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BERICHT

Weyma Lübbe:
Ethik: „Das Beste für unser Kind

Same people choices, different people choices

§ 3 des deutschen Embryonenschutzgesetzes („Verbotene Geschlechtswahl“) bedroht die künstliche Befruchtung einer menschlichen Eizelle mit einer nach dem Geschlecht ausgewählten Samenzelle mit Freiheits- oder Geldstrafe. Im zweiten Satz fährt der Text fort:

„Dies gilt nicht, wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind vor der Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne oder einer ähnlich schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit zu bewahren [...]“.

Wer möchte nicht Kinder vor schweren Krankheiten bewahren; auch vor leichten Krankheiten bewahrt man sie ja, soweit man kann. Aber hier, Gesetzestext hin oder her, handelt es sich nicht darum, Kinder vor bestimmten Krankheiten zu bewahren. Es handelt sich darum, Kinder mit bestimmten Krankheiten zu verhindern.

Auch eine andere Formel, die noch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung verwendet hatte, entgeht dem Problem nicht: Die Geschlechtswahl soll dem Verbot nicht unterliegen, wenn sie „dazu dient, eine geschlechtsgebundene erbliche Erkrankung des zu erzeugenden Kindes zu vermeiden [...]“. Tatsächlich wird nicht die Erkrankung eines zu erzeugenden Kindes vermieden, sondern die Erzeugung eines kranken Kindes, und das „zu erzeugende“ Kind ist das gesunde Kind, das stattdessen erzeugt wird.

Der Unterschied zwischen der Verhinderung einer Krankheit und der Verhinderung eines Trägers der Krankheit wird leicht übersehen. Studierende im bioethischen Proseminar sind jedenfalls überrascht zu hören, dass eine Frau, die während einer Schwangerschaft darauf verzichtet, Alkohol zu trinken, in ethischer Hinsicht etwas ganz anderes tut als eine Frau, die während einer Rötelninfektion darauf verzichtet, schwanger zu werden. Die Kategorien, die man braucht, um beides zu bewerten, sind tatsächlich verschieden. Insbesondere betrifft das die Anwendbarkeit des Schädigungsbegriffs und ganz ebenso des Begriffs der unterlassenen Hilfeleistung. Nach üblichem Verständnis, das herrschende juristische Verständnis eingeschlossen, schädigt man niemanden, indem man ihn erzeugt, und man verweigert auch niemandem Hilfe, wenn man es versäumt, statt seiner jemand anderen zu erzeugen.

Die angelsächsische Ethik diskutiert diese Probleme mithilfe der Unterscheidung von „same people choices“ und „different people choices“ (Parfit 1984, S. 356). „Same people choices“ – Entscheidungen, die Folgen für Menschen haben, welche auch ohne die Entscheidung existieren – lassen sich mit den klassischen moralischen und juristischen Pflichtenkatalogen bewältigen; „different people choices“ nicht, oder jedenfalls nicht ohne weiteres.

Über „different people choices” wurde und wird in der angelsächsischen Ethik nicht nur im Blick auf Reproduktions- und Gentechnologie diskutiert (dazu Buchanan et al. 2001, Kap. 6 und passim). Deren Probleme sind natürlich früh kommentiert worden. Die Aufmerksamkeit für die einschlägigen Kategorienprobleme hat sich jedoch zunächst in der moraltheoretischen Grundlagendiskussion entwickelt, genauer, im Kontext der utilitaristischen Ethik. Die Utilitaristen haben früh den Gedanken diskutiert, dass die gesellschaftliche Glückssumme sich nicht nur dadurch steigern lässt, dass man vorhandenen Menschen per saldo Gutes tut. Man kann sie unter Umständen auch dadurch steigern, dass man für mehr oder für anderen Nachwuchs sorgt – wegen des beim Nachwuchs zu erwartenden Glücks, ist hier gemeint, nicht wegen der vom Nachwuchs zu erwartenden Rentenbeiträge (Sidgwick 1981 [1907], S. 414-416).


Aus solchen Anfängen, die für Nichtutilitaristen eher seltsam klingen, ist unter Beteiligung von Ethikern und Ökonomen eine Forschungsrichtung entstanden, die den Namen „population ethics“ trägt (Bayles 1976; Parfit 1984, Teil IV; Broome 2004; Blackorby et al. 2005). Praktikern, etwa Familienpolitikern, kann man solche Titel zur Lektüre nicht empfehlen. Es handelt sich um reine Grundlagentexte, die die Kategorien ethischen Bewertens zu erweitern suchen, nämlich auf die Bevölkerungseffekte von Entscheidungen. Das geschieht im Wesentlichen ohne Anschluss an konkrete Entscheidungssubjekte und ihre realen Lagen, die ja stets institutionell situiert und rechtlich vorstrukturiert sind. Immerhin wird ein Autor wie John Broome hinzugezogen, wenn die Weltgesundheitsorganisation sich über die normativen Kategorien beraten lässt, die die Verteilung ihrer Gelder auf unterschiedliche mögliche Projekte leiten sollen (Broome 2002). Darunter sind nämlich auch Projekte, die Effekte auf Maßzahlen der Bevölkerungsgesundheit auf dem Wege oder mit dem Nebeneffekt einer Veränderung der Bevölkerungsgröße oder Bevölkerungszusammensetzung erzielen.

Das gilt zum Beispiel für Projekte, die um der Senkung der Kindersterblichkeit willen oder um der Senkung der Anzahl der AIDS-Erkrankungen willen die Verwendung von Kondomen zu verbreiten suchen. Bei der Evaluation solcher Projekte im Vergleich mit alternativ möglichen Projekten kann man sich nicht wie in der klassischen medizinischen Ethik darauf beschränken, zu urteilen, dass Wertvolles erreicht wurde, wenn Menschen, zum Beispiel Ali, die vorher krank waren, jetzt gesund sind:

(a) Ali J > Ali L >: besser als

(Zeile (a) beschreibt den Effekt einer „same people choice“). Man muss auch etwas dazu sagen, ob Wertvolles erreicht wird, wenn Kinder nicht geboren werden, anstatt krank geboren zu werden,

(b) --- > Ali L

ebenso, ob Wertvolles erreicht wird, wenn Kinder gesund geboren werden, anstatt nicht geboren zu werden,

(c) Ali J > ---

und schließlich auch, ob Wertvolles erreicht wird, wenn anstelle eines kranken Kindes ein gesundes Kind geboren wird – ein anderes Kind, wohlgemerkt:

(d) Lina J > Ali L

Womit wir wieder bei § 3 Satz 2 des deutschen Embryonenschutzgesetzes wären. Denn der erlaubt Ärzten mitzuhelfen, dass geschieht, was in Zeile (d) als Verbesserung gewertet wird.

Nun ist es eines, festzustellen, was der deutsche Gesetzgeber erlaubt, ein anderes, festzustellen oder zu mutmaßen, auf welche Werte, Rechte, Prinzipien, Tugenden – was auch immer, auf welche ethischen Grundlagen jedenfalls er seine Regelung stützt. Utilitaristen, wie gesagt, könnten (d) sofort unterschreiben (vorausgesetzt, es sind keine Effekte für Dritte zu beachten). Denn sie interessieren sich für das größte Glück, nicht dafür, wer es hat. Wenn dagegen der deutsche Gesetzgeber befindet, man dürfe die Geburt eines kranken Jungen durch die eines gesunden Mädchens ersetzen, dann muss er das nicht notwendig auf ein Werturteil stützen, wie es in Zeile (d) formuliert ist. Aber irgendeine Grundlage, und möglichst eine mit seinen sonstigen Regelungen kompatible Grundlage, sollte er haben.

Um diese Grundlage geht es im folgenden. Es geht um die Frage, auf welche ethischen Kategorien diejenigen, die, wie der deutsche Gesetzgeber, ihrem dominanten Selbstverständnis nach keine Utilitaristen sind, sich stützen können, wenn sie „different people choices“ zu bewerten haben. Der Rückgriff auf § 3 ESchG hat dabei nur exemplarischen Charakter. Es kommt nicht spezifisch auf das Thema der Geschlechtswahl an, sondern es geht um die Klärung der normativen Kategorien, die wir brauchen, um unter Bedingungen der zunehmenden technischen Wählbarkeit von Kindern mit bestimmten Eigenschaften konsistent über reproduktive Autonomie und ihre Grenzen sprechen zu können. Wie die bisherigen Debatten zeigen, ist das ein kompliziertes, auch im Begrifflichen noch nicht annähernd bewältigtes Thema.

Lebenswerturteile

Bleiben wir zunächst bei § 3 ESchG. Schon der Seltenheit der betreffenden Fälle wegen hat der Gesetzgeber mit der Tatbestandseinschränkung des Satz 2, also mit der Zulassung der Geschlechtswahl bei ansonsten drohender schwerer Erbkrankheit, wohl nicht die Hebung von Maßzahlen der Bevölkerungsgesundheit im Sinn gehabt. Er muss vielmehr an die Rechte oder Interessen der unmittelbar Betroffenen gedacht haben.

Wie eingangs erwähnt, fällt es den meisten Menschen schwer, hier nicht doch in erster Linie an die Interessen des Nasciturus selbst zu denken. Wir neigen ganz automatisch dazu, das Verhalten einer Frau, die während einer Rötelninfektion eine Schwangerschaft riskiert, für ebenso fahrlässig zu halten wie das Verhalten einer Schwangeren, die reichlich Alkohol konsumiert. Der bekannt gewordene Fall eines gehörlosen lesbischen Paares, das gezielt einen Samenspender mit erblicher Gehörlosigkeit ausgewählt hatte, um die Einpassung des zu erzeugenden Kindes in die eigene Minderheitskommunität zu sichern (Spriggs 2002), ist selbst in der wissenschaftlichen Literatur im Namen des Kindes kritisiert worden (z. B. Levy 2002).
Das hierzu nötige Werturteil sähe freilich so aus:

(e) --- >fA Ali L >fA: besser als ... für Ali

(Es wäre besser für Ali, nie gezeugt worden zu sein, als gezielt als Gehörloser gezeugt worden zu sein.) Wenn man damit ernst machen will, muss man sich der Frage zuwenden, ob es ein schützenswertes und rechtlich schützbares Interesse an der eigenen Nichtexistenz geben kann.

Anlässlich der so genannten „wrongful life“-Klagen – Schadensersatzklagen von Behinderten, die aufgrund fehlerhafter Anwendung von Diagnosetechniken geboren wurden, statt abgetrieben worden zu sein – haben Gerichte im In- und Ausland mehrfach Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Ganz überwiegend haben sie sich der Zumutung, den Wert eines Lebens gegen „die vollkommene Leere der Nichtexistenz“ abwägen zu sollen, entzogen – in einem Fall mit dem Hinweis, es handle sich hier um „ein Geheimnis, das eigentlich in die Bereiche Philosophie und Theologie“ gehöre (Reinhart 2001, S. 1082). Es ist nicht bekannt, an welche philosophische Strömung das Gericht – es war ein kalifornisches – gedacht hat. Das Gericht wollte aber sicherlich keinen interdisziplinären Rat einholen. Es wollte darauf hinweisen, dass Sinn und Geltung von Äußerungen, wie sie sich schon in der Bibel (Hiob, Jeremiah) oder auch, zum Beispiel, beim späten, schwerkranken Heine finden („Gut ist der Schlaf, der Tod ist besser – freilich/Das Beste wäre, nie geboren sein“), nicht hinreichend objektivierbar sind, um mit pflichtenkonstituierender Wirkung für Ärzte und prospektive Eltern von Gerichts wegen bejaht werden zu können.

Solange diese Meinung dominiert, kann Kritik an einer fahrlässigen oder auch gezielten Erzeugung behinderter Kinder an die Interessen der entstehenden Kinder selbst nicht anknüpfen. Wohl dagegen lässt sich, wenn ein Kind zum Beispiel wegen fehlerhafter Pränataldiagnose behindert zur Welt kam, anstatt nicht zur Welt zu kommen, an die Interessen der Eltern anknüpfen. Das haben die Gerichte in solchen Fällen auch getan. Es liegt natürlich nahe, dass der Gesetzgeber auch im Falle des § 3 Satz 2 ESchG an die Interessen der Eltern gedacht hat. Falls der Regelung also überhaupt ein Urteil über „besser“ und „schlechter“, „wertvoller“ oder „weniger wertvoll“ zugrunde liegt, dann am ehesten in dieser Lesart:

(f) Lina J >fE Ali L
>fE: besser als ... für die Eltern

(Dass eine gesunde Lina anstelle eines kranken Ali geboren wird, ist besser für die Eltern.) Da es zugleich keine Betroffenen gibt, insbesondere auch keinen Ali, deren Rechte oder Interessen mit dem Prozedere beeinträchtigt würden, hat der Gesetzgeber als Gesetzgeber eines freiheitlichen Gemeinwesens es erlaubt. So jedenfalls könnte man das deuten (vorausgesetzt, man hat noch nicht im Kommentar zum Embryonenschutzgesetz gelesen – dazu später).

Nun gibt es aber Personen, die in anderen, in bestimmter Hinsicht analogen Kontexten eine Mitbetroffenheit tatsächlich geltend gemacht und gegen entsprechende Erlaubnisse protestiert haben. Ich denke an Stimmen aus der Behindertenbewegung, die im Kontext der Debatten über die in Deutschland erlaubte Pränataldiagnostik und die in Deutschland als verboten geltende Präimplantationsdia¬gnostik gegen das selektive Verhindern behinderter Kinder protestiert haben.

Hier lässt sich einwenden, dass es in diesen Kontexten gar nicht um „different people choices“ gehe. Das, was mittels PND und PID selektiert werde, sei ja bereits jemand – anders als bei der Gametenselektion. Als Basis für das, was in diesen Kontexten geschehe, brauche man daher ein ganz anderes Werturteil:

(g) Ali † >(fE) Ali L

(Dass Ali pränatal oder präimplantiv vernichtet wird, ist besser, oder besser für die Eltern, als dass Ali krank oder behindert geboren wird.)

Die Frage, ob die befruchtete Eizelle oder ein Fötus in einem bestimmten Stadium der Schwangerschaft „jemand“ ist, und nicht vielmehr „etwas“ (wie die Samenzelle), ist bekanntlich umstritten. Auch innerhalb der Behindertenbewegung ist das so. Wirklich konsequente Embryonenschützer, die nicht nur gegen PND und PID, sondern auch gegen Nidationshemmer und gegen jeden oder fast jeden Schwangerschaftsabbruch opponieren, sind ja überhaupt sehr selten. Behindertenverbandssprecher äußern sich auf die Frage, ob sie grundsätzlich gegen Abtreibung seien, typischerweise eher so:

„Nein. Ich halte sie dann für gerechtfertigt, wenn eine Frau sagt: Ich kann kein Kind bekommen. Aber diese Entscheidung darf nicht aufgrund von Qualitätsmerkmalen fallen.“ (Christian Judith, in: Hättest Du mich abgetrieben? (2001))

Wer so spricht, dem es geht nicht um Lebensschutz, sondern um Diskriminierungsschutz. Es geht gar nicht, advokatorisch, um die Betroffenheit des Embryos oder Fötus in seinen Rechten, sondern es geht um die eigene Betroffenheit: die Betroffenheit als Angehöriger einer Gruppe, über die (so der Vorwurf) durch Zulassung der betreffenden Verfahren von Staats wegen Unwerturteile gefällt werden. Es kommt dann gar nicht darauf an, was für einen rechtlichen oder moralischen Status die selektierte Entität hat. Entscheidend ist, dass die fraglichen Regelungen mit einer Entität, die auf die Geburt eines behinderten Kindes hinausläuft, einen anderen Umgang gestatten als mit einer Entität, die auf die Geburt eines nichtbehinderten Kindes hinausläuft.

Das ist auch in § 3 ESchG der Fall. Und tatsächlich enthält auch Zeile (f) ein vergleichendes Werturteil über behinderten und nichtbehinderten Nachwuchs – nämlich über seinen Wert für die Eltern. Aber vielleicht ist es falsch, dem Gesetzgeber ein solches Werturteil zu unterstellen. Vielleicht betreibt der Gesetzgeber mit seiner Regelung gar keinen Werteschutz. Vielleicht betreibt er Freiheitsschutz.

Reproduktive Autonomie

Dafür spräche folgende Überlegung: § 3 Satz 2 ESchG ist eine Verbotsausnahme, kein Gebot – und auch keine Empfehlung (zu den Problemen dieser Regelungstechnik Keller 1992b). Der Gesetzgeber urteilt, dass Eltern die Zeugung eines behinderten durch die Zeugung eines gesunden Kindes ersetzen dürfen, nicht, dass das gut für sie wäre. Er schützt, so scheint es, die reproduktive Autonomie der Eltern; nicht dagegen schützt er Eltern vor dem Entstehen behinderter Kinder oder rät ihnen auch nur davon ab.

Nach diesem Verständnis enthielte die Regelung überhaupt kein Urteil des Inhalts, dass behinderter Nachwuchs weniger wert oder irgend jemandem weniger willkommen wäre als nichtbehinderter Nachwuchs. Sie enthielte lediglich das Urteil, dass der Staat in diesem Punkt die reproduktive Autonomie der Eltern schützt.
Diese Deutung kann nun aber auch nicht richtig sein. Zur Erläuterung formuliere ich die Regelung so um, wie sie lauten müsste, wenn es dem Gesetzgeber in Sachen Behinderungen allein um die reproduktive Autonomie der Eltern ginge (Änderungen gegenüber dem Gesetzestext sind mit Kursivschrift markiert und die entscheidende Änderung ist hervorgehoben):

„Dies gilt nicht, wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, die Entstehung eines Kindes mit einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne oder einer ähnlich schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit zu verhindern oder zu bewirken [...]“.

Wer hinsichtlich behinderten Nachwuchses die reproduktive Autonomie schützen, also die Möglichkeit der Wahl eröffnen möchte, und nichts als dies, der legt nicht fest, wie das Ergebnis lauten muss, wenn die Wahlmöglichkeit genutzt wird.

Nun sage man nicht: das ist absurd – das kommt doch nie vor, dass Eltern so etwas bewirken wollen. Dass es bei derart schweren Erbkrankheiten nicht vorkommt, wird schon richtig sein. Bei leichteren, aber keineswegs trivialen Behinderungen ist es längst vorgekommen; der Fall der gezielten Erzeugung eines gehörlosen Kindes wurde ja bereits erwähnt. Aber ob es vorkommt oder nicht, ist nicht der Punkt. Der Punkt ist, ob es nur deshalb nicht im Gesetz steht, weil es nicht vorkommt, oder ob es auch deshalb nicht drinsteht, weil der Gesetzgeber es nicht zulassen würde, selbst wenn es vorkäme.

Ich bin überzeugt, dass Letzteres der Fall ist. Sicherlich würden unsere Juristen einem Paar, das bekundet, es würde gerne gezielt einen Jungen erzeugen, damit das Kind wie der Vater ein Bluter wird, nicht die Auskunft geben, dass das kein Problem sei, sofern die Hämophilie von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als hinreichend schwerwiegende Krankheit anerkannt werde. Es stehe zwar nicht buchstäblich im Gesetz, dass man das dürfe, sei aber dem Sinn der Vorschrift nach mitgemeint: Satz 2 schütze schließlich nicht vor dem Entstehen schwerbehinderter Kinder, sondern er schütze in Sachen schwerbehinderter Kinder die reproduktive Autonomie der Eltern.

Wenn so nicht reagiert würde, ist die fragliche Regelung nicht oder jedenfalls nicht rein autonomietheoretisch zu verstehen. Der Gesetzgeber gesteht nicht zu, dass Eltern selbst entscheiden dürfen, ob sie ein behindertes oder ein nichtbehindertes Kind bekommen. Er gesteht lediglich zu, dass sie sich gegen ein behindertes Kind entscheiden dürfen. Wer, wie ich selbst, spontan dazu neigt, das auch richtig zu finden, möge sich noch einmal in Erinnerung rufen: Der Fall liegt nicht so, dass Eltern, die ein behindertes Kind vermeiden wollen, nur das Beste für ihr Kind wollen, während Eltern, die ein behindertes Kind anstreben, offenbar irgend etwas für sich selbst wollen und das Kind als Mittel zum Zweck benutzen. Auch die erstgenannten Eltern können nicht buchstäblich etwas für ihr Kind wollen (für welches Kind denn? Sie wählen ja erst eines). Auch sie wollen etwas für sich selbst, nämlich ein nichtbehindertes Kind.

Und tatsächlich ist es auch nicht so, dass der Gesetzgeber findet, das Interesse der Eltern am nichtbehinderten Kind verdiene jedenfalls Berücksichtigung. Er berücksichtigt es ja nur bei Behinderungen, die ähnlich schwerwiegend sind wie die Duchenne’sche Muskeldystrophie. Wäre das Down-Syndrom geschlechtsgebunden, dürften die Eltern nicht zur Geschlechtswahl greifen; die Schwangerschaft unterbrechen dürfen sie aber. Spätestens an dieser Stelle ist es notwendig, sich den Gründen des Verbots zuzuwenden, von dem § 3 Satz 2 eine derart restriktive Ausnahme ist.

Naturwüchsigkeit des Genoms, Naturwüchsigkeit der Zwecke

Im Kommentar zum Embryonenschutzgesetz findet sich folgende Begründung für die Verbotsnorm des § 3:

„Geschütztes Rechtsgut ist die natürliche, zufällige Geschlechterproportion, in die durch Manipulationen im Sinne einer ‚Zucht¬auswahl’ störend eingegriffen würde. Geschützt ist mithin auch das Menschenbild des genetisch nicht manipulierten Menschen.“ (Keller et al. 1992a, S. 215)

Der erste Satz, für sich genommen, lässt nicht erkennen, ob die natürliche Geschlechterproportion geschützt werden soll, weil sie annähernd gleich viele Mädchen wie Jungen mit sich bringt, oder ob sie geschützt werden soll, weil sie die natürliche ist. Das ist zweierlei. Was geschähe, wenn Statistiker feststellen würden, dass der bekannte leichte Überschuss an Jungen schon seit längerem stetig größer wird – aber, wie sich herausstellt, nicht aufgrund von „Zuchtauswahl“, sondern wegen einer Laune der Natur? Würde auch unter solchen Umständen ein Eingriff in die natürlichen Verhältnisse als störend empfunden? Vermutlich wäre es die Laune der Natur selbst, die hier als störend empfunden würde. Wie in anderen Bereichen – man denke an unseren Umgang mit Ernteschädlingen oder mit Pest- und Pockenviren – schützen wir das Naturwüchsige wohl auch hier nicht strikt unabhängig von seiner Passung zu den Zwecken der Menschen. Eben dies gesteht der Gesetzgeber auch zu, indem er für den Fall, dass die Laune der Natur das Genom der Eltern mit einer schwerwiegenden Erbkrankheit ausgestattet hat, den Eingriff in die Zufälligkeit des natürlichen Zeugungsvorgangs gestattet. Das Naturwüchsige ist also nicht das an sich Schützenswerte.

Der zweite Satz des Zitats scheint eben dies zu bestreiten; nicht für die Geschlechterproportion als solche vielleicht (das mag ein Nebeneffekt sein), aber für „das Menschenbild des genetisch nicht manipulierten Menschen“ – für die Naturwüchsigkeit des Menschen also, genauer: des menschlichen Genoms. Wie oben erläutert, fällt es bei selektiven Eingriffen schwer, eine Verletzung des Rechtsguts der Naturwüchsigkeit (falls sie denn eines ist) als Verletzung eines Individualrechts des durch den Eingriff entstandenen Menschen zu konstruieren. Hinsichtlich bestimmter manipulativer Eingriffe – etwa bei der gentherapeutischen Veränderung eines einzelnen, defekten Gens – ist es sogar so, dass ein ansonsten anerkanntes Individualrecht, nämlich das Anrecht auf Therapie einer therapierbaren Krankheit, dem Rechtsgut der Naturwüchsigkeit geopfert werden müsste.

In solchen Fällen wird es ganz unvermeidlich, mehr darüber zu sagen, was das für ein Rechtsgut ist, dass der Staat hier meint schützen zu sollen: für wen Naturwüchsigkeit ein Gut ist, oder ein Wert, und warum. Dass dies unvermeidlich ist, dass es also beim gegenwärtigen Stand sowohl der Technik als auch der auf sie reflektierenden Debatten nicht mehr passt, Stichwörter wie „Eugenik“, „Menschenwürde“, „Designerbaby“ und so weiter vorzubringen und deren Appellcharakter für sich sprechen zu lassen, ist zumindest innerakademisch mittlerweile anerkannt.

Ich sagte oben mit Blick auf die Möglichkeit einer aus natürlichen Gründen entgleisenden Geschlechterproportion, dass wir das Naturwüchsige nicht unabhängig von seiner Passung zu den Zwecken der Menschen schützen. Nun haben aber unsere Zwecke ihre eigene Naturwüchsigkeit. Auch ihnen folgen wir daher nicht, wie sie gerade auftauchen, sondern wir verhalten uns noch einmal kritisch zu ihnen. In einer Hinsicht, nämlich in der persontheoretischen Hinsicht des vernünftigen Umgangs mit der eigenen Antriebsnatur, ist dies als Aufgabe seit jeher bewusst, zuvörderst in der Kindererziehung, die künftige Erwachsene zu solcher personalen Selbststeuerung befähigen soll. Die Aufmerksamkeit für einen zweiten, gesellschaftstheoretischen Aspekt der Naturwüchsigkeit der Zwecke ist in der klassischen wie in der gegenwärtigen Ethik weniger verbreitet. Dieser Aspekt sei an einem Beispiel erläutert.

Viele Frauen in Deutschland, insbesondere Akademikerinnen, verzichten heute auf Kinder. In Ländern, in denen die Erfordernisse beruflichen Engagements mit den Erfordernissen der Sorge um Kinder besser vereinbar sind, ist die Anzahl der Reproduktionsverweigerer geringer. Wer dies so kommentieren wollte, dass deutsche Akademikerinnen nichts als berufliche Ziele verfolgen, während zum Beispiel französische Akademikerinnen neben beruflichen auch familiäre Ziele verfolgen, der hat zwar im Ergebnis recht. Er sollte aber hinzufügen, dass die Ziele, von denen hier die Rede ist, endogene Variablen sind: Sie repräsentieren nicht die Vorstellungen der Betroffenen vom guten Leben, sondern sie repräsentieren, was von ihren Vorstellungen vom guten Leben übrig geblieben ist, nachdem sie sie an die Verhältnisse angepasst haben.

Selbstverständlich müssen am Ende stets die konkreten Lebenspläne zu den gegebenen Verhältnissen passen. Aber verdrängte Bedürfnisse – Bedürfnisse, die unter den gegebenen Verhältnissen keinen Raum finden – bilden normalerweise Impulse für eine Anpassung in der umgekehrten Richtung: Anpassung der Verhältnisse an die Bedürfnisse.

Wann immer die Verhältnisse und die Bedürfnisse dauerhaft auseinander fallen, leiden die Menschen. Solches Leiden ist an sich keine Krankheit. Wenn nun Behinderte sagen – viele tun das –, sie litten nicht an ihrer Behinderung, sondern an den sozialen Anerkennungsverhältnissen, dann thematisieren sie die Frage der Anpassungsrichtung. Sie stehen sozusagen zu ihren besonderen Bedürfnisnaturen, den Bedürfnisnaturen von Minderheiten, und bestehen auf Verhältnissen, die darauf ebenso Rücksicht nehmen wie auf die Bedürfnisnaturen der Mehrheiten. In selektiver Reproduktion und genetischer Manipulation dagegen sehen sie die umgekehrte Anpassung am Werk: nicht Autonomie also, weder der Eltern noch ihrer künftigen Kinder, nicht Verwirklichung persönlicher Ideale vom gelingenden Leben, sondern vorauseilende Anpassung künftiger Bedürfnisträger an die gesellschaftlichen Verhältnisse, die die Eltern in Extrapolation der Anforderungen, denen sie selbst ausgesetzt sind, kommen sehen.

Ohne deshalb die menschliche Bedürfnisnatur in allen ihren naturwüchsigen Varianten für sakrosankt erklären zu wollen – als Angriff auf die Vorstellung, dass die Reproduktionsverhältnisse sich stets dort am freiesten gestalten, wo der Staat auf Regulierung verzichtet, ist das überzeugend. Das gilt unabhängig von der Frage, ob Gesellschaften jemals so gestaltet werden können, dass die Bedürfnisnaturen sämtlicher Mitglieder sich gleichermaßen frei von Anpassungsdruck entfalten können (vgl. Buchanan et al. 2001, Kap. 7). Tatsächlich begünstigt wohl jede konkrete Kooperationsform einige Naturen und benachteiligt andere.

Die jeweils dominanten Anpassungserwartungen werden unter anderem über den Krankheitsbegriff transportiert. Dieser tendiert dazu, den medizinisch-technischen Möglichkeiten der Anpassung der Menschen an die dominanten gesellschaftlichen Anforderungsprofile nachzuwachsen. Zwischen denjenigen Menschen, denen die Gesellschaft Therapien oder Betäubungsmittel anbietet, damit sie nicht mehr leiden, oder deren Erzeugung sie zu vermeiden erlaubt, und denjenigen Menschen, für die die Gesellschaft ihre Anforderungsprofile zu ändern bereit ist, damit sie nicht mehr leiden, verläuft keine natürliche Grenze.

Was daraus im Einzelnen zu folgern ist, bleibt zu diskutieren (siehe auch, gleichwohl kritisch zum Vorwurf der Behindertendiskriminierung durch vorgeburtliche Diagnostik, Lübbe 2006). Aber bereits die Steigerung der Aufmerksamkeit für die Frage der Anpassungsrichtung ist ein echter Gewinn, der aus der Auseinandersetzung mit den Positionen der Behindertenbewegung zu Fragen der Reproduktionsmedizin und Gentechnik zu ziehen ist. In einigen Hinsichten – ein anderer Fall, den der Fortschritt der Medizintechnik beschert hat, ist das Nötigwerden eines Organhandelsverbots, welches ebenfalls von liberaler Seite unter Beschuss steht – braucht man vielleicht die Selbstbindung durch staatliche Verbote, damit der Wunsch, einander mehr zu sein als ein Mittel der Bedürfnisbefriedigung, am Ende nicht denselben, für andere gänzlich unverbindlichen normativen Status hat wie irgendeine Konsumpräferenz.


Unsere Autorin:

Weyma Lübbe ist Professorin für Praktische Philosophie an der Universität Leipzig. Von ihr erschien zum Thema u. a.: „Diskriminierung und Privatsphäre. Der Diskriminierungsvorwurf als moralischer Vorwurf in der Debatte um die vorgeburtliche Selektion genetisch geschädigter Föten“, in: Zeitschrift für Evangelische Ethik 50, 2006, S. 265 ff.


Literatur zum Thema:

Bayles (Hg.), Michael D.: Ethics and Population. 190 S., 1976, Schenkman, Cambridge (Mass.)

Blackorby, Charles/Walter Bossert/ David J. Donald: Population Issues in Social Choice Theory, Welfare Economics, and Ethics. 296 S., kt., £ 25.—, 2007, Cambridge University Press, Cambridge.

Broome, John: Measuring the burden of disease by aggregating well-being, in: Christopher J. L. Murray et al. (Hg.), Summary Measures of Population Health. Concepts, Ethics, Measurement and Applications, 2002, S. 91 ff. Geneva: World Health Organization, Geneva.

Broome, John, Weighing Lives. Ln.. £ 30.—, 2004, Oxford University Press, Oxford

Buchanan, Allen/Dan W. Brock/Norman Daniels/Daniel Wikler: From Chance to Choice. Genetics and Justice, 412 S., Ln., £ 22.50, 2001, Cambridge University Press, Cambridge

Hättest Du mich abgetrieben?, in: Die Zeit, 2001, Nr. 7, S. 27 f.

Keller, Rolf / Hans-Ludwig Günther / Peter Kaiser: Embryonenschutzgesetz. Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, XV, 304 S., € 157.30, 1992a, Kohlhammer, Stuttgart.

Keller, Rolf, Die Formel „Dies gilt nicht“ in strafrechtlichen Vorschriften unter besonde-rer Berücksichtigung von § 3 des Embryonenschutzgesetzes (Verbotene Geschlechtswahl), in: Gunther Arzt et al. (Hg.), Festschrift für Jürgen Baumann zum 70. Geburtstag, 1992 b, Gieseking, Bielefeld. S. 227 ff.

Levy, Neil: Deafness, culture, and choice, in: Journal of Medical Ethics 28, 2002, S. 284 f.

Parfit, Derek: Reasons and Persons, 569 p., pbk., £ 19.—, 1984, Clarendon, Oxford.

Reinhart, Andreas: “Wrongful Life“ – gibt es ein Recht auf Nichtexistenz?, in: Versicherungsrecht (VersR), 2001, S. 1081 ff.

Sidgwick, Henry, The Methods of Ethics. 586 p., 2007, kt., € 30.—, Kessinger Publ., Whitefish

Spriggs, Merle: Lesbian couple create a child who is deaf like them, in: Journal of Medical Ethics 28, 2002, S. 283.