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ESSAY

Tremmel, Jörg/Plümmer, Franziska: Faire Chancen für Habilitanden. Habilitationsordnunge an deutschen philosophischen Instituten

Faire Chancen für Habilitanden?

Habilitationsordnungen an deutschen philosophischen Instituten.
Eine Untersuchung von Jörg Tremmel und Franziska Plümmer

 

 

 

Die Habilitation bleibt

 

Vor rund 10 Jahren galt die Habilitation den Hochschulpolitikern in Berlin als Relikt, als Mühlstein am Hals des wissenschaftlichen Nachwuchses. In der Hochschulreform von Bundesbildungsministerin Bulmahn war ihre Abschaffung vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Reform gekippt, sie greife zu stark in die Kompetenz der Länder ein. Allein diesen obliege es, die Karrierewege zur Professur zu regeln und folglich auch über die Abschaffung oder Beibehaltung der Habilitation zu entscheiden.

 

Zur Zeit ist in allen 16 Bundesländern eine Habilitation möglich. Damit stellt sich die Frage nach dem Reformbedarf der Habilitation nun auf Länderebene. Hier wird weiter gestritten: Während die Hochschulen an der Habilitation festhalten, kritisierte 2006 der scheidende DFG-Präsident Winnacker: „Ich habe die Trägheit des deutschen Wissenschaftssystems unterschätzt. Die Habilitation, letztlich ein Herrschaftsinstrument altgedienter Professoren über den Nachwuchs, gibt es immer noch (www.zeit.de/2006/01/ JagdaufjungeTalente)

 

Im Jahr 2009 haben 31 Nachwuchswissenschaftler und Nachwuchswissenschaftlerinnen eine Habilitation in Philosophie erfolgreich abgeschlossen. In allen Fächern zusammengenommen gab es 1.820 Habilitationen. Auch wenn letzteres 21 Prozent weniger sind als 2002, so bleibt die Habilitation ein wichtiger Schritt auf der universitären Karriereleiter. Allerdings: Eine von uns vorgenommene Untersuchung zeigt, dass die Unterschiede in den Habilitationsordnungen der einzelnen philosophischen Fakultäten und Institute immens sind. Rund zwei Drittel berücksichtigen nicht ausreichend die legitimen Interessen von Nachwuchswissenschaftlern.

Die Habilitation in Deutschland

 

Anders als in Österreich ist die Habilitation in Deutschland nicht bundeseinheitlich, sondern in der Regel in den Habilitationsordnungen der einzelnen Fakultäten oder Fachbereiche geregelt. An den meisten Universitäten wird die Habilitation in einer Kombination aus Habilitationsschrift, Kolloquium und öffentlichem Vortrag oder Lehrprobe abgelegt. Formal ist das Ziel der Habilitation, die Lehrbefähigung (facultas docendi) zu erhalten, die wiederum (in den meisten Fällen   automatisch) zur Lehrbefugnis (venia legendi) führt. Die Lehrbefähigung ist der Nachweis, ein Fachgebiet in voller Tiefe und Umfang selbstständig vertreten zu können und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft geleistet zu haben. Die Lehrberechtigung wiederum stellt den Habilitanden in den Status eines Privatdozenten, sofern er in gewissem Umfang regelmäßig Lehre an     einer Hochschule leistet.

 

Unsere Untersuchung

 

Die Datenbasis unserer Studie umfasst 76 Habilitationsordnungen, dies entspricht 96 Prozent aller deutschen Universitäten, die ein Habilitationsverfahren in Philosophie anbieten. Die fehlenden 4 Prozent sind auf einen nichtöffentlichen Zugang der Ordnung bzw. auf ausbleibende Reaktionen auf wiederholte Anfrage zurückzuführen (PTH Münster, PH Schwäbisch Gmünd). 42 Prozent der Ordnungen wurden in den letzten 5 Jahren eingeführt bzw. aktualisiert, weitere 28 Prozent sind zumindest nicht älter als 10 Jahre. Ein beträchtlicher Anteil von 30 Prozent ist älter als 10 Jahre, wobei die älteste Ordnung aus dem Jahr 1958 (Universität Bonn) stammt. Zwar ist Aktualität kein Wert an sich, aber eine gewisse Anpassung an sich verändernde Umstände ist sicherlich sinnvoll. So wird die Veröffentlichung in digitalen Speichermedien fast nur in kürzlich aktualisierten Ordnungen gestattet.

 

Untersucht wurden sie nach den Kriterien:

 

1) Erscheinungsjahr der Habilitationsordnung: Wie aktuell ist die Ordnung?

 

2) Herkunft der Habilitationsordnung: Handelt es sich um eine Rahmenordnung der Universität oder um eine instituts-/fakultätseigene Ordnung? Sind gegebenenfalls sinnvolle Fachbezüge aufgenommen worden?

 

3) Art der Habilitationsschrift: Gibt es bestimmte inhaltliche Kriterien ("wesentlicher Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis") und wie konkret sind sie formuliert? Da kumulatives Habilitieren inzwischen überall in Deutschland möglich ist, wurde ausgewertet, ob neue, noch unveröffentlichte Artikel eingereicht werden dürfen, oder auch bereits Veröffentlichtes. Auch ob die Dissertation zur Habilitation aufgewertet werden kann, wurde erfasst.

 

4) Zeitpunkt der Antragsstellung für das Habilitationsverfahren: Ist der Antrag zur Habilitation zu Beginn der Arbeitsphase zu stellen, oder mehrere Jahre später, wenn die Habilitationsschrift schon vorliegt?

 

5) Überarbeitung: Gibt es die Möglichkeit, die Habilitationsschrift noch einmal zu überarbeiten, ohne dass sie abgelehnt wird?

 

6) Korrekturfristen: Gibt es Korrekturfristen und wie lange sind diese? Was passiert bei Überschreitung durch die Korrektoren?

 

7) Auslagefristen: Wie lange muss die Arbeit ausgelegt werden, bevor sie angenommen werden kann?

 

8) Betreuung: Welche Betreuungsform gibt es (Mentorat)?

 

9) Vorschlagsrecht Habilitand bzgl. Gutachter: Kann der Habilitand seine Gutachter vorschlagen/auswählen?

 

10) Habilitationsvereinbarung: Ist eine solche in der Habilitationsordnung erwähnt / vorgeschrie­ben?

 

11) Ombudsperson: Gibt es eine Ombudsperson bei Streitfällen?

 

12) Betreuerwechsel: Gibt es die Möglichkeit des Betreuerwechsels bei schwerwiegenden Divergenzen?

 

13) Recht/Pflicht zur Ausübung der venia legendis: Mit der venia legendi ist der Titel eines Privatdozenten verbunden, sofern der/die Habilitierte Lehrveranstaltungen durchführt. Wird die Lehrtätigkeit nicht ausgeübt, so verliert der Habilitierte die Bezeichnung „Privatdozent“ und ist nur noch „Dr. habil.“ Besteht ein Recht auf Lehre?

 

14) Eigene Doktoranden/Habilitanden: Hat der Privatdozent das Recht, Promotionen/Habilita­tionen zu betreuen bzw. zu begutachten?

 

15) Umhabilitation: Kann bei Hochschulwechsel direkt die Lehrbefugnis beantragt werden? Wenn nicht, welche Teile des Habilitationsverfahrens müssen wiederholt werden?

 

Ergebnisse

 

Der fachliche Bezug in den Habilitationsordnungen lässt sich am ehesten in fakultäts­eigenen Ordnungen finden, über die immerhin 63 Prozent der Universitäten verfügen. Die restlichen ausgewerteten Ordnungen sind allgemeine Rahmenhabilitationsordnungen der Universitäten.

 

Ein wichtiger Unterschied zwischen den verschiedenen Ordnungen ist der Zeitpunkt der Antragsstellung zur Habilitation. 20 Prozent, darunter die bayrischen Universitäten Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Eichstätt, Erlangen, München (LMU und Philosophische Hochschule), Passau, Regensburg und Würz­burg, zudem die Universitäten Heidelberg, die PH Karlsruhe sowie Ludwigsburg, die Universität Osnabrück und die PH Weingarten nehmen die Habilitanden noch vor dem Verfassen der Schrift an. In einem solchen Verfahren wird nach Vorschlag des Habilitanden ein zumeist aus drei Professoren und / oder wissenschaftlichen Mitarbeitern bestehendes Fachmentorat eingesetzt, das über mehrere Jahre die fachliche Betreuung, aber auch eine Vertrauens- und Schutzfunktion für den Habilitanden übernimmt. Dieses Fachmentorat ersetzt den „klassischen“ Betreuer, der auch in den übrigen Ordnungen keine explizite Erwähnung findet.

 

Die restlichen 80 Prozent der Universitäten lassen die Habilitanden im Fach Philosophie erst mit bereits verfasster Habilitationsschrift zum Verfahren zu. Somit beschränkt sich das „Verfahren“ im Grunde genommen auf die Begutachtung der Schrift(en) und der anschließenden mündlichen Leistungen.

 

Genau genommen ist die oft zu hörende Redewendung „er/sie habilitiert sich bei Professor xy“ auch bei diesen 80 Prozent der Universitäten nicht zutreffend. Dort ist die Betreuung durch einen einzigen Professor eine nichtinstitutionalisierte Vereinbarung, allerdings eine faktisch weit verbreitete, die im Konfliktfall – oder auch bei Ausscheiden des Fürsprechers aus der Fakultät – zu ernsthaften Problemen des Habilitanden führen kann. Der Beginn des Habilitationsverfahrens vor dem Verfassen der Schrift bietet Nachwuchswissenschaftlern Vorteile, da sie so versichert sein können, nicht auf Gedeih und Verderb von einem Einzelnen abzuhängen. Diese Regelung ist logischerweise auch die Voraussetzung für eine explizite, d. h. schriftliche Habilitationsvereinbarung, die zwölf Prozent der Universitäten ausdrücklich fordern (Bamberg, Bayreuth, Eichstätt, Heidelberg, die LMU und die Philosophische Hochschule München, Passau, Regensburg und Würzburg). Eine solche Vereinbarung regelt Rechte und Pflichten, und gibt die Möglichkeit zu Lehrerfahrung oder Fortbildungen. Sie bietet auch Vorteile für den Fachbereich, der auf diese Weise Einfluss nehmen kann, dass durch das kontinuierliche Monitoring ein Endprodukt im Interesse der Fakultät entsteht und Probleme frühzeitig erkannt werden können.

 

In einer Habilitationsvereinbarung sollte, ähnlich wie bei der Dissertation, ein Zeitplan sowie Evaluierungsschritte festgelegt werden. Eine Zwischenevaluation ist immerhin an 13 Universitäten vorgesehen. Meist ist sie nach zwei Jahren angesetzt, dann wird auch über die Fortsetzung der Habilitation entschieden. Dies erhöht zwar für den Habilitanden den Druck, Arbeitsfortschritte zu erzielen, aber er erhält auch ein wichtiges Signal, ob „die Dinge in die richtige Richtung laufen“. Die Gefahr, dass es nach vielen Jahre stillen Schreibens urplötzlich ein böses Erwachen gibt, wird dadurch gebannt. Auch wenn die Zwischenevaluation eine eindeutige Mehrarbeit für die Betreuer bedeutet, sollte sie durchgeführt werden, um einen Fehlschlag des Habilitationsprojektes (und einen gebrochenen Lebensweg) zu vermeiden.

 

An neun Prozent der Universitäten kann eine – meist „hervorragende“ – Dissertation als Habilitationsschrift anerkannt werden, während derselbe Anteil genau diesen Vorgang explizit ausschließt. Bei den restlichen 82 Prozent wird dazu keine Angabe gemacht. Dies darf wohl so interpretiert werden, dass dort eine Aufwertung der Dissertation zur Habilitation nicht möglich ist. Die Option, Promotionsschriften zu Habilitationen aufzuwerten, halten die Autoren für zu weitgehend. Sie erspart einigen Promovierten die intensive mehrjährige Forschungsarbeit einer Habilitation. Diese Regelung verzerrt den Wettbewerb zu stark und sollte deshalb dort, wo sie existiert, abgeschafft werden.

 

Das kumulative Habilitieren – d. h. der Nachwuchswissenschaftler fertigt mehrere Einzelartikel statt einer Monographie an – ist in allen Fakultäten möglich. Allerdings gibt es Unterschiede im Detail. Elf Prozent der Universitäten fordern eine eigens zur Habilitation angefertigte Zusammenfassung der eingereichten Artikel (Universität Leipzig) oder eine Darstellung des inhaltlichen Zusammenhangs (Universität GH Kassel, PH Karlsruhe, Universität Tübingen), um dem Habilitationsprojekt einen thematischen Rah­men zuordnen zu können. 89 Prozent der Universitäten machen hierzu keine Angaben.

 

Man mag darüber streiten, ob es eine größere Leistung ist, zu ganz unterschiedlichen Themen in verschiedenen hochrangigen Fachzeitschriften veröffentlicht zu haben. Aber nur ein inhaltlicher Zusammenhang erlaubt es, der gesamten Habilitation einen Titel zu geben und sie einem Fachgebiet zuzuordnen. Daher erscheint diese Forderung sinnvoll.

 

Bei der kumulativen Habilitation ergibt sich die Frage, ob die angerechneten Artikel bereits veröffentlicht sein dürfen. An acht Prozent der Universitäten dürfen bereits veröffentlichte Schriften eingereicht werden (z. B. Universität Marburg). An der Universität Flensburg dürfen. dagegen nur „zum Zwecke der Habilitation“ angefertigte Artikel eingereicht werden, und bei fünf Prozent der Universitäten „nur in Ausnahmefällen“ bereits Veröffentlichtes (z. B. Universität Kaiserlautern). Bei den Universitäten „ohne Angaben“ ist davon auszugehen, dass die Artikel bereits publiziert sein dürfen. Eine gewisse Sicherheit würde den Nachwuchswissenschaftlern geboten, wenn die Habilitationsordnung konkrete Kriterien bezüglich der Publika­tionsorte nennen würde. Aber nur die Habilitationsordnung der Universität Wuppertal fordert konkret mindestens drei Fachzeitschriftenartikel und vier weitere Beiträge. So sind zumindest die Anzahl und eine Kategorie, die der Fachzeitschrift, vorgegeben.

 

Des weiteren ist interessant, ob dem Habilitand die Möglichkeit gegeben wird, die Schrift nochmals zu überarbeiten, wenn diese nicht ausreichend bewertet wurde, aber auch nicht direkt abgelehnt wurde. Diese Möglichkeit ist z. B. an der RWTH Aachen, an den Universitäten Bayreuth, FU Berlin, Erlangen und Erfurt und an der Universität Jena gegeben.

 

Ein weiteres Kriterium unserer empirischen Auswertung waren die Angaben über Korrektur- und Auslagefristen. Hier berichten die Medien immer wieder gern über bis ins Unendliche getriebene Verzögerungen. Die Korrekturfrist für die Gutachter bewegt sich in der Regel zwischen zwei und vier Monaten, wobei zahlreiche Universitäten dazu keine Angaben treffen (22 Prozent). Eine Frist von bis zu drei Monaten setzen 53 Prozent, eine Frist von mehr als drei Monaten dagegen nur 25 Prozent. Ähnliches gilt für die Auslagefristen zur öffentlichen Einsichtnahme der Gutachten: 67 Prozent der Universitäten setzen eine Frist bis zu einem Monat, neun Prozent eine längere und 24 Prozent gar keine. Bei Fristüberschreitung ist manchmal die Möglichkeit der Bestellung eines neuen Gutachters gegeben. Hierbei wird jedoch meist die Formulierung „kann bestellt werden“ im Gegensatz zu „ist zu bestellen“ verwendet, was keine bindende Regelung ist. Den Gutachtern wird also ein recht großer Freiraum eingeräumt, was zu Lasten des Habilitanden geht.

 

Ob der Habilitand ein Vorschlagsrecht für die die Habilitationsschrift bewertenden Gutachter hat, ist unterschiedlich geregelt. An einigen Universitäten (insgesamt 29 Prozent) besteht ein Vorschlagsrecht für alle Gutachter. An insgesamt an acht Prozent der Universitäten (Universitäten Flensburg, Konstanz, Oldenburg, Bielefeld, Wuppertal und GH Kassel) darf einer der drei Gutachter vorgeschlagen werden, ein Anspruch auf Annahme des Vorschlags besteht aber nicht. An der Universität Augsburg sind die Mitglieder des Fachmentorats gleichzeitig Gutachter, zusätzliche werden aber bestellt.

 

Nach Annahme der Habilitation, also nach erfolgreich absolviertem Kolloquium und Probevorlesung oder -lehrveranstaltung, wird mit dem Abschluss des Verfahrens einhergehend die Lehrbefähigung erteilt. Dann jedoch bestehen verschiedene Regelungen, bis die Lehrbefugnis de facto erteilt wird. An einigen Universitäten muss ein zusätzlicher Antrag gestellt werden (TH Darmstadt, Universität Frankfurt / Main u. a.), wobei die Formulierung jedoch meistens so lautet, dass die Lehrbefähigung nur aus rechtlichen Gründen verweigert werden darf. Einen Ausnahmefall bietet jedoch die Universität Potsdam, welche die Lehrbefähigung nur erteilt, „wenn von der Lehrtätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist“. Nur 42 Prozent der Universitäten erwähnen explizit Lehrrecht und -pflicht der Privatdozenten (Augsburg, DSH Köln, Bamberg, Bayreuth, FU Berlin, Bremen, TU Chemnitz, Dortmund, TU Dresden, Duisburg-Essen, HU Berlin, Magdeburg, Mainz, PH Weingarten, Philosophische Hochschule München, LMU München, Passau, Regensburg, KU Ingolstadt-Eichstätt, Würzburg, Göttingen, Heidelberg) nach abgeschlossener Habilitation. Ein Lehrrecht wäre im Interesse des wissenschaftlichen Nachwuchses, da der Titel ‚Privatdozent’ nur so lange geführt werden darf, wie Lehrveranstaltungen abge­halten werden. Natürlich geht dies mit einer korrespondierenden Lehrpflicht einher, hier sollten allerdings besondere Situation berücksichtigt werden, etwa dass die Lehrpflicht während einer Schwangerschaft oder anderer beruflicher Tätigkeit ausgesetzt werden kann.

 

Was passiert bei einem Hochschulwechsel? Wenn ein Privatdozent die Universität zu wechseln beabsichtigt, kann die Mitnahme des Titels zur Herausforderung werden. Zwar lassen 83 Prozent der ausgewerteten Ordnungen explizit eine Abkürzung des Anerkennungsverfahrens zu, wobei die genaue Anpassung aber im Einzelfall zu entscheiden ist. Immerhin 17 Prozent machen hierzu keine Angaben.

 

Obwohl ein Ombudsmann auch an den Universitäten nicht vorgesehen ist, an denen ein Fachmentorat eingesetzt wird, haben einige Universitäten eine Konfliktregelung. Dem Habilitand ist dann zumindest eine Institu­tion bekannt, die in einem solchen Fall anzusprechen wäre, z. B. der Habilitationsausschuss (Philosophische Hochschule München) oder die „Ständige Kommission für Forschung“ (FU Berlin).

 

Bei der Organisation der Promotion hat sich in den letzten Jahren ein tief greifender Umgestaltungsprozess vollzogen. Graduiertenakademien wurden gegründet, um die allseits

beklagte Situation des wissenschaftlichen Nachwuchses in Deutschland zu verbessern. Ein ähnlicher Trend zeichnet sich bei den Habilitationen nicht ab. Sicherlich wäre es verfehlt, die Reform der Promotionsphase auf die Habilitationsphase zu übertragen. Es ist dennoch bedauerlich, dass so gut wie gar nicht über die Unterschiede in den Habilitationsordnungen diskutiert wird. Auch in wem das wissenschaftliche „Feuer brennt“ (DHV-Präsident Kempen bei einer Verteidigung der Habilitation), der will faire Rahmenbedingungen. Eine langjährige Anstrengung bedeutet die Habilitation in jedem Fall, und sollte es auch.

 

Als Resumé muss festgestellt werden, dass faire Standards – Betreuung ab dem Antrag zur Habilitation, Einsetzung eines Fachmentorats mit einer Bewertungs- und einer Schutzfunktion, Habilitationsvereinbarungen, konkrete und kurze Fristen für das Gutachterverfahren – bisher nur von rund einem Drittel der Universitäten erfüllt werden. Habilitanden legen Wert auf gute Betreuung und geregelte Verhältnisse. In Anbetracht der Wahlmöglichkeiten, die jeder Nachwuchswissenschaftler hat, werden die übrigen Universitäten zunehmend unter Zugzwang gesetzt werden. Wichtig für Nachwuchswissenschaftler ist keine einheitliche, aber eine nachvollziehbare Habilitationsordnung, die das traditionelle Machtgefälle abbaut, Raum für Erfahrungen in Forschung und Lehrpraxis lässt und klare Sachkriterien für Erfolg und Scheitern aufstellt. Hier haben einige Fachbereiche Nachholbedarf.

 

UNSERE AUTOREN:

 

Jörg Tremmel ist Junior-Professor an der Universität Tübingen; Franziska Plümmer, Universität Tübingen