Grundprobleme der gegenwärtigen Verantwortungsdiskussion

Die Karriere des Verantwortungsbegriffs ist erstaunlich jung. So taucht das Wort zwar schon im Mittelhochdeutschen im Sinne der individuellen Rechtfertigung (responsum) vor einem weltlichen oder göttlichen Gericht auf, wird dann, etwa bei Kant, vor allem auf die personale Zurechenbarkeit (imputatio) freier Handlungen bezogen, um erst in diesem Jahrhundert zu einer normativen Grundkategorie zu werden, die auf unterschiedliche Organisations- und Operationsbereiche der Gesellschaft angewendet wird. Mit dem Vormarsch der Technik und Wissenschaft, den zunehmenden Eingriffsmöglichkeiten in die Natur und der Globalisierung von Wirtschaft, Politik und Kultur hat der Horizont humaner Verantwortlichkeit eine sukzessive Erweiterung erfahren, die sich nicht nur in philosophischen, sondern auch juristischen, soziologischen, politik- und staatstheoretischen Debatten niederschlägt. Die Ausweitung des Verantwortungsbegriffs auf unterschiedlichste Handlungsfolgen und -nebenfolgen, die spätestens seit den Arbeiten von H. Jonas zu beobachten ist, bildet die Reaktion auf eine zunehmend komplexer werdende Welt, für deren Probleme veränderte Handlungsmaßstäbe erforderlich sind.

Die vier Diskussionsstränge der Verantwortungsethik

Nach den klassischen Studien zur Verantwortung von Weber, Weischedel, Ingarden, Hart und Picht lassen sich gegenwärtig vor allem vier Diskussionsstränge erkennen. Zum einen wird der responsive Charakter der Verantwortung in den Vordergrund gestellt: Die verantwortungsethische Handlungsorientierung hat hierbei ihren Grund nicht in kategorisch geltenden Rechenschaftspflichten, sondern der Herausforderung durch vorgängige Instanzen, auf die der Handelnde antwortet. In der Inanspruchnahme durch eine teleologisch verfasste Weltordnung (Spaemann), durch die Begegnung mit dem Anderen (Levinas, Ricœur) oder durch transzendental fundierte Werte (Hösle) entsteht ein Verantwortungsverhältnis, in dem die symmetrische Struktur von Rechten und Pflichten unterlaufen, das moralische Gesetz in das Zwischenreich menschlicher Beziehungen verlagert oder die Gültigkeit des Sollens von der subjektiven Reflexion abgekoppelt wird, um so seine allgemeine Geltung garantieren zu können. Die Umkehrung der Bedingungsrelation im responsiven Gebrauch der Verantwortungskategorie, die sich schon bei Grisebach, später dann bei Løgstrup findet, hat den Vorteil, die Momente der Fürsorge, des objektiven Gefordertseins und sozialen Eingebundenseins im moralischen Handeln deutlich zu machen. Erkauft ist die transsubjektive Fundierung von Verantwortung jedoch durch die Beweislast, das jeweils Vorausliegende plausibel zu machen, wozu nicht selten metaphysische, theologische oder ontologische Anleihen genommen werden müssen. W. Schulz hat hieraus die Konsequenz gezogen, das Fundament praktischer Verantwortlichkeit in die menschliche Subjektivität zurück zu verlagern, die alleine in der Lage ist, angemessene Antworten auf die gegenwärtigen Herausforderungen zu finden.

Genauso wie in den responsiven Ansätzen verfügt auch in der kommunikativen Verwendung der Verantwortungskategorie primär das Individuum über die nötige moralische Entscheidungskompetenz, wenn auch auf dem Boden der intersubjektiven Verständigung über Normen und Prinzipien. In den universal- und transzendentalpragmatischen Modellen der Diskursethik resultiert die moralische Berücksichtigung von Handlungsfolgen entweder unmittelbar (Habermas) oder auf einer zweiten anwendungsbezogenen Stufe (Apel) aus dem Universalisierungsgrundsatz, durch den strittige Normen auf ihre allgemeine Zustimmungsfähigkeit überprüft und hinsichtlich ihrer Situationsangemessenheit beurteilt werden. Verantwortung ist hier vor allem das Vermögen, die Kluft zwischen idealen und realen Kommunikationsbedingungen dadurch zu überbrücken, dass aus der Richtigkeit von Argumenten auf die Zulässigkeit moralischen Handelns geschlossen wird. Gegen diese kognitivistische Verkürzung des Moralprinzips sind vor allem von C. Gilligan und S. Benhabib Einwände erhoben worden, die auf die Erweiterung der diskursethischen Verfahrensrationalität durch die Orientierung am konkreten Gegenüber zielen. Die auf den abstraken Idealen der Gerechtigkeit und Fairness fußende Respektierung fremder Interessen soll durch Empathie, Freundschaft und Solidarität fundiert und kontextualisiert werden. Die Wahrnehmung von Verantwortung ist aus dieser Sicht nicht gleichbedeutend mit der Überprüfung von Geltungsansprüchen, sondern resultiert aus lebenspraktischen Verständigungsverhältnissen, die von emotionalen Bindungen, geteilten Wertvorstellungen und kulturellen Besonderheiten geprägt sind.

Die Einbettung verantwortungsethischen Handelns in die moralische Grammatik von Lebensformen führt zum dritten Hauptstrang der gegenwärtigen Diskussion: der relationalen Verwendung der Kategorie. Hierbei wird vor allem der Beziehungs- und Zuschreibungscharakter von Verantwortlichkeit betont, der analytisch differenzierte Beurteiligungsmodelle notwendig macht (Lenk). Danach bildet nicht die intersubjektive Verantwortung das leitende Paradigma moralischen Tuns, sondern je nach Problemkontext und Fallsituation kommen unterschiedliche Typen zum Tragen: die Handlungsverantwortung, die sich auf zurechenbare Folgen und Unterlassungen bezieht; die Rollen- und Aufgabenverantwortung, die mit dem sozialen oder institutionellen Status Handelnder verbunden ist; die universalmoralische Verantwortung, die unter genuin ethischen Aspekten einzelnen oder Kollektiven übertragen wird; und schließlich die rechtliche Verantwortung, durch die Fragen der Schuld und Haftbarkeit geregelt werden. Durch die relationale Spezifizierung wird Verantwortung als kontextabhängige Größe behandelt, die sowohl von deskriptiven Zuschreibungen als auch normativen Wertungen abhängig ist. Diese Vorgehensweise, durch die ein Träger (wer) mit einem Bereich (wofür) und einer Instanz (wovor) gemäß bestimmter Kriterien (wonach) in Verbindung gesetzt wird, ist ohne Frage eher für die Beurteilung komplexer Prozesse geeignet als die Herleitung von Verantwortung aus vorgängigen Anspruchsdimensionen oder geltungsbezogenen Normendiskussionen. Allerdings geht dieser Vorzug mit neuen Schwierigkeiten einher: In der Vielzahl von Typen und Ebenen droht ein konziser Begriff von Verantwortlichkeit seine Konturen zu verlieren; die Unterschiede zwischen Beschreibungen und Wertungen sind in der Praxis nicht eindeutig aufrecht zu erhalten; die Teilung von Verantwortung im Fall kollektiver Akteure zieht die Gefahr einer Relativierung und funktionalen Entlastung nach sich; die Übergänge zwischen geschuldeter Rechenschaftspflicht und verdienstlicher Mehrleistung sind nicht immer klar definiert. Die Kategorie der Verantwortung wird damit zu einem Grenzbegriff, der zwischen regelkonformem Verhalten und freiwilligem Engagement hin und her pendelt, gesetzliche Vorgaben und moralische Orientierungen, Nichtschädigungs- und Solidaritätsgebote gleichermaßen umfasst.

Dieser ambivalente Status bleibt auch dann bestehen, wenn verantwortungsethisches Handeln zum vierten auf eine erweiterte Form der Tauschgerechtigkeit zurückgeführt und im aufgeklärten Eigeninteresse rationaler Akteure verankert wird (Höffe). Denn gerade die distributive Klugheitsmoral ist auf tugendethische Ergänzungen angewiesen, die den wechselseitigen Vorteilstausch absichern: Ohne die Unterstellung menschlichen Sinn- und Glücksstrebens, ohne eine über den eigenen Nutzen hinausreichende Hilfsbereitschaft und Großzügigkeit, ohne die Berücksichtigung von Ungleichheiten im kontraktualistischen Urzustand ist eine bloß geschuldetete Verantwortung nicht in der Lage, das Risiko strategisch verkürzter Kooperation und das Dilemma sozialer Fallen zu vermeiden. Erst das supererogatorische Mo-ment einer auf Einsicht und Freiwilligkeit beruhenden Rücksichtnahme auf Fremdbelange macht den vollständigen Gehalt verantwortungsbewussten Handelns aus, das situative Urteilskraft mit praktischer Einsatzbereitschaft und einer kognitiven Folgenorientierung verbindet. Aus diesem Grund ist Verantwortung weder mit einer responsiven Achtungsmoral, einer kommunikativen Respektmoral noch einer distributiven Gerechtigkeitsmoral gleichzusetzen. Am nächsten kommt dem Stellenwert einer Verantwortungsethik in komplexen Kontexten letztlich das relationale Modell, in dem die folgenorientierte Moral als Konfliktlösungskompetenz auftritt, die im Grenzbereich zwischen systemischer Eigenlogik und personaler Handlungsfähigkeit tätig wird.

Bereiche der Verantwortung

Die Herausbildung autonomer Sachgebiete hat zur Entwicklung spezifischer Verantwortungsmodelle geführt, in denen unterschiedliche Rezepturen der Regulierung, Kontrolle und Steuerung von eigengesetzlichen Handlungsverläufen im Vordergrund stehen. Im Bereich der Technik- und Wissenschaftsverantwortung geht es vor allem um die Frage, wie sich die Leistungen der Forschung und die sozial nützlichen Resultate angewandter Technologien in Hinsicht auf unerwünschte Folgen und Nebenfolgen bewerten und regulieren lassen. An die Stelle einer pauschalen Parteinahme für oder gegen die technisch-wissenschaftliche Zivilisation sind dezidierte Positionen der kritischen Korrektur risikobehafteter Prozesse getreten. Die Vorschläge reichen von der Stärkung des Forscher-Ethos und des individuellen Verantwortungsgefühls (Mittelstraß, Zimmerli) über eine institutionell unterstützte Techniksteuerung (Hubig, Ropohl) bis hin zu ökologischen Ethiken, die auf einem reflexiv erweiterten Anthropozentrismus beruhen (Schäfer). Auffällig ist, dass zumeist eine dreistufige Mischform der Verantwortungszuschreibung vorgenommen wird, die durch Skepsis gegenüber rein rechtlichen Regelungen bestimmt ist: Auf der untersten Stufe wird weiterhin an das Gewissen des Wissenschaftlers, Technikers oder Konsumenten appelliert, darüber werden moralische Kodizes, verbindliche Verhaltensvorschriften und institutionelle Entlastungen gefordert, auf einer dritten Stufe wird schließlich die politische Verantwortung eingeklagt, die im Eingriff des Staates zur Vermeidung unzumutbarer und unzulässiger Schadensfolgen besteht.

Die legislative Skepsis lässt sich auch im Bereich der Politik- und Staatsverantwortung selbst beobachten. Hier steht das verantwortungsbewusste Handeln einerseits für die Bereitschaft der Gesellschaftsmitglieder, sich an der demokratischen Selbstorganisation tatkräftig zu beteiligen. Die politische Verantwortungsgemeinschaft (Etzioni), deren normative Fundierung vornehmlich auf die kommunitaristische Kritik am liberalen Selbst- und Gerechtigkeitsverständnis zurückgeht, zeichnet sich durch aktiven Bürgersinn, durch partizipatorische Verfassung und soziale Wertorientierung aus, die den einzelnen zur moralischen Sorge um das gesellschaftliche Wohlergehen verpflichten. Wesentlich ist dabei die Zurückweisung staatlicher Regulative und das Plädoyer für Eigenverantwortung auf dem Boden der politischen Gemeinschaftsordnung. Allerdings werden Wertschätzungen und Zugehörigkeitsbeziehungen, Loyalitäten und Gemeinsinn inzwischen genauso von liberaler Seite als notwendige Bedingungen demokratischer Rechtsstaatlichkeit betrachtet, die auf der Vermittlung von universellen Rechten und partikularen Werten, auf republikanischem Engagement und deliberativer Konfliktbewältigung fußt (Kersting, Bienfait).

Demgegenüber befassen sich die gegenwärtigen Konzepte staatlicher Verantwortung mit dem Problem der Steuerungsmöglichkeit hochgradig selbstorganisierter Prozesse. Durch die Liberalisierung, Deregulierung und Privatisierung sozialer Funktionsbereiche ist der Staat in eine Defensive geraten, die eine Neubewertung seiner ordnungspolitischen Aufgaben und Fähigkeiten nötig macht. An die Stelle der traditionellen Vorstellung, dass Verantwortung das tragende Strukturprinzip des Rechtsstaates im Sinn einer umfassenden Daseinsvorsorge und Freiheitssicherung (Saladin) bildet, ist die prozeduralistische Auffassung staatlicher Regulierungs- und Gewährleistungsverantwortung (Hermes, Steinberg) getreten. Danach bestehen die Hauptaufgaben des Staates darin, die rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen für die Selbstregulierung der sozialen Funktionssysteme zur Verfügung zu stellen, Zugangsmöglichkeiten für Versorgungsdienste zu gewährleisten und per Kontextsteuerung (Willke) indirekten Einfluss auf gesellschaftliche Kooperationsprozesse zu nehmen. Obwohl die verfassungsrechtliche Verankerung staatlicher Rahmenverantwortung gegeben ist, greift diese weder in private Freiheitsräume hinein noch umfasst sie pauschal handlungsbedingte Schäden und Risiken (Murswiek). Die staatliche Verantwortung bleibt auf den Schutz von Grundrechten beschränkt, auf die Verbesserung des Sicherheitswissen im Um-weltrecht, auf die Disziplinierung der Märk-te durch steuerliche Anreizsetzungen, auf den Abbau von Ungewissheit, etwa durch die Vergabe vorläufiger Genehmigungen und andere Mittel der Intervention und Supervision. Insofern der Staat keine rechtliche Haftungsverantwortung für sämtliche sozialen Prozesse trägt, sondern nur eine subsidiäre Mitverantwortung, sind seinem Handeln Grenzen gesetzt. Sein Letztentscheidungsrecht ist regulativer Natur, auf eine minimale Verteilungsgerechtigkeit abgestellt, durch die auf kompensatorischem Weg entstandene Schäden ausgeglichen und bestehende Ungleichheiten kostensparend abgefangen werden.

Indem der Staat die Verantwortungspflichten an die privaten Akteure weitergibt, reduziert sich seine eigene Verantwortlichkeit auf die Gefährdungshaftung für Steuerungsschäden, die ihm wiederum nur indirekt zurechenbar sind. Diese "Verantwortungsfalle" ist ein unvermeidbarer Effekt der Kooperation zwischen funktional differenzierten Systemen, in denen wechselseitig Zuständigkeitszuschreibungen vorgenommen werden.

Dieses Problem zeigt sich insbesondere im Bereich der rechtlichen Verantwortung. Hier lassen sich zwar gemäß gesetzlich normierter Zurechnungsschemata natürlichen oder juristischen Personen ihre Handlungen so zuschreiben, dass im Fall von Schädigungen, Pflichtverletzungen oder Aufgabenmissachtungen entsprechende Haftungs-, Schuld- und Strafzuweisungen vorgenommen werden können (Krawietz). Rechtliche Regelsysteme, die nach dem Prinzip der kausalen Verantwortungsattribution arbeiten, dienen sowohl in präventiver wie retrospektiver Hinsicht der Strukturierung und Steuerung von Handlungsfolgen und -nebenfolgen, soweit diese sich auf personale Akteure beziehen lassen und in deren Vermögensbereich fallen, um die Sicherheit des öffentlichen Zusammenlebens zu gewährleisten. Durch die Institutionalisierung des Rechts werden die vom Gesetzgeber verabschiedeten Normen und Prinzipien auf Dauer gestellt, zugleich aber einer fallweisen Überprüfung unterzogen und gegebenenfalls veränderten Umständen angepasst. Da die gesetzgeberische Kontrolle und Korrektur rechtlicher Regeln dem Diktat der legitimatorischen Rechtfertigung absehbarer Handlungseffekte folgt, tritt allerdings vielfach eine Neutralisierung derjenigen Folgen und Entwicklungen ein, die nicht in den Geltungsbereich der jeweiligen Regeln fallen. Neben der Ausblendung nicht präjudizierbarer Handlungskonsequenzen bewirkt das institutionalisierte Recht außerdem eine ambivalente Entlastung der Akteure, die sich im wohlbegründeten Vertrauen auf bestehende Gesetze von der Reflexion auf ihr Handeln befreit wähnen.

Insofern im Bereich rechtlicher Verantwortung Entscheidungen auf Entscheidungen rechtmäßig zurückgeführt werden, sind auch hier externe Ergänzungen notwendig. Die Entlastungs- und Neutralisierungsseite des Rechts bewirkt eine große regulative Effektivität, die jedoch mit der Bildung normativer Grauzonen und der Delegation von praktischen Zuständigkeiten einhergeht. Je differenzierter Regulierungen ausgearbeitet werden, um so deutlicher treten die Lücken einer prozeduralen Steuerungsrationalität zu-tage, die zugleich auf die Selbstorganisation eigensinniger Systeme und die zwangsbefugte Lenkung personaler Akteure gerichtet ist, die ihr Handeln am Gemeinwohl ausrichten sollen. Unter diesen Bedingungen stellt sich die Frage nach möglichen Alternativen zu einer funktionalistischen Rechtfertigungsverantwortung, die durch den Ausschluss des Nichtlegitimierbaren gekennzeichnet ist, und einer moralischen Fürsorgeverantwortung, die wiederum auf einem hohen Grad an Freiwilligkeit und Einsichtsbereitschaft fußt. Ein Vorschlag in diese Richtung stellt das Konzept der Metaverantwortung dar, die sich nicht auf die Handlungsfolgen, sondern die Handlungsorientierungen und –normen selbst richtet (Bayertz). Danach besteht die Aufgabe darin, sowohl für neue Aktionsbereiche Geltungsregeln und Befolgungsprinzipien zu entwickeln als auch existierende Regeln und Prinzipien auf ihre jeweilige Anwendbarkeit hin zu überprüfen, wie dies etwa im Fall der Gentechnologie und Reproduktionsmedizin erforderlich ist. Eine besondere Berücksichtigung soll dabei der Charakter der Handelnden und Betroffenen erfahren, indem evaluative Aspekte, Lebens- und Wertvorstellungen, Selbstbilder und Präferenzen in dem Urteils- und Entscheidungsprozess berücksichtigt werden. Die Metaverantwortung bildet ein höherstufiges Bewertungsverfahren vorhandener Legitimierungstechniken, ein Medium der innovativen Kriterienfindung und eine Vermittlungsinstanz konfligierender Ansprüche und Interessen. Sie stellt ein kontextsensitives Konfliktlösungsinstrument dar, das besonders dort zur Anwendung gebracht wird, wo es keine übergeordneten Verfahrensregeln gibt und die pragmatische Invention von Handlungsdirektiven für kom- plexe Prozesse und Entwicklungen erforderlich ist.

Verantwortung in komplexen Zusammenhängen

Mit der Ausdifferenzierung autonomer Sachgebiete, der zunehmenden Verkettung von Handlungsfolgen und dem Anwachsen syn-ergetischer Effekte stellt sich verstärkt die Frage nach dem Stellenwert von Verantwortung in komplexen Zusammenhängen. Dabei sind gegenwärtig vor allem zwei grundsätzliche Positionen zu beobachten, die in Hinsicht auf den humanen Wissens- und Machtzuwachs und die Langzeitwirkung von Handlungen eingenommen werden: zum einen der Ruf nach einem globalen Verantwortungsethos (Küng), das zu Lösung der Weltprobleme führen soll, und die Diagnose der organisierten Unverantwortlichkeit (Beck), die aus der Eigendynamik und Folgenblindheit systemischer Prozesse resultiert. Das Plädoyer für und der Zweifel an möglichen Verantwortlichkeiten bilden die beiden Extremreaktionen auf eine fortschreitende Zurechnungsexpansion, die immer weitere Bereiche menschlichen Handelns umfasst. Die Kehrseite dieser Entwicklung besteht darin, dass im Begriff der Verantwortung eine Unschärferelation entsteht, die eine kontraproduktive Überdehnung und Entleerung des Begriffs zur Konsequenz hat. Die Blickrichtung muss deshalb umgekehrt werden: Bevor normative und kausale Zurechnungen auf Akteure und Ursachen vorgenommen werden, ist eine differenzierte Analyse komplexer Prozesse notwendig, die zwar durch Handlungen und Entscheidungen bedingt sind, sich aber nicht als irgend jemandes Handlung beschreiben lassen (Lübbe).

Dazu bedarf es einer Reihe von Spezifizierungen. Zivilisationsfolgeschäden, die nicht auf natürlichen, sondern kulturellen Ursachen beruhen, können prinzipiell auf ein Tun oder Unterlassen zurückgeführt werden. Ein erweiterter Handlungsbegriff, der Unterlassungen mit einbezieht, besitzt den Vorteil, dass Rechenschafts- und Vorsorgeforderungen auch für nicht intendierte Nebenwirkungen erhoben werden können. Der Nachteil besteht darin, dass jede Form des Nichteingreifens in Entwicklungen, seien sie kultureller oder natürlicher Art, ebenfalls der Rechenschaftspflicht unterliegen müsste. Da dies zu einer grenzenlosen Ausweitung von Verantwortungszumutungen führen würde, zugleich aber die Einbeziehung von Nebenfolgen in komplexen Zusammenhängen erforderlich ist, bedarf es konziser Kriterien zur Unterscheidung von Handlungen und Unterlassungen (Birnbacher), durch die von Fall zu Fall die Zulässigkeit von Zurechnungen geregelt wird. So ist in gestuften, nicht-linearen und kumulativen Handlungsverläufen die subjektive Urheberschaft kein hinreichender Grund für die Verantwortungszuschreibung, sondern die hervorgerufene objektive Wirkung, die ohne die Absicht des Akteurs zustande gekommen sein kann, sich ihm aber dennoch kausal zurechnen lässt. Ob in Fällen der nicht direkt bewirkten Verursachung von Schädigungen eine moralische Zurechnung auf einen oder mehrere Akteure zulässig ist, hängt von situativen Randbedingungen und normativen Voraussetzungen ab, die ihrerseits interpretations- und auslegungsbedürftig sind. Hierzu gehören unter anderem die Disponibilität des Handlungsverlaufs und die Zumutbarkeit von Handlungsalternativen, die Möglichkeit der Informationsbeschaffung und die Voraussicht des Schadenseintritts, das bewusste Ge-schehenlassen und die Art der Schädigung, die Rollenfunktion und der Aufgabenbereich des jeweiligen Akteurs.

Die Konsequenz der Anwendung dieser Kriterien liegt darin, dass auch Unterlassungen der Rechenschaftspflicht unterliegen, wenn sie auf der Zulassung von Schadensfolgen beruhen, die im Fallkontext absehbar und vermeidbar gewesen wären. Praktisch bedeutet dies, dass zwar grundsätzlich ein größerer Legitimationszwang für aktive Handlungen und keine Verpflichtung zum Eingreifen in laufende Entwicklungen besteht, gleichwohl aber das Nichteingreifen und Geschehenlassen insoweit zu verantworten sind, als sie sich kausal zurechnen lassen und moralisch unzulässige Folgekosten verursachen.

Mit dem Auseinandertreten von kausaler und moralischer Verantwortung in komplexen Zusammenhängen entsteht die Schwierigkeit der normativen Regelung nicht intendierter Nebenfolgen. Die rechtliche Sanktionierung der Mit- und Nebentäterschaft bildet ein Instrument der Konkretisierung von Verantwortlichkeit für Teilhandlungen, die erst im Zusammenwirken mit anderen Ursachen zum relevanten Schaden führen. Komplizierter liegt der Fall dann, wenn Schädigungen einzelner im Interesse des Allgemeinwohls legitimiert werden müssen. Hier bedarf es der Abwägung von Freiheitseinschränkungen und Belastungen, die den Betroffenen auch dann zugemutet werden können, wenn sie für die Ursachen nicht verantwortlich sind. Die Zulässigkeit dieser Zumutungen, die gegenwärtig vor allem unter dem Begriff erlaubter Schädigungen bzw. Risiken diskutiert werden, lässt sich in den meisten Fällen nur im Rahmen struktureller Zusammenhänge feststellen, die auf institutioneller Ebene regulativ verwaltet werden müssen. Die Leistung dieser Verwaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die Nebenfolgenkontrolle summierter Handlungen den Individuen abnimmt und sie der kollektiven Verantwortungsorganisation überlässt. Dabei wird dem jeweiligen Handlungssystem, etwa dem politischen Bereich, die Aufgabe überantwortet, anfallende Kosten, Risiken und Ungleichverteilungen zu regulieren, für entstehende Benachteiligungen und Unsicherheiten Kompensationen zu zahlen oder Reformen in die Wege zu leiten. Durch die kollektive Verantwortungsorganisation werden negative Effekte, die niemandem direkt zurechenbar sind, aufgefangen und durch Gesetze, Verträge und Verhaltensnormen soweit neutralisiert, dass sie als strukturbedingte Belastungen und Unsicherheiten akzeptabel werden. Die Selbstregulierung von Folgekosten in komplexen Systemzusammenhängen ist auch hier wieder zu einem erheblichen Grad von der Eigeninitiative und dem Entgegenkommen der Akteure abhängig. Arbeitspolitische Maßnahmen, ökologische Verbesserungen und soziale Umverteilungen setzen die aktive Partizipation der Gesellschaftsmitglieder voraus, ohne die steuernde Eingriffe von staatlicher oder politischer Seite auf Blockaden stoßen.

Im notwendigen Zusammenspiel von Eigen- und Sozialverantwortung fällt den Institutionen eine besondere Rolle zu. Sie bilden stabilisierende Sozialregulative und Koordinierungsinstanzen, ermöglichen ein effektives Dissensmanagement und eine entscheidungsfördernde Komplexitätsreduktion. Insofern Institutionen die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Normverletzungen übernehmen, die persönlich nicht zurechenbar sind, dienen sie der sachlichen Sanktionierung von Fehlhandlungen und der praktischen Zweckorientierung im gesellschaftlichen Verantwortungsraum (Som-mer). Gleichwohl zeigt sich die Grenze institutioneller Verantwortung dort, wo die verbindliche Setzung kollektiver Normen verabsolutiert wird und eine Abschiebung von Rechenschaftspflichten auf die in den Institutionen verkörperte "objektive Ver-nunft" bewirkt. Dies geschieht dann, wenn Institutionen als quasi moralische Handlungssubjekte betrachtet werden, die autonom Vorschriften, Regelungen und Hierarchiedefinitionen generieren, die durch entsprechend bevollmächtigte Instanzen umgesetzt werden. Institutionen sind jedoch keine eigenmächtigen Sachgewalten, sondern demokratisch legitimierte Vollzugsorgane, die ihrerseits normativen Regeln unterstellt sind. Sie sind durch eine spezifische Teilung von Verantwortlichkeiten gekennzeichnet, wie sie sich auch bei anderen höherstufigen Akteuren, insbesondere Korporationen beobachten lässt. Hier steht zum einen die Frage im Vordergrund, inwieweit sich Korporationen überhaupt als Handlungssubjekte beschreiben lassen, zum anderen, wie sich innerhalb von Korporationen konkrete Verantwortlichkeiten verteilen und zuordnen lassen. Die mittlerweise vorherrschende Auffassung, dass Korporationen sekundär handelnde Systeme darstellen, die zwar keinen personalen Status, aber moralanaloge Rechte und Pflichten besitzen (Werhane, Maring, Wolf), ermöglicht Rechenschaftsforderungen gegenüber Firmen, Unternehmen oder Organisationen, die gegen formelle und informelle Verpflichtungen verstoßen haben. Voraussetzung hierfür ist, dass sich den Akteuren ähnlich wie Personen ein freier Wille, Intentionen und Kausalverhältnisse zuschreiben lassen, wozu eine Grammatik korporativer Entscheidungsprozesse (French) erforderlich ist, durch die interne Zuständigkeiten, Kompetenzen und Aufgaben berücksichtigt werden. Unter dieser Bedingung lassen sich Regeln aufstellen, die einer Diffusion von Verantwortung entgegenwirken, indem die jeweilige Verantwortlichkeit gemäß der verfolgten korporativen Interessen, der Stellung entscheidungsbeteiligter Personen, der Zumutbarkeit gegensteuernden Handelns und der jeweiligen rechtlichen Grundlagen aufgeteilt wird, ohne ihren Geltungscharakter zu verlieren.

Das Verteilungsmodell korporativer Mitverantwortung funktioniert freilich nur solange, wie Korporationen und ihre Umwelt einen bestimmten Komplexitäts- und Kontingenzgrad nicht überschreiten. Die referentielle Undurchsichtigkeit von höherstufigen Hand-lungen und damit die Chance der Delegation von Verantwortung steigen mit zunehmender Größe, der wachsenden Bewältigung von Aufgaben, aber auch der Verstärkung normativer Regulierungen an. Je differenzierter Korporationen aufgebaut sind, um so schwieriger wird es, eine einheitliche Organisationsstruktur zu erkennen, die die Basis für operative Verantwortungszurechnungen bildet. Verstärkt wird diese Schwierigkeit durch die externe Verflechtung von komplexen Operationssystemen mit hochgradig selbstregulativen Umwelten, die spezifischen Handlungscodes ohne zentrale Steuerung folgen. Die Enthierarchisierung und Dezentralisierung von kollektiven Operationen in den gegenwärtigen Gesellschaften macht den Übergang von einer erweiterten Entscheidungsverantwortung zur genuinen Systemverantwortung notwendig. Neu ist hieran der Versuch, die Selbstorganisation komplexer Systeme mit der folgenorientierten Handlungsverantwortung so zu verbinden, dass eine regulative Steuerung nicht-linearer und eigendynamischer Prozesse möglich wird (Kaufmann, Bühl). Obgleich Systeme eigensinnige Aggregatzustände darstellen, die sich nicht mit kausalistischen oder personalistischen Kriterien beschreiben lassen, sondern unvorhersehbaren Entwicklungen gehorchen, sollen aus Sicht der Systemverantwortung korrektive Interventionen möglich sein. Die Grundlage hierfür bildet einerseits die Designverantwortung für den Aufbau und die Organisation sozialer Subsysteme, die innerhalb ihres Operationsbereiches lernfähig und durch kontextuelle Steuerung lenkbar sind. Zum anderen bedarf es der freiwilligen Selbstbindung der in den Systemen tätigen Akteure, die sich im Bewusstsein der globalen Solidargemeinschaft Regeln und Normen unterwerfen, durch die Schadensfolgen vermieden und notfalls ohne kausale Verursachung übernommen werden. Zum dritten ist die Zusammenarbeit nationaler und transnationaler Organisationen in einem institutionellen Netzwerk notwendig, durch das die naturwüchsige Dynamik der globalen Systeme in das demokratische Ordnungsgefüge der zukünftigen Weltgesellschaft integriert wird.

Die gegenwärtig diskutierte Systemverantwortung bildet eine evolutionäre Projekt-ethik, die auf der Kooperation eigeninteressierter Akteure und der Koordination autologischer Prozesse beruht. Sie erschöpft sich nicht in der formellen Gewährleistung von Rahmensicherheiten, sondern will in die Selbstorganisation der sozialen Systeme mit den Mitteln einer klugen Situationsmoral und institutionalisierten Supervision eingreifen. Es bleibt jedoch fraglich, inwieweit die Systemverantwortung zur prospektiven und retrospektiven Regulierung komplexer Prozesse in der Lage ist. Funktional ausdifferenzierte Systeme sind durch operative Schließungen gegenüber ihren Umwelten gekennzeichnet, die durch normative Interventionen nur um den Preis neuer Entscheidungsrisiken aufzubrechen sind. Die moralische oder rechtliche Kontrolle von Systemfolgen erzeugt Anschlussprobleme der Zurechnung nicht beabsichtigter Effekte und gefährdet die systemstabilisierende Eigenkomplexität. Da für die strukturellen Koppelungen zwischen den einzelnen Systemen keine umfassenden Kollisionsregeln existieren, erscheint der Ruf nach Verantwortung hier selber als unverantwortlich (Luhmann). Aus systemischer Sicht werden Entscheidungen unter Ungewissheitsbedingungen gefällt, die sich nicht kommunikativ oder regulativ beseitigen lassen, sondern Bestandteil der Selbstbeobachtung von Systemen sind, die über eine Vielzahl von Möglichkeitsperspektiven mit ihrer Umwelt in Verbindung stehen. Wer diese Möglichkeiten ohne Kenntnis der autopoietischen Organisationsmechanismen beschneiden will, handelt gegen die Rationalität der Systeme und bürdet sich unverantwortbare Folgelasten auf. Die paradoxe Konsequenz besteht darin, dass systemisches Handeln dann verantwortbar ist, wenn es nicht per Krisenmanagement und Risikoregulierung in die Prozesse eingreift, sondern sie für Kontingenzsteigerungen offenhält.

Fazit

Folgende Schlussfolgerungen lassen sich angesichts der gegenwärtigen Schwierigkeiten mit dem Verantwortungsbegriff ziehen: Verantwortung bildet weder ein kategorisches noch konsequentialistisches, sondern kontextualistisches Handlungs- und Entscheidungsprinzip, das auf der situativen Vermittlung von Verpflichtungen und Erfordernissen beruht. Medium verantwortlichen Handelns ist ein hermeneutischer Sinn für die Angemessenheit von Normen, die hinsichtlich ihrer Gültigkeit, Zumutbarkeit und Konsequenzen überprüft und in die Praxis umgesetzt werden. Ein recht verstandener Verantwortungsbegriff umfasst sowohl Nichtschädigungsgebote als auch Fürsorge- und Solidaritätspflichten, durch die zum bloß Geschuldeten verdienstliche Mehrleistungen wie Engagement, Partizipation und Rücksicht hinzutreten.

Gegen die zunehmende Verantwortungsexpansion bedarf es einer differenzierten Zurechnungseinschränkung. Insbesondere auf der Ebene der intergenerationellen bzw. Langzeitverantwortung hat die Entgrenzung von Rechenschafts- und Solidaritätspflichten zu einer Überdehnung des humanen Handlungshorizontes geführt, die weder zumutbar noch legitimierbar ist, es sei denn durch hochspekulative Zusatzannahmen. Allerdings ist auch das andere Extrem eines kausalen Rechtfertigungsreduktionismus zu ver-meiden, der sich in der Regulierung von direkten Schadensfolgen erschöpft. Unterlassungen und nicht intendierte Negativeffekte sind in den Verantwortungsbereich aufzunehmen, wenn sie bestimmten Kriterien der Zurechenbarkeit entsprechen.

Mit zunehmender Komplexitätssteigerung sozialer Systeme erweist sich die Akzeptanz von Unverantwortlichkeit als unumgänglich. Institutionen und Steuerungsorgane können eine entlastende Funktion übernehmen, indem sie Bereiche der Verantwortung definieren und diese an Träger und Trägerschaften delegieren. Sie sind jedoch nicht fähig, kollektive Aktionen ohne Restrisiken und Kontingenzen zu regulieren. Dabei entstehen normative Grauzonen und Zuständigkeitsleerstellen, die sich nur durch sekundäre Verantwortungszuschreibungen füllen lassen. Die Unsicherheit dieses Verfahrens kann durch politische Maßnahmen, rechtliche Vorgaben und moralische Appelle kompensiert, aber nicht beseitigt werden.

Die Gradwanderung zwischen systemischer Eigendynamik und korrigierenden Eingriffen erfordert eine besondere Konfliktlösungskompetenz, mit deren Hilfe komplexe Situationen beurteilt und zwischen kollidierenden Handlungsmöglichkeiten Entscheidungen gefällt werden. Welche Verfahren und welche Maßstäbe zur Lösung von Problemen führen, lässt sich aus keinem leitenden Prinzip deduzieren, sondern muss sich im Kontext des jeweiligen Falles zeigen. In diesem Sinn ist Verantwortung die Fähigkeit, auf pragmatischer Grundlage Sichtweisen für das Unvorhersehbare zu entwickeln, an die sich weitere Handlungen anschließen lassen.

 

Literatur

Einführungen und Lexikonartikel:

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Ältere wichtige Texte

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Ingarden, R. Über die Verantwortung. Ihre ontischen Fundamente. Stuttgart 1970

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Autor

Ludger Heidbrink ist promovierter Philosoph, zur Zeit Lehrbeauftragter am Philosophischen Seminar der Christian-Albrechts- Universität zu Kiel.