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STELLUNGNAHMEN

Dieter Birnbacher, Weyma Lübbe, Arnd Pollmann und Héctor Wittwer:
Freiheit versus Impfpflicht

Freiheit versus Impfpflicht
Stellungnahmen von Dieter Birnbacher, Weyma Lübbe,
Arnd Pollmann und Héctor Wittwer
 
 
Aus: Heft 1/2022, S. 26-33
 
Was braucht es, um eine Beschränkung von Freiheit ethisch zu rechtfertigen?
 
Héctor Wittwer: Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, welche normative Ethik man zugrunde legt. Ich gehe von einer nicht-utilitaristischen Form des Konsequentialismus aus, die ich Konsequentialismus der Rechte nenne. Gemäß dieser Auffassung sind Freiheitsbeschränkungen nur dann gerechtfertigt, wenn sie nötig sind, um vorrangige moralische Rechte anderer Menschen zu schützen. Dabei werden Rechte durch legitime Interessen konstituiert. Außerdem müssen moralische Rechte gemäß der Bedeutung der Güter, die sie schützen sollen, in eine Rangfolge gebracht werden. Beispielsweise herrscht Einigkeit darüber, dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit Vorrang hat vor dem Recht auf Handlungsfreiheit. Es müssen also zwei Bedingungen erfüllt sein, damit die Beschränkung der Freiheit moralisch begründet ist: Die Handlung oder Unterlassung muss erforderlich sein, um ein moralisches Recht eines anderen nicht zu verletzen oder seine Erfüllung zu sichern, und dieses moralische Recht muss dem Schutz eines Gutes dienen, das wichtiger ist als die Freiheit, die beschränkt wird.
 
Dieter Birnbacher: Freiheit ist ein hohes Gut. Es darf nur soweit beschränkt werden, als notwendig ist, um andere, mindestens gleichwertige Güter zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ermöglichen. Die Entwicklung des Freiheitsprinzips in den letzten 50 Jahren ist allerdings nicht ohne Ambivalenzen. Einerseits sind die Freiheitsrechte in vielen Bereichen gestärkt worden, etwa im Familienrecht und in der Medizin. Darüber hinaus werden viele seit längerem anerkannte Freiheitsrechte heute deutlich stärker wahrgenommen, etwa bei der Berufswahl, der Partnerwahl und der Zugehörigkeit zu Religionsgemeinschaften. Auf der anderen Seite haben Gesichtspunkte der Sicherheit gegenüber dem der Freiheit an Bedeutung zugenommen. Der Wunsch nach Freiheit scheint u. a. abhängig von dem Ausmaß, in dem die Bedürfnisse nach Sicherheit befriedigt sind. Allerdings kann ein Paternalismus, der dem Einzelnen eine Sicherheit aufnötigt, die er nicht will, nur in ganz engen Grenzen legitim sein.
 
Eingriffe in die Freiheit des Einzelnen sind im Wesentlichen nur dann zulässig, wenn sie der Sicherheit oder anderen essenziellen Interessen anderer dienen. So haben ja auch die Gesetze, die den Einzelnen zwingen, bestimmte Maßnahmen zur eigenen Sicherheit zu treffen, andere betreffende Aspekte, im Fall des Gurtzwangs beim Autofahren etwa die Entlastung der Kliniken von unfallbedingten Behandlungen, im Fall der gesetzlichen Krankenversicherung die Entlastung der Steuerzahler von den Behandlungskosten Unversicherter. Eingriffe in die Freiheit des Einzelnen sind allerdings immer dann zulässig, wenn sie der Sicherheit anderer dienen. Insofern ist der Satz, dass die Freiheit des Einzelnen da endet, wo die Freiheit des anderen anfängt, in zweifacher Weise verkürzt. Nicht jede Beeinträchtigung der Freiheit anderer kann Freiheitsbeschränkungen rechtfertigen. Nahezu alle Lebensaktivitäten beeinträchtigen in einem gewissen Maße die Freiheit anderer; die Freiheitsräume der Individuen lassen sich nicht konsequent voneinander separieren. Auf der anderen Seite lassen sich Eingriffe in die Freiheit des Einzelnen auch durch andere Güter als Freiheit rechtfertigen, vor allem durch Leben, Gesundheit, Eigentum und Sicherheit.
 
Weyma Lübbe: Im traditionellen, „liberalen“ Verständnis bedarf es dazu mindestens einer mit dem Freiheitsgebrauch (etwa: im Seminarraum zu rauchen) verbundenen Beeinträchtigung der Freiheit anderer (im Beispiel: der Freiheit, nicht mitzuinhalieren). „Mindestens“, weil natürlich nicht jede Beeinträchtigung der Freiheit anderer eine Freiheitsbeschränkung rechtfertigt (vgl. die Freiheit, abends im Laden das letzte vorhandene Brot zu kaufen). Sinnvolles dazu, welche Freiheit jeweils vorgeht, lässt sich nicht generell sagen. Insbesondere ist das nicht einfach eine Frage der Abwägung nach Maßgabe der Erheblichkeit der involvierten Interessen (der Kunde im Laden darf auch die zwei letzten Brote kaufen; einen Leberlappen muss man sich auch dann nicht explantieren lassen, wenn das einem anderen das Leben rettet; usw.).
 
Tatsächlich sind komplexe, in Rechtssystemen institutionalisierte und auch in Alltagsurteilen wirksame Zurechnungsprozesse involviert, die nicht als Resultate bloßer Güterabwägungen rekonstruierbar sind. Sie regulieren den Gebrauch von Konzepten wie „Schädigung“ oder „Eingriff“, die wir im Alltag relativ zu institutionalisierten Rechten verwenden. Der Brotkauf gilt rechtlich und im Alltag nicht als Schädigung des nachfolgenden Kunden und auch nicht als Eingriff in seine Freiheit. Zwar beschränkt der erste Kunde wohl die Freiheit des zweiten, d. h. die Menge seiner Handlungsoptionen, aber nicht seine Freiheitsrechte.
 
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