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Die Menschenrechte sind Teil des Völkerrechts und des übrigen internationalen Rechts und werden in internationalen Abkommen präzisiert. Diese Rechte regeln das Verhältnis zwischen Staat und Individuum und legen gleichzeitig bestimmte Pflichten des Staates gegenüber dem Individuum fest. Die Menschenrechte haben ihren Ursprung in der englischen Magna Carta von 1215, der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 und der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung von 1776. In Schweden war es das Gesetz von Magnus Ladulås aus dem Jahr 1280, die Alsnö-Satzung, das dem Adel seine ersten Rechte gegenüber der Macht des Königs einräumte. Einige nennen den Kyros-Zylinder als frühes Beispiel für eine Aufzählung einiger der heutigen Menschenrechte.

Menschenrechte werden oft als universell dargestellt, unter anderem im englischen Namen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen. Das bedeutet, dass sie weltweit gelten sollen, unabhängig von Land, Kultur oder anderen Umständen. Sie gelten für jeden Menschen, unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, sexueller Orientierung, politischer Überzeugung oder sozialer Stellung. Sie legen fest, dass alle Menschen frei geboren sind, gleiche Würde besitzen und die gleichen Rechte haben. Allerdings können nur die Rechte, die durch das primäre Völkerrecht geschützt sind, im rechtlichen Sinne durchgesetzt werden, unabhängig davon, ob ein bestimmter Staat den entsprechenden internationalen Übereinkünften beigetreten ist.

Die Menschenrechte (s.a. Menschenwürde) werden also in verschiedenen internationalen Abkommen konkretisiert. Unter diesen Abkommen kann man zwischen Konventionen und Protokollen unterscheiden, die verbindlich werden, wenn die Staaten sich ausdrücklich dazu verpflichten, sowie Erklärungen und Deklarationen, die politische Verpflichtungen darstellen. Die bekannteste Erklärung ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1948.


Der philosophische Begriff der Menschenwürde, der schon in der Antike aufgetreten ist und bei Kant seine heutige gültige Fassung erhielt, hat erst seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges Eingang in den Text des Völkerrechtes und in den der nationalen Verfassungen gefunden. Jürgen Habermas fragt danach, ob die Idee der Menschenrechte erst im historischen Zusammenhang des Holocausts mit dem Begriff der Menschenwürde gewissermaßen nachträglich moralisch aufgeladen und möglicherweise überfrachtet wird. Auf jeden Fall ist die zeitliche Asymmetrie zwischen der ins 17. Jahrhundert zurückreichenden Geschichte der Menschenrechte und dem Auftreten des Menschenwürdebegriffs ein bemerkenswertes Faktum. Habermas vermutet nun, dass von Anfang an, wenn auch zunächst nur implizit, ein enger begrifflicher Zusammenhang zwischen beiden Konzepten bestand. Menschenrechte sind immer erst aus dem Widerstand gegen Willkür, Unterdrückung und Erniedrigung entstanden. Die Berufung auf Menschenrechte zehrt von der Empörung der Beleidigten über die Verletzung ihrer menschlichen Würde. Habermas sieht die Menschenwürde als die moralische „Quelle“, aus der sich die Gehalte aller Grundrechte speisen.

Die liberalen Freiheitsrechte, die sich um die Unversehrtheit und Freizügigkeit der Personen, um den freien Marktverkehr und die ungehinderte Religionsausübung kristallisieren und der Abwehr staatlicher Eingriffe in die Privatsphäre dienen, bilden zusammen mit den demokratischen Teilnahmerechten das Paket der so genannten klassischen Grundrechte. Die Erfahrungen von Exklusion, Elend und Diskriminierung lehren, dass die klassischen Grundrechte erst dann „den gleichen Wert“ (Rawls) für alle Bürger haben, wenn soziale und kulturelle Rechte hinzutreten. Eine Politik, die vorgibt, den Bürgern ein selbstbestimmtes Leben primär über die Gewährleistung von Wirtschaftsfreiheiten garantieren zu können, zerstört das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Formen von Grundrechten. Die Menschenwürde, die überall und für jedermann ein und dieselbe ist, begründet die Unteilbarkeit der Grundrechte. Je stärker die Grundrechte das Rechtssystem durchdringen, umso mehr häufen sich die Kollisionen, die eine Abwägung zwischen konkurrierenden Grundrechtsansprüchen erfordern. In solchen Fällen wird eine begründete Entscheidung oft erst durch den Rekurs auf eine Verletzung der absolut geltenden, also den Vorrang beanspruchenden Menschenwürde möglich. Habermas sieht in der Menschenwürde eine Art Seismograph, der anzeigt, was für eine demokratische Rechtsordnung konstitutiv ist – nämlich genau die Rechte, die sich die Bürger  eines politischen Gemeinwesens geben müssen, damit sie sich gegenseitig als Mitglieder einer freiwilligen Assoziation von Freien und Gleichen achten können: „Die Gewährleistung dieser Menschenrechte erzeugt erst den Status von Bürgern, die als Subjekte gleicher Rechte einen Anspruch darauf haben, in ihrer menschlichen Würde respektiert zu werden“.  Die Menschenwürde bildet damit gleichsam das Portal, durch das der egalitär-universalistische Gehalt der Moral ins Recht importiert wird.

Es werden dabei zwei Elemente wieder zusammengefügt, die sich im Laufe der frühen Neuzeit aus der naturrechtlichen Symbiose von Tatsachen und Normen gelöst, verselbständigt und zunächst in entgegengesetzter Richtung ausdifferenziert  hatten. Auf der  einen Seite steht die verinnerlichte, im subjektiven Gewissen verankerte und rational begründete Moral, die sich bei Kant ganz in den Bereich des Intelligiblen zurückzieht; auf der anderen Seite das zwingende, positiv gesetzte Recht, das absolutistischen Herrschern und altparlamentarischen Ständeversammlungen bei der Einrichtung der modernen Staatsanstalt und des kapitalistischen Warenverkehrs als machtgesteuertes Organisationsmittel dient. Der Begriff der Menschenrechte verdankt sich einer unwahrscheinlichen Synthese aus diesen beiden Elementen: „Und diese Verbindung hat sich über das begriffliche Scharnier der ‚Menschenwürde‘ vollzogen“.

Die Menschenrechte bilden eine realistische Utopie, da sie nicht länger die sozialutopisch ausgemalten Bilder eines kollektiven Glücks vorgaukeln, sondern das ideale Ziel einer gerechten Gesellschaft in den Institutionen der Verfassungsstaaten selber verankern. Und die Spannung zwischen Idee und Wirklichkeit, die mit der Positivierung der Menschenrechte in die Wirklichkeit selbst einbricht, konfrontiert uns heute mit der Herausforderung, realistisch zu denken und zu handeln, ohne den utopischen Impuls zu verraten.

Deutsche Zeitschrift für Philosophie 3/2010

Quelle: Dieser Begriff erschien unter www.information-philosophie.de (Editiert)