionen, in: A. Brink u. a. (Hrsg.), Gerechtigkeit im Gesundheitswesen, Berlin: Duncker & Humblot, S. 61-78, S. 61.
 
(3) E. Nord / J. L. Pinto/J. Richardson / P. Menzel/P. Ubel (1999), Incorporating societal concerns for fairness in numerical valuations of health care programmes, in: Health Economics 8, S. 25-38.
 
(4) H. Helmchen / K. Hoppu / G. Stock / F. Thiele / B. Vitiello / A. Weimann (2014), Memorandum: From exclusion to inclusion. Improving clinical research in vulnerable populations, Berlin: Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
https://edoc.bbaw.de/opus4-bbaw/frontdoor/index/index/docId/2290 (Abruf 31.08.2017)
 
(5) J. Broome (1998), Kamm on fairness, in: Philosophy and Phenomenological Research 58, S. 955-961, S. 956.
 
Literatur zur Vertiefung:
 
E. Lord / B. Maguire (eds.), Weighing Reasons, Oxford: Oxford UP 2016
 
W. Lübbe, Nonaggregationismus. Grundlagen der Allokationsethik, Münster: mentis 2015
 
J. Broome, Weighing Goods. Equality, uncertainty and time, Oxford: Basil Blackwell 1991
 

R. Alexy, Theorie der Grundrechte, 3. Aufl., Frankfurt a. M.: Suhrkamp 1996, Kap. 3