PhilosophiePhilosophie

ESSAY

Betz, Gregor: Moralisches Argumentieren, praktische Gründe und deliberative Demokratie


Gregor Betz, Karlsruhe (gregor.betz@kit.edu)


MORALISCHES ARGUMENTIEREN, PRAKTISCHE GRÜNDE UND
DELIBERATIVE DEMOKRATIE


1 Strategische Vorbemerkung. Ich möchte das enthymematische Verständnis
praktischer Gründe (Toulmin 1958; Hare 1963; Alexy 1983) rehabilitieren, indem
ich konsequent der Methode des semantischen Aufstiegs folge. Anstatt zu
fragen, wie Tatsachen Gründe für Intentionen (mentale Zustände) sein können,
soll hier untersucht werden, was es heißt, dass eine deskriptive Aussage einen
Grund für eine präsktiptive Aussage darstellen kann. Praktisches Argumentieren
verstehe ich als Argumentieren für und gegen präskriptive Aussagen.¹ Die Fruchtbarkeit
eines solchen Ansatzes zeigt sich in Abschnitten II und III.

I. Gründe und Begründungsgrade


2 Das klassische enthymematische Verständnis stößt an Grenzen, sobald
man komplexe Argumentationen betrachtet. Ersteres besagt: Eine Prämisse
eines deduktiven Arguments ist ein Grund für dessen Konklusion. – Doch
was, wenn eine Aussage in mehreren Argumenten auftritt, die sich wechselseitig
stützen und angreifen? Welche Aussagen sind Gründe für eine These in einem
komplexen inferentiellen Netz?


3 Aussagen sind in komplexen inferentiellen Netzen unterschiedlich stark
begründet. Diese vortheoretische Idee unterschiedlich starker (pro toto) Begründung
lässt sich durch den Begriff des Begründungsgrades einer Aussage mathematisch
präzisieren (Betz 2012). Der Begründungsgrad einer Aussage in einem argumentativen
Kontext ist definiert als die relative Häufigkeit mit der die Aussage in
allen widerspruchsfreien und folgerichtigen Positionen wahr ist. Derart definierte
Begründungsgrade
(i) entsprechen zentralen vortheoretischen Intuitionen und
(ii) erfüllen die Wahrscheinlichkeitsaxiome*.
¹Wie auch Audi (2006, 89ff.), aber z.B. gegen Broome (2013).

4 Begründungsgrade erzeugen eine Gründerelation auf inferentiellen Netzen.
Gegeben sei ein argumentativer Kontext, d.h. ein inferentielles Netz und
eine Menge von Hintergrundannahmen, relativ zu denen sich die Begründungsgrade
der verschiedenen Aussagen berechnen lassen. Wir können jetzt festlegen:
• Eine Aussage B ist ein (pro tanto) Grund für eine Aussage A genau dann,
wenn der Begründungsgrad von A gesetzt B ist wahr echt größer ist als
der Begründungsgrad von A ohne eine Annahme über B zu treffen (vgl.
Skyrms 2000; Dorn 2006; Spohn 2012).
• Ein Grund B für A heißt deduktiv genau dann, wenn der Begründungsgrad
von A gesetzt B maximal ist, induktiv andernfalls.
• Gründe für die Negation einer Aussage sind Gründe gegen diese Aussage.
Diese Auffassung schließt das klassische enthymematische Verständnis als Grenzfall
ein.

5 Die Gründerelation besitzt ganz andere Merkmale als die Folgerungsbeziehung.
Insbesondere ist die Gründerelation
• symmetrisch (bidirektional): Ist B ein Grund für A, so auch umgekehrt A
für B;
• intransitiv: Ist C ein Grund für B und B für A, so ist C nicht zwangsläufig
ein Grund für A;
• nicht schwach monoton: Ist B ein Grund für A und ist C ein Grund für
A, so ist B&C nicht zwangsläufig ein Grund für A;
• holistisch: Gründe lassen sich nicht lokal, sondern nur unter Berücksichtigung
aller Argumente und aller Annahmen bestimmen.
Bereits der Begriff des induktiven Schließens (der induktiven Folgerung und Inferenz,
des induktiven Arguments) führt in die Irre.


6 Aus der Balance aller* pro tanto Gründe einer Aussage ergibt sich ihr pro
toto Begründungsstatus. In einer vollständigen Aufzählung sich wechselseitig
ausschließender Gründe für eine These halten sich die pro tanto Pro- und Kontra-
Gründe – entsprechend ihrer jeweiligen Stärke, ihrem Gewicht und dem pro toto
Begründungsstatus der These – die Waage.²

• [Praktische Relevanz induktiver Gründe, PRiG] Es ist rational geboten,
sich bei der Bewertung handlungsanleitender Thesen an den Gründen
für und gegen diese Thesen, und insbesondere an ihrem pro toto Begründungsstatus
zu orientieren.
[PRiG] fordert, dass die letztlich akzeptierte handlungsanleitende These bestmöglich
zu den gesetzten normativen und deskriptiven Annahmen passt; es wäre
unvernünftig, hier nicht nach maximaler Kohärenz zu streben.

II. Praktisches Argumentieren und induktive Kohärenz


7 Praktische Deliberation argumentiert mit normativen und mit deskriptiven
Aussagen für singuläre präskriptive Aussagen. Eine komplexe praktische
Argumentation, die sich darum dreht, was ein Akteur tun soll, lässt sich als
inferentielles Netz rekonstruieren,
• in dessen Zentrum (handlungsanleitende) singuläre präskriptive
Aussagen stehen und
• das potentiell aus ganz verschiedenen Argumenten (konsequenzialisitischen,
deontologischen, tugendethischen etc.) besteht (dazu
Nida-Rümelin 2005),
– welche wiederum sowohl (i) deskriptive als auch (ii) normative
Prämissen voraussetzen und somit
– Ausgangspunkt rein empirischer oder normativer Teildebatten sein
können;
• relativ zu dem Tatasachen-Behauptungen Gründe für Sollen-Sätze sind.


8 Ist praktische Argumentation handlungsanleitend? Kongruenz – Deduktive
Unterbestimmtheit – Konflikt. Wir nehmen an, dass eine Person (prima
facie) bestimmte normative und deskriptive Aussagen akzeptiert und unter dieser
Voraussetzung eine praktische Argumentation mit Blick auf ihre zentralen handlungsanleitenden
Thesen evaluiert. Dann sind drei Fälle möglich:
1. [Kongruenz] Die akzeptierten Voraussetzungen stellen einen deduktiven
Grund für genau eine handlungsanleitende These dar.
2. [Deduktive Unterbestimmtheit] Aus den akzeptierten Voraussetzungen
folgt deduktiv keine handlungsanleitende These.
3. [Konflikt] Verschiedene akzeptierte Voraussetzungen implizieren
konträre handlungsanleitende Thesen.


¶9 Deduktive Unterbestimmtheit und Beliebigkeit: Zwei konkurrierende
Thesen. Was bedeutet deduktive Unterbestimmtheit für die Bewertung der
praktischen Argumentation?
• [Starke Unterbestimmtheit, SU] Solange nicht genau eine handlungsanleitende
These impliziert wird, ist die Akzeptanz jeder These – und die
entsprechende Handlung – gleichermaßen vernünftig und rational zulässig.
Die These [SU] konfligiert indes mit:
• [Praktische Relevanz induktiver Gründe, PRiG] Es ist rational geboten,
sich bei der Bewertung handlungsanleitender Thesen an den Gründen
für und gegen diese Thesen, und insbesondere an ihrem pro toto Begründungsstatus
zu orientieren.
[PRiG] fordert, dass die letztlich akzeptierte handlungsanleitende These bestmöglich
zu den gesetzten normativen und deskriptiven Annahmen passt; es wäre
unvernünftig, hier nicht nach maximaler Kohärenz zu streben.


¶10 Drei Argumente für die praktische Relevanz induktiver Gründe. Zugunsten
[PRiG] lassen sich anführen:
Das Argument der Koordination und Planung. Interpersonale Koordination erfordert
Vorhersagbarkeit von Handlungen, was wiederum voraussetzt, dass Akteure
(i) ihre zentralen Gründe wechselseitig kennen und (ii) ihr Handeln an
zentralen Gründen ausrichten – mit anderen Worten: rational sind im Sinne von
[PRiG] (nach Bratman 1987; Richardson 1994).
Das Argument der Robustheit. [PRiG] erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass eine
getroffene Entscheidung (und die damit akzeptierte handlungsanleitende These)
auch nach dem Neuerwerb oder der Revision einer normativen oder deskriptiven
Voraussetzung noch konsistent mit den modifizierten Überzeugungen ist.
[PRiG] ergibt sich aus dem Eingeständnis unserer Begrenztheit und Fallibilität.
Das Autonomie-Argument. Es gilt:
• [Autonomie als Kohärenz] Frei und selbstbestimmt zu handeln heißt im
Kern, sich im Handeln von seinen Gründen leiten zu lassen (z.B. Wolf
1990; Bieri 2003).³
[PRiG] ist daher konstitutiv für personale Autonomie.


III. Selbstbestimmung und deliberative Demokratie

11 Freiheit von Fremdherrschaft als konstitutives Element demokratischer
Staats- und Gesellschaftsordnung. Demokratie ist ein facettenreiches Ideal.⁴
Seine verschiedenen Bestandteile (die Idee der Volkssouveränität, liberale Werte
wie der Respekt individueller Autonomie und das ‘republikanische’ Verbot
willkürlicher Fremdherrschaft) konvergieren in:
³Keil (2007, 75) beobachtet, dass dies der gemeinsame Nenner zahlreicher kompatbilistischer
Freiheitsbegriffe ist.
• [Demokratische Minimalbedingung, DMB] Eine Staats- und
Gesellschaftsform gilt nur dann als demokratisch, wenn sie (unter
Berücksichtigung weiterer demokratischer Ideale)
– das Ausmaß von Fremdherrschaft möglichst minimiert;
– die Autonomie und die Selbstbestimmung der Bürger möglichst
maximiert.⁵

12 Selbstbestimmung erzwingt deliberative Demokratie. Aus [DMB]
folgt, dass demokratische Gesellschaften kollektive Entscheidungen auf Basis
gesellschaftlicher Debatten treffen.
(1) Demokratie maximiert Autonomie und Selbstbestimmung [DMB].
(2) Frei und selbstbestimmt zu handeln (sei es privat oder kollektiv
– gemeinsam mit anderen) heißt im Kern, sich im Handeln von
seinen (wohldurchdachten) Gründen leiten zu lassen. [Autonomie als
Kohärenz]
(3) Also: Eine Staats- und Gesellschaftsform gilt nur dann als demokratisch,
wenn in ihr (unter Berücksichtigung weiterer demokratischer Ideale)
Vorschläge generiert und verabschiedet werden, die sich aus möglichst
vielen von Bürgern vertretenen (wohldurchdachten) Positionen möglichst
gut rechtfertigen lassen.
(4) Eine argumentative gesellschaftliche Kontroverse ist das beste Mittel, um
Vorschläge zu generieren und zu verabschieden, die sich aus möglichst
vielen von Bürgern vertretenen (wohldurchdachten) Positionen möglichst
gut rechtfertigen lassen.
(5) Also: Eine Staats- und Gesellschaftsform gilt nur dann als demokratisch,
wenn in ihr Vorschläge anhand argumentativer gesellschaftlicher Kontroversen
generiert und verabschiedet werden.
Folgefrage im Anschluss an Prämisse (4): Wie müssen politische Kontroversen
gestalltet werden, damit sie diese Funktion erfüllen können? Insbesondere: Wie
sollten Kontroversen beendet werden?

13 Der Austausch von Argumenten kann zum Erliegen kommen, ohne dass
sich die Opponenten geeinigt hätten. Es lassen drei Arten von Endzuständen
rationaler Kontroversen unterscheiden:
1. [Völlige Übereinstimmung] Die Opponenten stimmen sowohl
hinsichtlich der politischen Vorschläge als auch hinsichtlich ihrer
Begründungen überein.
⁵Zur Verteidigung des Konzepts positiver Freiheit s. Christman (2005).
2. [Überlappender Konsens] Die Opponenten stimmen einzig hinsichtlich
der politischen Vorschläge, nicht aber hinsichtlich ihrer Begründungen
überein (dazu Rawls 2005, 144ff.).
3. [Dissens] Die Opponenten stimmen weder hinsichtlich der politischen
Vorschläge, noch hinsichtlich ihrer Begründungen überein.
Kontroversen vom Typ 3 müssen mit außer-argumentativen Mitteln geschlossen
werden, um eine kollektive Entscheidung zu treffen.

14 Vier mögliche Verfahren zum Umgang mit argumentativ unauflösbaren
Dissensen in kollektiven Entscheidungssituationen. Verfahren, die auf außerargumentative
Meinungsänderung setzen, sind (vgl. Richardson 2002, 146-7):
• [Tiefgreifender Kompromiss] Alle Opponenten revidieren ihre Überzeugungen
aus Respekt und gutem Willen, um völlige Übereinstimmung zu
erreichen.
• [Modus vivendi (bloßer Kompromiss)] Einige Opponenten machen
pragmatische oder strategische Konzessionen und stimmen einem
Vorschlag zu, der aus ihrer Perspektive schlecht begründet ist.
Modus vivendi ist unter Autonomiegesichtspunkten (Prämisse 4, ¶12) problematisch.
Da tiefgreifende Kompromisse, realistisch betrachtet, eine Ausnahme
bleiben werden⁶, benötigen wir Verfahren, die eine Entscheidung ohne
Zustimmung erzwingen:
• [Mehrheitsentscheid, ME] Es wird derjenige Vorschlag umgesetzt, der in
einer Abstimmung die meisten Stimmen erhält.⁷
• [Gründemaximierung, GM] Es wird derjenige Vorschlag umgesetzt, der
die größtmögliche Anzahl individueller Gründe konserviert, d.h. der
inter-personell maximal begründet ist.
Die relevante Bezugsgröße für [GM] ist der pro toto Begründungsstatus eines
Vorschlags, berechnet aus Sicht der verschiedenen Opponenten. Das Aggregat
all dieser personalen Begründungsgrade gilt es gemäß [GM] zu maximieren,
wobei verschiedene Aggregationsweisen zu unterschiedlichen Varianten von
[GM] führen, z.B.:
⁶Ich sehe hier ab von konzeptionellen Schwierigkeiten, die sich im Anschluss an Williams (1973)
stellen, die aber mglw. im Rahmen sozialer Erkenntnistheorie (insbes. Hegselmann/Krause 2002)
geklärt werden können (vgl. dazu auch Martini/Sprenger/Colyvan 2013).
⁷Zum Mehrheitsentscheid als vorläufiges Debatten-Beendigungsverfahren vgl. auch Habermas
(1998, 612ff


i. Maximierung des durchschnittlichen personalen Begründungsgrads,
ii. Maximierung des minimalen personalen Begründungsgrads,
iii. Maximierung des gewichteten Durchschnitts personaler Begründungsgrade
(etwa um höhere Varianz zu bestrafen).


15 Die Argumente für die Maximierung kollektiver Gründe und gegen die
Entscheidung per Mehrheitswahl. Zugunsten [GM] und gegen [ME] lassen
sich folgende Argumente anführen, von denen das erste zentral ist.
Autonomie-Argument. Im Gegensatz zu allen alternativen Verfahren stellt [GM]
sicher, dass Vorschläge verabschiedet werden, “die sich aus möglichst vielen von
Bürgern vertretenen Positionen möglichst gut rechtfertigen lassen” (Prämisse 3,

12). [GM] folgt letztlich aus der Minimalforderung [DMB].
Argument der Manipulationsanfälligkeit. Sobald mehrere Alternativen zur Wahl
stehen, sind Wahlverfahren anfällig für strategische Manipulationen und generieren
normative Paradoxien (Pacuit 2012). Das trifft auf [GM] (voraussichtlich)
nicht zu.
Argument diskursiver Anreize. Die Institutionalisierung von Mehrheitswahl setzt
kontraproduktive Anreize, indem es letztlich nicht mehr auf das bessere Argument,
sondern auf das Schmieden von Mehrheiten ankommt (Richardson 2002,
207). Das trifft auf [GM] nicht zu.
Akzeptanz-Argument. Es ist plausibel, anzunehmen, dass die allgemeine Akzeptanz
einer Entscheidung und die Bereitschaft, seinen Teil zu deren Umsetzung
beizutragen (dazu Richardson 2002, 167), größer ist bei [GM] als bei einer tendenziell
polarisierenden Mehrheitswahl.
Argument der Feststellung informeller Konsense. Es ist viel plausibler, anzunehmen,
dass informelle (beinahe) Konsense durch [GM] als durch [ME] förmlich festgestellt
werden (vgl. Richardson 2002, 169) – zumal [GM] die Idee eines überlappenden
Konsenses verallgemeinert.

Literatur
Alexy, R. (1983): Theorie der juristischen Argumentation. Frankfurt a.M.: Suhrkamp.
Audi, R. (2006): Practical Reasoning and Ethical Decision. London; New York: Routledge.
Betz, G. (2012): On Degrees of Justification. In: Erkenntnis 77, S. 237–272.
Bieri, P. (2003): Das Handwerk der Freiheit: Über die Entdeckung des eigenen Willens.
Lizenzausg. Frankfurt am Main: Fischer.
Bratman, M. (1987): Intention, Plans, and Practical Reason. Cambridge, Mass.: Harvard
University Press.
Broome, J. (2013): Rationality Through Reasoning. Chichester: Wiley Blackwell.
Christman, J. (2005): Saving Positive Freedom. In: Political Theory 33, S. 79–88.
Dorn, G. (2006): Deskriptive Argumente und Argumenthierarchien. In: Kreuzbauer,
G./Dorn, G. (Hrsg.): Argumentation in Theorie und Praxis: Philosophie und Didaktik
des Argumentierens. Wien: Lit-Verlag, S. 167–201.
Forst, R. (2007): Das Recht auf Rechtfertigung. Frankfurt a.M.: Suhrkamp.
Habermas, J. (1998): Faktizität und Geltung. Frankfurt a.M.: Suhrkamp.
Hare, R. M. (1963): Freedom and Reason. Oxford: Clarendon Press.
Hegselmann, R./Krause, U. (2002): Opinion dynamics and bounded confidence: Models,
analysis and simulation. In: Journal of Artificial Societies and Social Simulation 5.
Keil, G. (2007): Willensfreiheit. Berlin u.a.: de Gruyter.
Martini, C./Sprenger, J./Colyvan, M. (2013): Resolving Disagreement Through Mutual
Respect. In: Erkenntnis 78, S. 881–898.
Nida-Rümelin, J. (2005): Theoretische und angewandte Ethik: Paradigmen, Begründungen,
Bereiche. In: Nida-Rümelin, J. (Hrsg.): Angewandte Ethik. Die Bereichsethiken
und ihre theoretische Fundierung. Ein Handbuch. Stuttgart: Kröner, S. 2–87.
Pacuit, E. (2012): Voting Methods. In: Zalta, E. N. (Hrsg.): The Stanford Encyclopedia
of Philosophy.
Rawls, J. (2005): Political Liberalism. Expanded. New York: Columbia University Press.
Richardson, H. S. (1994): Practical Reasoning About Final Ends. Cambridge; New York:
Cambridge University Press.
Richardson, H. S. (2002): Democratic Autonomy: Public Reasoning About The Ends of
Policy. New York: Oxford University Press.
Skyrms, B. (2000): Choice and Chance: An Introduction to Inductive Logic. Belmont,
CA: Wadsworth/Thomson Learning.
Spohn, W. (2012): The Laws of Belief: Ranking Theory and Its Philosophical Applications.
Oxford: Oxford University Press.
Toulmin, S. E. (1958): The Uses of Argument. Cambridge: Cambridge University Press.
Williams, B. A. O. (1973): Deciding to believe. In: Williams, B. (Hrsg.): Problems of
the Self. Cambridge: Cambridge University Press, S. 136–151.
Wolf, S. (1990): Freedom Within Reason. Oxford: Oxford University Press

 

 

 

 

 


⁴Die folgenden Überlegungen habe ich in kritischer Auseinandersetzung mit Richardson (2002)
und Forst (2007) entwickelt


²Hier verallgemeinere ich ein Ergebnis von Spohn (2012, 116), vgl. zur Metapher des Abwägens
praktischer Gründe auch Audi (2006, 151) und Broome (2013, 52).

 

 

Vortrag im Rahmen des Kolloquiums am Philosophischen Institut des KIT
Karlsruhe, 10. Mai 2016