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ESSAY

Koller, Peter: Internationale Ordnung und globale Gerechtigkeit


Das bestehende System des Völkerrechts fördert Ungleichheiten

Zwar konnten in einigen der Regionen, die gewöhnlich als „Dritte Welt“ angesprochen werden, in den letzten Jahrzehnten beachtliche ökonomische Fortschritte erzielen werden, durch die sich die Lebensbedingungen vieler ihrer Einwohner erheblich verbessert haben. Dennoch haben sich die Ungleichheiten zwischen den reichsten und ärmsten Ländern der Welt nicht verringert, sondern sogar verschärft. Dabei ist offensichtlich, dass wirtschaftliche Rückständigkeit eng mit defekten politischen und rechtlichen Verhältnissen zusammenhängt. In den meisten armen Ländern ist das Eigentum extrem ungleich verteilt, mangelt es an Bildungseinrichtungen, fehlt eine öffentliche Gesundheitsversorgung, werden die Frauen in Unmündigkeit gehalten und sind die Geburtenraten hoch. Vielerorts sehen sich große Teile der Bevölkerung des Schutzes ihrer Rechte durch korrupte Gerichte und Behörden beraubt und rücksichtsloser Ausbeutung ausgesetzt. Und in vielen dieser Länder herrschen repressive und räuberische Regime, die jede politische Opposition unterdrücken und ihre Macht zum eigenen Vorteil missbrauchen. Wirken mehrere dieser Umstände zusammen, so gerät ein Land leicht in einen „Teufelskreis der Armut“, dem es nur schwer entrinnen kann. Ebenso hängen die sozialen Auswirkungen der wirtschaftlichen Unterentwicklung eines Landes wesentlich von dessen politischen Verhältnissen ab, insbesondere den bürgerlichen und politischen Rechten seiner Bürger.

So zeigt sich, dass die Regierungsform eines Landes für die Verteilung und das Ausmaß gesellschaftlicher Armut von entscheidender Bedeutung ist: In demokratisch verfassten Staaten, wie Indien, mündet Armut viel seltener in verheerende Hungersnöte als in diktatorisch regierten Ländern, weil demokratische Regierungen schon im Interesse ihres Machterhalts genötigt sind, die Bürger zumindest gegen die schlimmste Not zu sichern. Umgekehrt treten Hungersnöte auch in Ländern auf, die große Reichtümer besitzen, wenn sie von räuberischen Gruppen beherrscht werden, die sich die Mittel ihrer Machtausübung durch den Export von Bodenschätzen oder durch internationale Kredite beschaffen können.

Diese Befunde mögen die Ansicht nahe legen, das Elend der Dritten Welt sei im Wesentlichen hausgemacht und liege darum jenseits der Verantwortung der entwickelten Länder. Doch diese Ansicht erweist sich bei näherer Betrachtung als ganz und gar verfehlt. Wer auf der Suche nach den Gründen der andauernden, ja wachsenden Disparitäten unserer Welt etwas tiefer schürft, wird bald erkennen, dass diese Disparitäten nicht zuletzt durch das bestehende internationale System, nämlich das System des Völkerrechts und die damit verbundene Praxis internationaler Politik, befestigt und gefördert werden. Und wer nicht der abwegigen Meinung ist, Moral und Gerechtigkeit hätten in der internationalen Politik keinen Platz, wird sich des Eindrucks kaum erwehren können, dass dieses System, das sich in den letzten Jahrhunderten unter dem bestimmenden Einfluss der mächtigen und reichen Staaten entwickelt und weltweit durchgesetzt hat, in hohem Maße ungerecht ist. Obwohl diese allgemeine Einschätzung zunehmend an Boden zu gewinnen scheint, besteht wenig Übereinstimmung im Detail Die breite Debatte über internationale Ethik und globale Gerechtigkeit, die derzeit weltweit geführt wird, zeigt tiefgehende Meinungsverschiedenheiten über so gut wie alle Fragen, die für eine fundierte Bewertung des bestehenden internationalen Systems von Interesse sind. Gegenstand von Kontroversen ist schon die grundlegende Frage, welche Gebote der Gerechtigkeit für die Beziehungen zwischen einzelnen Nationen und für die globale Ordnung im Ganzen Geltung besitzen.


Allgemeine Postulate der Gerechtigkeit

Anders als die ganz universellen Gebote der allgemeinen Pflichtmoral, die für jede Person gegenüber Anderen immer und überall gelten, wie z.B. das Gebot, Andere nicht ohne hinreichende Rechtfertigungsgründe zu schädigen oder zu verletzen, haben die Normen der Gerechtigkeit einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Obwohl auch sie universelle Geltung beanspruchen, sind sie in ihrer Anwendung dadurch eingeschränkt, dass sie stets auf bestimmte soziale Beziehungen oder Konstellationen sozialen Handelns – wie das Verteilen gemeinsamer Besitztümer oder das Tauschen privater Güter – abstellen und Personen nur dann verpflichten, wenn sie in einer solchen Beziehung stehen.

Angesichts der Vielfalt verschiedenartiger Konstellationen des sozialen Handelns, die Gegenstand von Gerechtigkeitsforderungen sind, dürfte es allerdings kaum möglich sein, ein gehaltvolles oberstes Grundprinzip der Gerechtigkeit zu finden, das für alle diese Konstellationen Geltung besitzt. Das ist aber kein Grund, die Suche nach allgemein gültigen Erfordernissen der Gerechtigkeit aufzugeben. Denn auch wenn kein letztes, alle Konstellationen des sozialen Handelns umfassendes Postulat der Gerechtigkeit existieren mag, kann es sein, dass es eine Mehrzahl plausibler und gültiger Gerechtigkeitspostulate gibt, von denen ein jedes nur auf eine bestimmte Form des sozialen Handelns Anwendung findet. Ein Weg, diese Postulate, falls es solche gibt, ausfindig zu machen, besteht darin, zwischen verschiedenen Arten der Gerechtigkeit, die sich auf unterschiedliche Klassen von Handlungen beziehen, zu unterscheiden und zu prüfen, ob sich ihnen jeweils bestimmte Erfordernisse der Gerechtigkeit zuordnen lassen. Dazu schlage ich vor, vier grundlegende Arten der Gerechtigkeit zu unterscheiden, die verschiedene elementare Sozialverhältnisse, d.h. nicht aufeinander rückführbare Konstellationen sozialen Handelns, zum Gegenstand haben und jeweils mit bestimmten fundamentalen Erfordernissen der Gerechtigkeit verbunden sind:

(1) Tauschgerechtigkeit – faire Tauschbedingungen: Die Tauschgerechtigkeit bezieht sich auf Tauschverhältnisse, auf soziale Konstellationen, in deren Rahmen sich zwei (oder eventuell auch mehr) Personen durch freiwillige Übereinkunft zur wechselseitigen Übertragung gewisser Güter oder Leistungen verpflichten, über die sie berechtigterweise verfügen. Kurz, es geht dabei um vertragliche Transaktionen. Nach einer alten Vorstellung sind Tauschverhältnisse gerecht, wenn die getauschten Güter oder Leistungen gleichen Wert haben. Diese Vorstellung ergibt freilich nur dann Sinn, wenn Einigkeit über den Wertmaßstab besteht, an dem sich der Wert von Gütern und Leistungen bemessen soll. Das mag in wenig differenzierten Gesellschaften der Fall sein, wo der Wert der Dinge oft an der zu ihrer Herstellung benötigten Arbeitszeit gemessen wird, trifft aber umso weniger zu, je weiter die Arbeitsteilung voranschreitet und geldwirtschaftliche Tauschbeziehungen Überhand nehmen.

Unter diesen Umständen drängt sich ein anderes, eher prozedurales Verständnis von Tauschgerechtigkeit auf, nämlich das Postulat fairer Tauschbedingungen Ihm zufolge sind Tauschverhältnisse gerecht, wenn sie unter Bedingungen zustande kommen, welche die allseitige Vorteilhaftigkeit der vertraglichen Transaktionen gewährleisten oder zumindest wahrscheinlich machen. Zu diesen Bedingungen, die den Kennzeichen eines wohlfunktionierenden Marktwettbewerbs entsprechen, gehören die Freiwilligkeit und Zwanglosigkeit vertraglicher Transaktionen, die hinreichende Informiertheit und Rationalität aller beteiligten Parteien und die Irrele-vanz sozialer Machtverhältnisse, die gewöhnlich dann als gegeben angenommen wird, wenn es sowohl viele Anbieter als auch viele Nachfrager gibt, die miteinander konkurrieren. Dieser Forderung liegt die Annahme zugrunde, dass rationale Personen nur dann in Tauschbeziehungen einwilligen, wenn sie daraus hinreichende Vorteile ziehen.

(2) Politische Gerechtigkeit – legitime Zwecke und Unparteilichkeit: Die politische Gerechtigkeit nimmt auf Herrschaftsverhältnisse Bezug. Ein solches Verhältnis besteht, wenn bestimmte Personen über die Macht und die Befugnis verfügen, über das Handeln oder die Handlungsumstände Anderer verbindlich zu bestimmen und zu diesem Zweck nötigenfalls von Zwangsmitteln Gebrauch zu machen. Da Herrschaft für die Gewährleistung eines wohlgeordneten sozialen Lebens, zumindest in größeren gesellschaftlichen Verbänden, kaum verzichtbar ist, andererseits aber auch erhebliche Gefahren in sich birgt, gelten für sie bestimmte Erfordernisse der Gerechtigkeit, die zum Teil ihre Zwecke, teils ihre Ausübung betreffen.

Es dürfte allgemeine Übereinstimmung darüber bestehen, dass Herrschaft kein Selbstzweck, sondern nur dann gerechtfertigt ist, wenn und soweit sie allgemein annehmbaren Zwecken dient, zu denen im Wesentlichen zwei gehören: zum einen die Sicherung der legitimen Rechte von Menschen und zum anderen die Ermöglichung allgemein nützlicher sozialer Kooperation. Außerdem gilt Herrschaft nur dann als gerecht, wenn sie in unparteiischer Weise ausgeübt wird, was voraussetzt, dass ihre Ausübung allgemeinen Regeln folgt, deren Einhaltung im Interesse aller Betroffenen liegt.

(3) Verteilungsgerechtigkeit – bedingte Gleichbehandlung: Die Verteilungs- oder distributive Gerechtigkeit stellt auf soziale Konstellationen ab, die sich als Gemeinschaftsverhältnisse ansprechen lassen. Ein solches Verhältnis liegt vor, wenn mehrere Personen einen ungeteilten Anspruch auf bestimmte Güter haben oder gemeinsam gewisse Lasten zu tragen haben, z.B. deshalb, weil sie jene Güter gemeinsam bekommen bzw. die Lasten gemeinsam übernommen haben. Jedes derartige Verhältnis zieht die Forderung nach sich, die betreffenden Güter und Lasten unter den Beteiligten gerecht zu verteilen, also so, dass das Ergebnis aus unparteiischer Sicht allgemein annehmbar ist. Auf den ersten Blick mag die Suche nach allgemein gültigen Forderungen der Verteilungsgerechtigkeit aussichtslos scheinen, weil die Vorstellungen, worin eine gerechte Verteilung besteht, in hohem Maße kontextabhängig und überdies meist umstritten sind. Bei näherer Betrachtung zeigt sich allerdings, dass alle diese Vorstellungen, sofern sie sich mit einer Moral gleicher Achtung vereinbaren lassen, eine allgemeine normative Grundannahme teilen, die aus der Anerkennung aller Menschen als Gleicher folgt. Sie setzen nämlich stets voraus, dass die Mitglieder einer Gemeinschaft einander gleich behandeln und gleichen Anteil an den gemeinschaftlichen Gütern und Lasten haben sollen, wenn es für eine Ungleichbehandlung der Mitglieder oder eine Ungleichverteilung von Gütern und Lasten nicht hinreichende, bei rechter Erwägung allgemein akzeptable Gründe gibt.

Dieses Erfordernis, das Postulat bedingter Gleichbehandlung, das als das Grundprinzip der modernen, heute weithin akzeptierten Auffassung distributiver Gerechtigkeit gelten kann, ist zwar sehr vage und abstrakt, aber nicht ohne Gehalt. Es fungiert in Verteilungsdebatten als Begründungsregel, die für jede ungleiche Verteilung gemeinschaftlicher Güter und Lasten hinreichende Gründe verlangt. Welche Gründe geeignet sind, um Ungleichheiten zu rechtfertigen, ist zwar wiederum kontextabhängig und kontrovers. Ganz allgemein kann man aber sagen, dass solche Gründe in jedem Fall plausibel machen müssen, dass die betreffenden Ungleichheiten aus unparteiischer Sicht im vernünftigen Interesse aller Beteiligten liegen. Und das sind in der Regel Gründe, die auf die folgenden Besonderheiten der Gemeinschaftsmitglieder Bezug nehmen: erstens deren Beiträge, Leistungen und Verdienste, zweitens ihre berechtigten Ansprüche und Erwartungen, die sie im Rahmen der ihnen zukommenden Rechte und Freiheiten erworben haben, und drittens ihre offenkundigen Grundbedürfnisse, sofern deren Befriedigung oder Berücksichtigung dem Zweck der Gemeinschaft entspricht

(4) Korrektive Gerechtigkeit – angemessene Wiedergutmachung oder Strafe: Die korrektive Gerechtigkeit hat soziale Konstellationen zum Gegenstand, die eintreten, wenn Personen gegen geltende soziale Normen verstoßen oder ihre Pflichten gegenüber Anderen verletzen. Solche Konstellationen, die als Unrechtsverhältnisse bezeichnet seien, erfordern eine Berichtigung des Unrechts, durch die die soziale Ordnung wieder hergestellt, zugefügte Schäden wieder gutgemacht und Vergehen geahndet werden. Dazu braucht es entsprechende Maßstäbe der Gerechtigkeit von zweierlei Art: einerseits solche über die Wiedergutmachung von Unrecht durch die Entschädigung der in ihren Rechten verletzten Personen, und andererseits solche über die Bestrafung gravierender Verstöße gegen die öffentliche Ordnung. Da diese Konstellationen im sozialen Leben in der Regel nicht isoliert in Erscheinung treten, sondern gewöhnlich in mehr oder minder komplexe Geflechte sozialer Beziehungen eingebettet sind, bestehen zwischen ihnen und den entsprechenden Arten der Gerechtigkeit vielfältige Zusammenhänge.

Ein notwendiger Zusammenhang, der besondere Beachtung verdient, folgt schon daraus, dass einige der genannten Konstellationen, so insbesondere Tausch- und Unrechtsverhältnisse, selber bereits eine akzeptable – d.h. halbwegs gerechte, zumindest aber nicht extrem ungerechte – Ausgangsverteilung individueller Güter und Rechtspositionen voraussetzen, deren Regelung sich letztlich an Erfordernissen der Verteilungsgerechtigkeit und der allgemeinen Pflichtmoral bemisst. So führen Tauschgeschäfte, auch wenn sie allen Erfordernissen der Tauschgerechtigkeit entsprechen, also unter völlig fairen Bedingungen abgeschlossen werden, nur dann zu gerechten Ergebnissen, wenn alle beteiligten Parteien einen legitimen Anspruch auf die Güter und Leistungen haben, die Gegenstand ihrer Tauschhandlungen sind. Ebenso wird die Berichtigung eines Unrechts entsprechend den Erfordernissen der korrektiven Gerechtigkeit nur dann einen gerechten Zustand ergeben, wenn das in Betracht stehende Unrecht gegen Rechte oder Pflichten verstoßen hat, die einigermaßen akzeptabel, jedenfalls nicht gänzlich ungerecht verteilt waren.

Darüber hinaus stehen die verschiedenen Handlungskonstellationen und Arten der Gerechtigkeit in diversen kontingenten Wechselbeziehungen, die sich aus den sozialen Kontexten ergeben, in denen sie vorkommen. Tausch-, Herrschafts-, Gemeinschafts- und Unrechtsverhältnisse sind in der sozialen Realität ja meist nicht isolierte und voneinander separierte Vorkommnisse, sondern eingewoben in regelmäßige und dauerhafte soziale Lebenszusammenhänge, wie Familien, Gemeinden, Organisationen, Gesellschaften, innerhalb welcher sie sich auf vielfältige Weisen kreuzen und verbinden. Das gilt für kleine soziale Einheiten ebenso wie für größere gesellschaftliche Gemeinwesen. Und es gilt, wie ich behaupten möchte, auch für internationale und globale Verhältnisse.

Globale Gerechtigkeit und ihre Forderungen

Die Idee globaler Gerechtigkeit ist relativ neu und noch nicht wirklich ausgegoren, befindet sich jedoch gegenwärtig in rapider Entwicklung. Dass die derzeit weltweit geführte Debatte um globale Ethik im Allgemeinen und globale Gerechtigkeit im Besonderen mit den realen Entwicklungen unserer Welt zu tun hat, die mit dem Stichwort Globalisierung angesprochen werden, ist offensichtlich.

Wie die Gerechtigkeit überhaupt ist auch die Idee der globalen Gerechtigkeit ein Teil der Moral, in deren Rahmen sie einen besonderen Platz einnimmt. Schon prima facie spricht alles dafür, dass auch die Beziehungen zwischen Völkern zwei Sorten von moralischen Standards unterworfen sind: zum einen den Geboten der allgemeinen Pflichtmoral, die uneingeschränkt für und gegenüber jedermann Geltung besitzen, und zum anderen gewissen Erfordernissen der Gerechtigkeit, die als solche der internationalen oder der globalen Gerechtigkeit angesprochen werden können, je nachdem, ob sie die Beziehungen nur einiger oder aller Nationen betreffen.

Ich schlage vor, das Konzept der globalen Gerechtigkeit in erster Annäherung ganz allgemein so zu fassen, dass es eine Pluralität von Gerechtigkeitsforderungen an die internationalen und globalen Verhältnisse einschließt. Demgemäß wäre globale Gerechtigkeit zu verstehen als die Gesamtheit der Gerechtigkeitserfordernisse, die auf internationale Beziehungen und die globale Ordnung Anwendung finden. Und meine These ist, dass hierbei alle früher genannten Arten der Gerechtigkeit zum Zug kommen: Internationale Beziehungen und die globale Ordnung unterliegen der Tauschgerechtigkeit, insoweit verschiedene Länder oder deren Bürger Handels- und Tauschbeziehungen unterhalten; der politischen Gerechtigkeit, insoweit Herrschaft in internationalen Beziehungen tatsächlich ausgeübt wird oder zur Gewährleistung einer friedlichen und gerechten internationalen Ordnung notwendig scheint; sie unterliegen der distributiven Gerechtigkeit, insoweit die Regelung der gemeinsamen Belange mehrerer oder aller Völker zwischen diesen Vorteile oder Nachteile verteilt; und schließlich der korrektiven Gerechtigkeit, wenn zwischen Nationen ein Unrecht geschieht, das nach Wiedergutmachung oder Vergeltung verlangt. Welche Forderungen der internationalen und der globalen Gerechtigkeit ergeben sich hinsichtlich dieser Arten von Gerechtigkeit?

(1) Internationale Tauschgerechtigkeit – faire Märkte: Die Tauschgerechtigkeit verlangt faire Regeln und Rahmenbedingungen des internationalen Handels- und Wirtschaftsverkehrs, die sicherstellen, dass alle beteiligten Nationen daraus Nutzen ziehen. Diese Regeln und Rahmenbedingungen sollen gemäß der Leitvorstellung eines funktionierenden, unverzerrten Marktes gewährleisten, dass alle beteiligten Parteien – seien sie Einzelpersonen, Unternehmen oder Regierungen – die Transaktionen freiwillig vornehmen, dass sie über die hierfür relevanten Informationen verfügen, dass sie ferner das Vermögen besitzen, ihre eigenen Interessen wahrzunehmen, und dass keine von ihnen die Macht hat, die Handelskonditionen einseitig zu ihrem Vorteil zu diktieren. Der internationale Wirtschaftsverkehr unterscheidet sich jedoch von nationalen Märkten dadurch, dass die Konditionen der grenzüberschreitenden Handelsbeziehungen jedes Landes von dessen Regierung festgelegt werden. Diese kann den Handelsverkehr mit anderen Ländern überhaupt verbieten, ihn durch Import- oder Exportbeschränkungen (wie Zölle, Steuern, Kontingente, Produktstandards) mehr oder minder behindern oder aber durch den Verzicht auf solche Maßnahmen fördern. Eine halbwegs kluge Regierung wird wohl danach trachten, den Handelsverkehr mit anderen Ländern so zu steuern, dass ihr Land größtmöglichen Vorteil daraus zieht, auch wenn das zum Nachteil anderer Länder ausschlägt. Ein mögliches, keineswegs unübliches Mittel zu diesem Zweck, das freilich nur mächtigen Ländern gegenüber schwächeren zur Verfügung steht, ist die direkte politische Einflussnahme auf andere Länder bzw. deren Regierungen, um ihnen ungleiche Handelskonditionen aufzuzwingen, nämlich Imperialismus. Das gebräuchlichste Mittel aber, das auch unter gleichmächtigen Ländern funktioniert, sind Maßnahmen, die den Import fremder Güter behindern und/oder den Export eigener Produkte fördern, also Protektionismus. Um eine Eskalation solcher Maßnahmen zu verhindern, schließen Länder zwischenstaatliche Handelsabkommen, durch die sie die Bedingungen ihres wechselseitigen Handelsverkehrs bestimmen. So haben sich in den vergangenen Jahrzehnten immer mehr Staaten durch eine Vielzahl von internationalen Verträgen, so insbesondere durch die Abkommen des GATT, auf eine fortschreitende Liberalisierung des Welthandels geeinigt.

Obwohl ein fairer internationaler Wirtschaftsverkehr nicht notwendig ein freier, unbeschränkter ist, spricht eine bekannte Theorie des internationalen Handels, die auf David Ricardo zurückgehende Theorie des komparativen Vorteils, dafür, dass ein weitgehend freizügiger, nicht durch protektionistische Handelshemmnisse beschränkter internationaler Verkehr unter gewissen Umständen allen beteiligten Ländern Vorteile, d.h. Wohlfahrtsgewinne bringt, und zwar selbst dann, wenn diese Länder sehr ungleiche Startbedingungen haben. Diese Theorie, die freilich die gleiche Offenheit der Märkte aller beteiligten Länder voraussetzt, dürfte zwar im Prinzip richtig sein, vernachlässigt aber eine Reihe von Faktoren, die heute im internationalen Wirtschaftsverkehr eine immer wichtigere Rolle spielen. Dazu gehören insbesondere die Dominanz transnationaler Konzerne, deren Macht zu erheblichen Verzerrungen der internationalen Märkte führen kann; die Schikanen des internationalen Kreditsystems, denen viele arme Länder zum Opfer fallen; und die fatale Eigendynamik internationaler Finanzmärkte, die ganze Volkswirtschaften ruinieren kann, in erster Linie aber den armen Ländern zum Schaden gereicht.

Man wird daher sagen können, dass die Tauschgerechtigkeit wenigstens die folgenden Anforderungen an ein relativ freizügiges internationales Handelssystem stellt: erstens eine gleiche Marktöffnung auf Seiten aller Länder, sofern nicht andere Gerechtigkeitsforderungen Ausnahmen für ärmere Länder rechtfertigen; zweitens eine hinreichende Kontrolle der Aktivitäten transnationaler Konzerne, um die durch sie verursachten Verzerrungen der globalen Märkte zu verringern; drittens ein ausgewogenes internationales Kreditsystem, das dem Vorteil aller Länder dient; und viertens eine Regelung der internationalen Finanzmärkte, die eine entsprechende Mobilität des Kapitals erlaubt, aber die Gefahren spekulativer Finanzströme auf ein vertretbares Minimum beschränkt.

(2) Internationale politische Gerechtigkeit – internationale Rechtsordnung, globale öffentliche Güter: Wenn es um Herrschaftsverhältnisse auf internationaler oder globaler Ebene geht, dann kommen die Erfordernisse der politischen Gerechtigkeit zum Zug. Diese Erfordernisse, denen zufolge Herrschaft legitimen Zwecken dienen und unparteiisch ausgeübt werden muss, können sowohl dazu verwendet werden, um faktisch bestehende Herrschaftsverhältnisse zu rechtfertigen oder zu kritisieren, als auch dazu, um den Bedarf nach neuen, noch nicht existierenden Regelungen zu begründen. Was die legitimen Zwecke von Herrschaft im Feld der internationalen Beziehungen betrifft, so kommen wohl nur die folgenden in Betracht: erstens die Gewährleistung einer halbwegs gerechten globalen Ordnung durch ein Völkerrecht, das die friedliche Koexistenz und vorteilhafte Kooperation der Völker unter Wahrung ihrer wechselseitigen Ansprüche und der grundlegenden Rechte ihrer Mitglieder so gut wie möglich sichert, und zweitens die Bereitstellung globaler öffentlicher Güter bzw. die Abwehr öffentlicher Übel durch Institutionen transnationaler Regelsetzung, die geeignet sind, die mit grenzüberschreitenden Folgewirkungen verbundenen Wirtschafts- und Lebenspraktiken einzelner Nationen zum langfristigen Vorteil aller Völker zu steuern.

Eine halbwegs gerechte globale Ordnung muss folgende Mindestanforderungen erfüllen: Erstens sollten ihre Regelungen wirksame Abhilfe gegen massive und extreme Menschenrechtsverstöße (wie Völkermorde, massenhafte Vertreibungsaktionen und vermeidbare Hungersnöte) einerseits sowie gegen die irreversible Zerstörung globaler Naturressourcen (wie der internationalen Gewässer, des Weltklimas und der Regenwälder) andererseits bieten; und zweitens sollten sie durch inter- und/oder supranationale Institutionen erzeugt und durchgesetzt werden, die für eine einigermaßen gleichmäßige Behandlung der beteiligten Nationen Sorge tragen.

(3) Internationale/globale Verteilungsgerechtigkeit nationale Autonomie, Naturressourcen, ökonomische Kooperation: Ob und in welchem Umfang die Verteilungsgerechtigkeit für internationale Beziehungen und die globale Ordnung Geltung hat, ist in hohem Maße umstritten. Während manche Autoren, darunter John Rawls und Thomas Nagel, meinen, die Forderung distributiver Gerechtigkeit habe im Feld internationaler Beziehungen gar keinen Platz, weil die Staaten selbständige gesellschaftliche Einheiten seien, zwischen denen es nichts zu verteilen gebe, sind andere der Ansicht, diese Forderung müsse angesichts des erreichten Grades der Globalisierung für die internationale Ordnung im gleichen Maße gelten wie für die sozialen Ordnungen der einzelnen Gesellschaften. Beide Positionen scheinen mir unplausibel, da jede von ihnen den Gegenstandsbereich der distributiven Gerechtigkeit verkennt, indem sie diesen entweder zu eng oder zu weit auffasst. Demgegenüber plädiere ich für eine differenzierte Konzeption internationaler Verteilungsgerechtigkeit, die auf die gemeinschaftlichen Angelegenheiten verschiedener Nationen und die damit verbundenen zwischengesellschaftlichen Verteilungsprobleme fokussiert. Was einer gerechten Verteilung bedarf, das sind demnach nicht in erster Linie die – offenbar sehr ungleichen – Lebensverhältnisse der Völker, sondern die Vorteile und Nachteile, die ihnen aus der Regelung ihrer gemeinsamen Belange erwachsen.

Der Umfang, in dem internationale Beziehungen der distributiven Gerechtigkeit unterliegen, hängt daher wesentlich von kontingenten Umständen ab, so vor allem vom Ausmaß der tatsächlichen Interdependenzen zwischen den Nationen. Je enger diese durch arbeitsteilige Kooperation und grenzüberschreitende Auswirkungen ihres sozialen Lebens miteinander verbunden und voneinander abhängig sind, desto größer ist der Bereich gemeinsamer Angelegenheiten, die zwischen ihnen Verteilungsprobleme hervorrufen, für deren Regelung die Erfordernisse der Verteilungsgerechtigkeit gelten. Wenn wir die gegenwärtigen Weltverhältnisse betrachten, so springen wenigstens drei Problemfelder ins Auge, die gemeinsame Belange vieler oder aller Nationen betreffen und darum eine gerechte Verteilung der mit ihrer Regelung verbundenen Vorteile und Nachteile erfordern: 1. der Umfang der politischen Autonomie der einzelnen Nationen im Rahmen der internationalen Ordnung, 2. die negativen Auswirkungen des Gesellschafts- und Wirtschaftslebens der einzelnen Länder über ihre nationalen Grenzen und 3. die fortschreitende internationale Arbeitsteilung.

Der erste Problembereich, der Umfang der politischen Autonomie der Nationen im Rahmen der internationalen Ordnung, tritt zwar schon in einer Welt auf, in der die einzelnen Nationen ihr soziales und wirtschaftliches Leben noch relativ getrennt und unabhängig voneinander führen, gewinnt aber mit dem Prozess der Globalisierung zunehmend an Bedeutung. Es dürfte Einigkeit darüber bestehen, dass eine gerechte internationale Ordnung jeder Nation das Recht auf politische Selbstbestimmung einräumen muss, soweit dieses Recht mit den Anforderungen vereinbar ist, denen eine nationale politische Ordnung jedenfalls entsprechen muss, um überhaupt Anerkennung zu verdienen. Diese Anforderungen verlangen, glaube ich, wenigstens zweierlei: eine nationale Ordnung muss, was ihre interne Verfassung betrifft, zumindest die fundamentalsten Menschenrechte (einschließlich der sozialen und ökonomischen) gewährleisten, und sie muss in Hinsicht auf ihre externen Wirkungen das gleiche Selbstbestimmungsrecht anderer Nationen im Interesse einer friedlichen Koexistenz der Völker beachten. Diese Anforderungen lassen den politischen Ordnungen der einzelnen Länder großen Spielraum, sie verbieten aber jede nationale Politik, welche die fundamentalsten Menschenrechte der eigenen Einwohner in krassem Ausmaß verletzt oder andere Völker mit Gewalt und Unfrieden bedroht.

Der zweite Problembereich, die grenzüberschreitenden negativen Effekte des Gesellschafts- und Wirtschaftslebens der einzelnen Nationen, ist ebenfalls nicht ganz neu, gewinnt aber heute immer größere Bedeutung. Die Produktions- und Lebensformen der entwickelten Länder haben vielfach und in wachsendem Maße grenzüberschreitende negative Auswirkungen, die sich zum Teil sogar auf den ganzen Globus erstrecken. Natürliche Ressourcen, die zum Gemeinbesitz aller Völker gehören, wie z.B. Weltmeere und klimatische Lebensgrundlagen, werden durch die wirtschaftlichen Aktivitäten und Lebenspraktiken der entwickelten Länder viel stärker in Anspruch genommen und beeinträchtigt als durch die der armen Völker, die jedoch infolge der fortschreitenden Naturzerstörung weitaus größere Schäden erleiden. Viele andere Naturressourcen, wie Regenwälder, Ackerböden, Meeresfrüchte und Nutzpflanzen, werden zum überwiegenden Nutzen der Bewohner wohlhabender Länder ausgebeutet und dezimiert. Und am laufenden Band entstehen neue technische Anlagen, wie Atomkraftwerke, Staudämme und militärische Waffensysteme, die weit über die Landesgrenzen hinaus Schäden und Gefahren verursachen, ja möglicherweise die ganze Menschheit bedrohen . Alle diese Tatsachen schaffen Bedarf nach einer gerechten Verteilung der Vorteile und Nachteile der internationalen und globalen Wechselwirkungen des wirtschaftlichen und sozialen Handelns. Die Forderung wird wohl dahin gehen müssen, dass vermeidbare Schädigungen und Risiken so gut wie möglich begrenzt, unvermeidbare Schäden und Risiken aber annähernd im Verhältnis zum Nutzen verteilt werden müssen, welche die einzelnen Völker aus den die Schäden und Risiken verursachenden Aktivitäten ziehen.

Der dritte Problembereich, die fortschreitende internationale Arbeitsteilung, resultiert aus der Tatsache, dass die einzelnen Völker, wenn auch in ungleichem Maße, immer mehr zu einer sich verdichtenden und erweiternden ökonomischen Kooperationsgemeinschaft zusammenwachsen, in der sie gemeinsam zur Produktion des irdischen Reichtums beitragen, zugleich aber auch in zunehmendem Maße voneinander abhängig werden. Auch wenn diese arbeitsteilige Kooperation im Wesentlichen durch Marktprozesse koordiniert wird, wirft sie Probleme der Verteilungsgerechtigkeit auf, da solche Prozesse für sich alleine niemals eine gerechte Verteilung gewährleisten können, und zwar aus zwei Gründen: erstens, weil der Markt gerechte Ergebnisse nur unter der Voraussetzung gerechter Ausgangsbedingungen hervorbringt, die er nicht selber generieren kann; und zweitens, weil die dem Marktmechanismus immanente Eigendynamik selbst unter halbwegs gerechten Ausgangsbedingungen soziale Ungleichheiten zur Folge haben kann, die dann die Ausgangsbedingungen der nachfolgenden Marktprozesse zunehmend ungerechter werden lassen.

Infolgedessen muss sich die Forderung distributiver Gerechtigkeit auch auf die wirtschaftlichen Vorteile und Nachteile erstrecken, die sich aus einem engen arbeitsteiligen Zusammenwirken verschiedener Nationen ergeben. Was auch immer diese Forderung im Einzelnen verlangen mag, sie kann es ganz sicher nicht zulassen, dass einige Nationen den Gewinn davon tragen, während andere auf den Nachteilen sitzen bleiben.

(4) Internationale korrektive Gerechtigkeit – Wiedergutmachung historischen Unrechts: Es stellt sich die Frage, ob es überhaupt möglich und sinnvoll ist, die korrektive Gerechtigkeit auf internationale Beziehungen anzuwenden, wenn es nicht bloß um grenzüberschreitendes Unrecht einzelner Menschen geht, sondern um Unrecht von Staaten, die ja die wichtigsten Akteure auf internationaler Ebene sind. Ich sehe nicht, warum es nicht möglich sollte, auch Staaten für Unrecht haftbar zu machen, wenn man sie, wie im Völkerrecht ohnehin üblich, als organisierte soziale Einheiten versteht, die durch ihre politischen Repräsentanten handeln und darum auch für deren Handlungen einstehen müssen. Und grundsätzlich leuchtet es wohl auch ein, dass ein Staat, der einem anderen Staat oder dessen Volk erhebliches Unrecht zufügt, indem er bindende Normen des Völkerrechts verletzt oder aber gegen fundamentale Gebote der Humanität verstößt, verpflichtet sein sollte, angemessene Wiedergutmachung oder Entschädigung zu leisten. Die praktische Umsetzung dieser Forderung stößt allerdings auf erhebliche Probleme, die umso größer werden, je länger das betreffende Unrecht zurückliegt.

Schon in den meisten Fällen eines rezenten oder noch andauernden Staatsunrechts wird es sehr schwierig sein, das Ausmaß des Unrechts und den Umfang der dafür zu leistenden Entschädigung zu konkretisieren, weil dafür nicht nur akzeptierte normative Maßstäbe, sondern in der Regel auch die notwendigen empirischen Kenntnisse fehlen. Umso weniger wird man im Fall eines lange zurückliegenden historischen Unrechts auf einen grünen Zweig kommen. Die Forderung nach einer Korrektur historischen Unrechts ist aber auch deswegen problematisch, weil sie die Gefahr in sich birgt, Konflikte zwischen den beteiligten Ländern und Völkern eher zu schüren als zu vermindern. Es ist daher entsprechende Vorsicht geboten, wenn die Forderung korrektiver Gerechtigkeit im Rahmen internationaler Beziehungen erhoben wird. Nach meiner Ansicht sollte man ihr jedenfalls keine vorrangige Bedeutung beimessen, sondern sie eher als eine subsidiäre Forderung betrachten, die in vielen Fällen immerhin dazu dienen kann, andere, gewichtigere Forderungen der globalen Gerechtigkeit zu verstärken.

Ungerechtigkeiten des bestehenden Weltsystems

Wieweit erfüllt das bestehende internationale System die genannten Erfordernisse internationaler und globaler Gerechtigkeit? Ich gehe die verschiedenen Arten der Gerechtigkeit wieder der Reihe nach durch.

(1) Tauschgerechtigkeit – Welthandelsordnung und internationales Kreditsystem: Große Bereiche des internationalen Wirtschaftsverkehrs weichen von den genannten Erfordernissen fairer Tauschverhältnisse ab. Notorische Quellen der augenfälligen Ungerechtigkeit der globalen Märkte sind insbesondere die Welthandelsordnung und das internationale Kreditsystem.

Die Welthandelsordnung, die sich in den letzten Jahrzehnten teils durch bilaterale Verträge, teils im Wege multilateraler Abkommen, darunter vor allem der Runden des GATT und der Gründung der Welthandelsorganisation (WTO), entwickelt hat, ist der Idee einer fortschreitenden Liberalisierung der globalen Handels- und Dienstleistungsmärkte verpflichtet, die insbesondere von den reichen Ländern mit Energie vorangetrieben wurde und wird. Diese Liberalisierung erweist sich als ein zweischneidiges Schwert: Einerseits stimuliert sie das wirtschaftliche Wachstum der meisten beteiligten Länder einschließlich vieler weniger entwickelter Länder, die infolge ihrer geringen Löhne manche Wettbewerbsvorteile haben; andererseits führt sie zu einer wachsenden Marginalisierung gerade der ärmsten Länder, weil deren Unternehmen wegen mangelnden Kapitals oder geringer Produktivität der sich verschärfenden internationalen Konkurrenz oft nicht standhalten können. Dazu kommt, dass die Regeln sowohl der bilateralen als auch der multilateralen Handelsvereinbarungen, darunter jene des GATT, die Entwicklungschancen armer Länder vielfach auch dadurch schmälern, dass sie es den reichen erlauben, ihre Märkte durch protektionistische Handelshemmnisse, wie hohe Zölle, gegen Importe aus ärmeren Ländern abzuschotten. Infolgedessen dient die gegenwärtige Welthandelsordnung in einseitiger Weise überwiegend den Interessen der reichen Länder, indem sie ihnen Zugang zu den Märkten der ärmeren Länder verschafft, sie aber umgekehrt nicht daran hindert, sich durch Exportsubventionen und Importbeschränkungen gegen die Konkurrenz der ärmeren Länder zu schützen, wo diese wegen ihrer geringen Lohnkosten Wettbewerbsvorteile hätten, wie bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und einfachen Industrieprodukten.

Das gegenwärtige internationale Kreditsystem ist eine weitere Hauptquelle der miserablen sozio-ökonomischen Lage vieler armer Länder. Dieses System besteht aus zwei Bereichen: den völkerrechtlichen Finanzinstitutionen einerseits und den privaten Kreditmärkten andererseits. Die völkerrechtlichen Finanzinstitutionen, die Weltbank und der Internationale Währungsfonds, deren Aufgabe eigentlich darin besteht, den Staaten Zugang zu günstigen Krediten zu verschaffen, um ihre wirtschaftliche Entwicklung zu fördern oder bedrohliche Zahlungsbilanzdefizite zu überwinden, operieren hauptsächlich im Interesse der reichen Länder, von denen sie dominiert werden. So sprechen alle Befunde dafür, dass insbesondere der Währungsfonds mit seiner vom Neoliberalismus inspirierten Politik offenbar eher zu einer weiteren Verarmung als zur Entwicklung der Länder beiträgt, an die er Kredite vergibt, weil er diese an rigide Spar- und Privatisierungsmaßnahmen zu binden pflegt, die gewöhnlich eine Verringerung der öffentlichen Ausgaben für Bildung, Sozialleistungen, Gesundheit und öffentliche Dienste zur Folge haben. Die privaten Kreditmärkte verschärfen die Nöte armer Länder. Da auf diesen Märkten die Zinsraten für Darlehen von der erwarteten wirtschaftlichen Leistung der kreditnehmenden Länder abhängig sind, muss ein Land umso höhere Zinsen zahlen, je ärmer es ist. Dieser Umstand bringt viele arme Länder in die missliche Lage, dass ihre Zahlungen für die Bedienung ihrer Kredite alle ihre Einkünfte aus Exporten mehr oder minder aufzehren, ja nicht selten sogar weit überschreiten. Und das führt zur bizarren Konsequenz, dass es einen andauernden Transfer von Reichtum und Vermögen von armen zu reichen Ländern gibt.

(2) Politische Gerechtigkeit – globale Machtverhältnisse und internationale Institutionen: Dass die bestehenden internationalen Herrschaftsverhältnisse, die auf der einen Seite durch enorme Machtungleichheiten zwischen den Staaten und auf der anderen durch eine weitgehende Ohnmacht internationaler Organisationen gekennzeichnet sind, selbst bescheidenen Ansprüchen politischer Gerechtigkeit nicht entsprechen, ist so evident, dass ich darüber nicht viel zu sagen brauche. Die Ungerechtigkeit dieser Herrschaftsverhältnisse manifestiert sich sowohl in ihren Konsequenzen als auch in der Form ihrer Ausübung. Statt den internationalen Frieden und die Menschenrechte überall auf der Welt so gut wie möglich zu sichern, produziert der ungebändigte Wettbewerb der großen Mächte um militärische Stärke, politische Dominanz und ökonomische Ressourcen kriegerische Gewalt und gesellschaftlichen Unfrieden, deren Verheerungen umso größere Kreise ziehen, je enger sich die Lebenswelten der Nationen verflechten. Die Folge ist eine andauernde Eskalation internationaler Konflikte und staatlicher Verbrechen, die immer mehr Menschenopfer fordern.

Dass die bestehenden Regelungen, Institutionen und Verfahren des internationalen öffentlichen Rechts kaum geeignet sind, gegen die monströsen Folgen des gegenwärtigen Weltsystems eine auch nur halbwegs wirksame Abhilfe zu bieten, ist ziemlich augenfällig. Um zu verstehen, warum das so ist, braucht man nur die gegenwärtige Machtkonstellation auf der globalen Ebene zu betrachten. Da gibt es zwar eine formelle Institution globaler Politik in Gestalt der UNO, die jedoch weder effektiv noch unparteiisch operiert, weil sie nicht nur an Machtlosigkeit, sondern auch an verzerrten Entscheidungsprozeduren krankt. Ihr gegenüber steht eine kleine Gruppe von Supermächten, an erster Stelle die USA, die zwar faktisch weite Teile der Welt dominieren, ihre Macht aber weder in den Dienst legitimer Zwecke stellen noch in unparteiischer Weise ausüben, da sie sich eher von eigenen nationalen Interessen als vom Gemeininteresse der Völkergemeinschaft leiten lassen. Diese Konstellation steht zu den Ansprüchen politischer Gerechtigkeit in einem doppelten Konflikt: Einmal, weil ein Mangel an formellen Institutionen transnationaler Regulierung besteht, die dringend vonnöten wären, und zum anderen, weil das internationale System von einem Wildwuchs informeller Machtverhältnisse überwuchert wird, die unbedingt begrenzt werden müssten, um den Weg für eine halbwegs gerechte globale Ordnung zu ebnen.

(3) Verteilungsgerechtigkeit – Staatensouveränität und Umweltzerstörung: Der distributiven Gerechtigkeit unterliegen die Gemeinschaftsbelange von Nationen, deren Regelung eine Verteilung von Vorteilen und Nachteilen inkludiert. Ich habe drei solche Belange genannt, von denen ich hier nur zwei behandeln werde. Einer betrifft die politische Autonomie der Nationen, die, so nehme ich an, den größtmöglichen Umfang haben soll, in dem sie mit den Erfordernissen der Menschenrechte und der Friedensicherung vereinbar ist. Nun räumt aber die bestehende internationale Ordnung der Regierung jedes Staates zwei Rechte ein, die diesen Umfang offensichtlich überschreiten: nämlich zum einen das Recht, über die Bodenschätze ihres Landes zu verfügen, und zum anderen das Recht, namens ihres Landes Kredite aufzunehmen. Diese beiden Rechte, die mit der traditionellen Auffassung der Staatensouveränität verbunden sind, erweisen sich angesichts ihrer verheerenden Konsequenzen als kapitale Mängel der bestehenden internationalen Ordnung. Dies deswegen, weil sie nicht nur korrupten und verbrecherischen Regierungen Anreiz bieten, sich durch den Verkauf der Bodenschätze oder durch die Aufnahme von Krediten zum Schaden ihrer Völker zu bereichern und mit brutaler Gewalt an der Macht zu halten, sondern überdies politische Abenteurer und Kriegsunternehmer ermuntern, mit militärischer Gewalt die Macht an sich zu reißen, um dann das beherrschte Land ungehindert ausplündern zu können.

Der zweite Gegenstandsbereich internationaler Verteilungsgerechtigkeit, der die grenzüberschreitenden Effekte der gesellschaftlichen Aktivitäten der verschiedenen Länder betrifft, müsste wohl so geregelt werden, dass die Kosten und Nutzen jener Aktivitäten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssen. Eine Vielzahl von empirischen Studien zeigt jedoch, dass die Verteilung dieser Kosten und Nutzen alles andere als ausgewogen ist. Ich greife aus der Fülle möglicher Beispiele nur einige wenige heraus: Der enorme Energieverbrauch der entwickelten Länder, der den der armen Länder weit übersteigt, treibt nicht nur den Preis der Energie auch für die armen Länder in die Höhe, sondern er trägt überdies zu einem Klimawandel bei, den gerade die weniger entwickelten Länder viel schwerer verkraften können als die reichen. Die Fischereiunternehmen der entwickelten Länder mit ihren technisch bestens ausgerüsteten Flotten plündern auf allen Weltmeeren bis an die Küsten armer Länder die immer weiter schrumpfenden Fischbestände, mit dem Ergebnis, dass für den Fischfang der armen Länder kaum noch etwas übrig bleibt. Die mächtigen Nationen investieren enorme Summen, um ihre militärischen Waffensysteme dauernd mit Hilfe neuer Technologien zu verbessern, deren Gefahren und Risiken die schwächeren Länder jedoch genauso, ja vermutlich sogar noch in einem stärkeren Maße bedrohen als sie selber. Und es ließen sich noch viele weitere Beispiele nennen.

(4) Korrektive Gerechtigkeit – historisches Unrecht und andauernde Schädigung: Dafür, dass die meisten Völker, die heute in großer Armut leben, gegenüber den reichen Nationen Anspruch auf Wiedergutmachung haben, lassen sich zwei Gründe vorbringen: erstens das historische Unrecht, das die Nationen des Nordens den Völkern Afrikas, Lateinamerikas und Südasiens im Laufe mehrerer Jahrhunderte durch Eroberung, Kolonialherrschaft, Sklaverei, Völkermord und Imperialismus zugefügt haben; und zweitens der fortdauernde Schaden, den die armen Völker des Südens durch die vielfältigen Ungerechtigkeiten der bestehenden Weltordnung immer wieder von Neuem erleiden. Obwohl beide Gründe viel für sich haben, bleibt allerdings ziemlich unklar, welche konkreten Anforderungen an die globale Ordnung daraus folgen. Da diese Anforderungen aber weitgehend mit jenen der Tausch-, der politischen und der distributiven Gerechtigkeit konvergieren dürften, kann die korrektive Gerechtigkeit immerhin dazu verwendet werden, die anderen Forderungen internationaler und globaler Gerechtigkeit zu stärken und zu untermauern.

Konklusion

Dieser Befund macht es meines Erachtens in der Tat notwendig, die Welt nicht nur zu interpretieren, sondern sie auch zu verändern. Für die politische Reform des internationalen Systems gibt es sicher kein Patentrezept, das alle seine Gebrechen zu heilen geeignet wäre. Zu diesem Zweck sind viele vielfältige Maßnahmen vonnöten, die man nach ihrer rechtstechnischen Durchführbarkeit in drei Kategorien einteilen kann: (1) relativ einfache Maßnahmen zur Beseitigung der ungerechten Praktiken des internationalen Handels- und Kreditsystems, (2) tiefer greifende Maßnahmen zur Reform der globalen Wirtschaftsordnung und (3) weitreichende Maßnahmen zu einer umfassenden Erneuerung der globalen politischen Ordnung.

Ein erster Schritt zu einer Reform des bestehenden internationalen Systems ließe sich schon durch relativ einfache Maßnahmen realisieren, durch die es ohne große Schwierigkeiten möglich wäre, die krassesten Ungerechtigkeiten des gegenwärtigen globalen Handels- und Kreditsystems zu beseitigen, wenn dazu nur der politische Wille bestünde. Dazu gehören insbesondere drei Sorten von Maßnahmen: der Abbau der protektionistischen Praktiken der reichen Länder gegenüber ärmeren, wie ihrer Importrestriktionen und Exportsubventionen für landwirtschaftliche und einfache industrielle Produkte; eine bessere Vertretung armer Länder in den internationalen Wirtschaftsinstitutionen, wie in der WTO, der Weltbank und im IMF; und eine effektive Regulierung und Kontrolle der Aktivitäten transnationaler Konzerne in Entwicklungsländern, insbesondere im Hinblick auf ihre Direktinvestitionen, ihre Arbeits- und Sozialstandards und ihr Verhalten gegenüber heimischen Zuliefererfirmen.

Im zweiten Schritt müsste eine Reformpolitik eine Reihe von tiefer greifenden Maßnahmen anvisieren, um die Rahmenordnung der Weltwirtschaft mit basalen Forderungen der Gerechtigkeit in Einklang zu bringen. Diese Maßnahmen sollten meiner Ansicht nach vor allem die folgenden enthalten: eine Beschränkung des Ressourcen- und des Kreditprivilegs der nationalen Regierungen, etwa dadurch, dass diese Privilegien nur solchen Regierungen eingeräumt werden, die einen hinreichenden Schutz der Menschenrechte garantieren; eine internationale Regelung der Nutzung globaler Naturgüter, die allen Völkern einen fairen Anteil an diesen Ressourcen garantiert und asymmetrische negative Effekte aus ihrer Nutzung in entsprechender Weise ausgleicht; und hinreichende redistributive Transferleistungen der reichen an die armen Länder zur Verringerung der krassen ökonomischen Ungleichheiten, die aus der Eigendynamik der internationalen Wettbewerbsmärkte resultieren, etwa durch die Einrichtung globaler Fonds zur Förderung der Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsysteme armer Länder.

Darüber hinaus scheint es aber wohl auch geboten, in einem dritten Reformschritt eine umfassende Erneuerung der internationalen Ordnung ins Auge zu fassen. Dazu sind sicher weitreichende Maßnahmen erforderlich, die darauf zielen müssen, die überkommene Anarchie souveräner Staaten durch ein System globaler Institutionen zu ersetzen, das eine effektive und unparteiische transnationale Politik im Interesse aller Völker ermöglicht. Ein solches System müsste über hinreichend effektive Institutionen für wenigstens zwei Aufgabenbereiche verfügen: einerseits für die Friedenssicherung, für den Menschenrechtsschutz und für die Rüstungskontrolle, und andererseits für die Regelung der globalen ökonomischen und ökologischen Angelegenheiten. Da bereits verschiedene internationale Einrichtungen existieren, die – wie UNO, ILO und UNCTAD – ihrer Idee nach für diese Aufgabenbereiche zuständig sind, aber bisher keine hinreichende Wirksamkeit entfalten konnten, mag ein möglicher Weg zu einer Erneuerung der globalen Ordnung in einer sukzessiven Aufwertung und Stärkung dieser Einrichtungen bestehen.Ich sollte betonen, dass die getroffene Einteilung der Maßnahmen zur Reform des bestehenden internationalen Systems nur auf deren technische Machbarkeit abstellt. Ob und inwieweit sie auch politisch realisierbar sind, ist eine offene Frage, die davon abhängt, ob und inwieweit die Staaten bzw. deren Regierungen bereit und willens sind, jene Maßnahmen in Angriff zu nehmen. Ich vermute allerdings, dass diese Bereitschaft gegenwärtig nicht oder nur in einem unzureichenden Maße besteht, sogar im Fall der relativ einfachen Maßnahmen des ersten Schritts. Wenn das zutrifft, dann sind die Aussichten auf eine baldige Veränderung der bestehenden Konstellation nicht gut. Angesichts dieses Umstands kann man wohl nicht viel mehr tun als nach Kräften zum Wachsen einer weltweiten sozialen Bewegung beizutragen, die vielleicht einmal stark genug sein wird, um die Schaffung einer gerechteren globalen Ordnung zu erzwingen.

Der Text basiert auf einem Vortrag am Institut für Philosophie der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt am Main am 1.11.2006 im Rahmen der Vortragsreihe „Die politische Herausforderung des Kosmopolitismus“. Von der Redaktion gekürzte Fassung. Eine Publikation dieser Vortragsreihe mit einer vollständigen Fassung des Textes samt Literaturhinweisen befindet sich in Vorbereitung.

UNSER AUTOR:
Peter Koller ist Professor für Rechtsphilosophie, Rechtstheorie und Rechtssoziologie an der Universität Graz.