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Das Enthymem


Das Schlieffen Enthymem.
Tagung „Das Enthymem. Zur fragmentarischen Ordnung der Jurisprudenz“

Ende April 2011 veranstaltete der Lehrstuhl für Öffentliches Recht, juristische Rhetorik und Rechtsphilosophie (Prof. Dr. Katharina Gräfin von Schlieffen) eine Tagung, die – so darf man sicher sein – Rechtstheorie und methode nachhaltig beeinflussen wird. Konzept und Programm sind der Webseite des Lehrstuhls zu entnehmen , weshalb sich dieser Bericht auf die Ergebnisse beschränken kann, und zwar aus der Sicht des interessierten Verwaltungsjuristen.

Natürlich erwecken praktisch tätige Juristen stets den Eindruck, als wüssten sie genau, was sie tun. Schaut man jedoch etwas näher hin, wird klar, dass sie so gut wie nie den maßgeblichen Grund bzw. die maßgeblich einer Entscheidung zugrundeliegende Regel nennen (Schlieffen). Diesen unklaren Bereich sucht man mit dem schillernden Begriff des Enthymems zu entschlüsseln, der irgendetwas mit einem verkürzten Syllogismus zu tun hat oder durch Fragmentierung und Kontextualisierung gar einen eigenen rhetorischen Modus (Schlieffen) hergeben kann und wird.

Die friedliche Erwartungshaltung der Teilnehmer wurde durch die rechtshistorischphilosophischphilologische Herleitung des Begriffs des Enthymems nicht schlecht erschüttert. Denn es stellte sich heraus, dass sich die Anhänger einer Standardauffassung mit den sog. AntiDeduktivisten darüber streiten, was Aristoteles eigentlich mit diesem Begriff gemeint hat (Rapp ). Für die ersteren stellt das Enthymem einen unvollständigen Syllogismus dar, der nicht alle Prämissen nennt; für die letzteren hat das Enthymem dagegen nichts mit Deduktion zu tun. Jedenfalls scheint das Enthymem bereits bei Aristoteles ein potenzielles Argument für und gegen jede These zu sein. Dabei müssen die Argumente nicht einmal zwingend sein. Denn selbst „scheinbare Enthymeme“ (Rapp) können Überzeugung herbeiführen. Noch überraschender war die Einsicht, dass das bei Aristoteles noch deduktiv angelegte Enthymemverständnis sich in den folgenden Jahrhunderten mitnichten zur Standardtheorie entwickelte, sondern durch eher reflektierende Theorien verdrängt wurde (Kraus ). Danach diente das Enthymem u.a. ebenso zur Induktion und Abduktion, als Beispiel und Indiz, pointierte Abrundung und überhaupt als hervorgehobenes Argument. Die eingehendere Untersuchung der Wirkungsweise des Enthymems legt daher die Annahme nahe, dass es sich um einen Wahrscheinlichkeitsschluss handelt (Zantwijk ). Bei einem solchen bestimmt sich die Wahrscheinlichkeit nach dem Grad der Zustimmung. Da die Zustimmung gleichzeitig unter Vorbehalt steht, beschränkt sich die Anwendung des Wahrscheinlichkeitsschlusses auf die Fälle fortgesetzter Bewährung. Das könnte wiederum bedeuten, dass Enthymeme weder Wahrheit noch Geltung auf eine Konklusion übertragen. Sie vermitteln allenfalls eine Ableitbarkeit und sollen rationale Entscheidungen auch über Unbekanntes ermöglichen.

Dieses Ergebnis lässt sich rechtstheoretisch verwerten. Im Recht geht es letztlich nicht um „die Erkenntnis“ von Wahrheit, sondern vielmehr um „das Erkenntnis“ (i.S.v. „es wird für Recht erkannt“), also um die Herstellung einer Entscheidung, wobei neben die logischen Verfahren solche der Plausibilität treten (Krawietz ). Die ersteren sind völlig unabhängig vom jeweiligen Inhalt der verwendeten Ausdrücke: Die Lehre vom korrekten Schließen hat m.a.W. nicht den Inhalt zum Thema! Die letzteren hingegen sollen dazu beitragen, eine gegebene Begründung als wahrscheinlich und plausibel zu akzeptieren, wobei auch verdeckte Wertungen ins Spiel gebracht werden. So gesehen kommt der Logik im Recht nur ein begrenzter Stellenwert zu. Recht und Interessen weisen den Charakter von Spielregeln auf und sind nicht wahrheitsfähig. Der (von Krawietz) vorgeschlagene Begriff der „juridischen Logik“ bringt zum Ausdruck, dass es nicht ausschließlich um formale Logik gehen kann. Mit ihr sollen formale und inhaltliche Kriterien entwickelt werden, um rationale Rekonstruktion und Begründung juristischer Entscheidungen zu ermöglichen bzw. tendenziell wenigstens „das Schießen im Dunkeln auf bewegliche Ziele“ (Krawietz) zu beenden.

Dieses Unterfangen gestaltet sich außerordentlich schwierig. Auf der einen Seite hat man die feststehenden Sätze der Logik, wonach sich aus nur wahrscheinlichen Prämissen auch nur wahrscheinliche Schlüsse ziehen lassen. Deshalb fällt der Jurist auch keine Urteile mit apodiktischer Gewissheit, sondern lediglich „Zurechnungsurteile“ (Aichele ). Diese sollen eher wahr oder eher nicht wahr sein. Auf jeden Fall sind sie in gewisser Weise „ungewiss“, sollen aber gleichwohl nicht beliebig sein („Wielands Applikationsaporie“). „Zurechnungsurteile“ können mit Hilfe von Enthymemen gewonnen werden. Topen (allgemeine Gesichtspunkte, aus denen man Argumente schöpfen kann) wiederum sollen beim Auffinden von Enthymemen behilflich sein, wobei das unter Enthymem das verstanden werden kann, „was in Geschichten bemerkenswert ist“ (Schapp ). Die damit zu gewinnende Wahrscheinlichkeit von Aussagen ist etwas anderes als die mathematische Sichtweise der Welt. Sie macht vergangene Erfahrung für die Zukunft fruchtbar und beruht auf der Annahme: „Was in der Vergangenheit passiert ist, wird wohl auch in der Zukunft geschehen.“

Soweit so gut! Aber mindern alle diese Annahmen die Schwierigkeiten der Praxis? Seiberts Originalbeispiele aus der Gerichtspraxis zerstören beeindruckend die aufkeimende Hoffnung jedenfalls für die Rechtsprechung. Lückenlosigkeit, Widerspruchsfreiheit, Vollständigkeit, richtige Anwendung aller Denkgesetze und selbst Plausibilität einer Begründung erweisen sich als bloße Fiktion. Die „Sonntagsschule des Syllogismus“ (Seibert) kann das Urteil der Instanz nicht davor bewahren, aufgehoben zu werden. Da nützen weder Rückbindung der Gesetzgebung an die Gerechtigkeit noch umgekehrt der Gerechtigkeit an die Gesetzgebung. Auch die Auffassung vom Enthymem als einem „regellosem Argument“ (Neumann ) wird vermutlich daran nichts ändern. Neumann beschreibt die Argumentfunktion des Enthymems (P ist Argument für Q) und plädiert für das Auffinden implizierter Standards der juristischen Entscheidung und sog. Relevanzregeln. Selbstverständlich können Argumentationsfehler, auch wenn sie statistisch gehäuft auftreten sollten, keine Standards begründen. Die wissenschaftlichprofessionelle Urteilsanalyse kann zwar eine Reflektion stabile Argumentation fördern wie auch die „Regelorientierung“, wonach jede Entscheidung als das Ergebnis mindestens einer Rechtsregel darstellbar sein muss. Da es jedoch keinen Numerus clausus der Standards geben kann, wird damit der Kreis der zu beachtenden Regeln ständig erweitert. Entsprechend vermehren sich dadurch z.B. die Möglichkeiten der Rechtsmittelinstanz, eine Entscheidung der Vorinstanz zu kritisieren. Es verhält sich damit genau so wie bei der Erweiterung des Wissens allgemein: Mit dem Wissen wächst das Nichtwissen – mit der Anzahl der Standards die Möglichkeiten wirklicher und behaupteter Verletzung.

Ähnlich offen gestaltete sich die abschließende Podiumsdiskussion. Sicher gibt es verschiedene Wege, die vielleicht zum selben Ziel führen. Möglicherweise ist die juristische Begründung überhaupt kein zwingendes Element einer demokratischen Ordnung (DaunerLieb ). Trotzdem wird kein Weg daran vorbeiführen, neben dem Begründen weitere juristische Sprechakte wissenschaftlich zu untersuchen (Christensen ). Wir wollen wissen, wie Praxis funktioniert (Hassemer ), m.a.W. wir brauchen unzweifelhaft eine Theorie der Praxis (Gröschner ), die auf einer „pragmatischen Typizität der Regel“ beruhen könnte und wohl auch sollte (Neumann). Und vor allen Dingen muss die Tragfähigkeit eines Konzepts des Enthymems belegt und gezeigt werden, was dieses Konzept dem Juristen bringt (Morlok ).
Zusammenfassung

Die Beschäftigung mit dem Enthymem belegt m.E., dass sich die juridische Logik signifikant von der allgemeinen Logik unterscheidet: In ihr gilt der Satz nicht, dass immer dann, wenn auch nur eine Prämisse nur wahrscheinlich ist, auch die Konklusion nur wahrscheinlich sein kann. Als Beispiel mögen die Prämissen dienen:
a) Wer wahrscheinlich gefährlich ist, kommt in Sicherungsverwahrung.
b) A ist wahrscheinlich gefährlich.
Es soll an dieser Stelle keine Rolle spielen, dass daneben eine ganze Reihe anderer Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Wichtig ist hier nur der Charakter der Konklusion:
c) A kommt in Sicherungsverwahrung.
In der Konklusion erscheint die Einschränkung auf die Wahrscheinlichkeit nicht mehr. Sie lautet nicht etwa: A kommt wahrscheinlich in Sicherungsverwahrung!
In diesem Wegfall der Einschränkung besteht überhaupt der Charakter juristischer Argumentation.
Dr. Axel Schwarz, Moritzburg